Volltext : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Geltendmachung  des  Pfandrechts.
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und  deren  Fälligkeit,  seines  Pfandrechts  und  des  Besitzes  des  Verklagten
an  der  Sache  begründet.
Die  Geltendmachung  eines  Pfandrechts  nach  diesen  Grundsätzen  Beschränkungen ¬
  des
unterliegt  jedoch  der  Billigkeit  wegen  mehrfachen  Beschränkungen.
DaPfandgläu ¬
 =
  Drithin =
  gehört
ten  gegenüber. ¬

1)  der  dritte  Besitzer,  welcher  im  guten  Glauben,  d.  h.  ohne  von
einem  darauf  haftenden  Pfandrecht  etwas  zu  wissen,  rechtmäßig  ein
Grundstück  erworben  hat,  kann  weder  auf  den  Grund  eines  gesetzlichen
oder  vertragsmäßigen  General-Pfandrechts,  noch  auf  den  Grund  einer
außergerichtlichen  speciellen  Verpfändung  in  Anspruch  genommen
werden.  Der  gerichtlichen  Specialhypothek  gegenüber  schützt
ihn  sein  guter  Glaube  nicht.
2)  Der  dritte  Besitzer  eines  Pfandes  kann  regelmäßig  die  zuvorige
Ausklagung  des  Schuldners  und  seiner  Bürgen  verlangen,  ehe
das  Pfand  in  Anspruch  genommen  wird,  es  sei  denn,  daß  die  Unbeitreiblichkeit ¬
  der  Forderung  auf  jenem  Wege  wegen  Abwesenheit  oder  Insolvenz ¬
  der  zu  Verklagenden  von  vorn  herein  feststände.  Die  gerichtlich
bestätigte  Specialhypothek  an  Grundstücken  genießt  auch  hier  den
Vorzug,  daß  der  Gläubiger  ohne  Vorausklagung  des  Schuldners  und  der
Bürgen  sich  alsbald  an  das  Pfand  halten  kann.?)
3.
Ein  Pfandgläubiger,  welcher,  neben  einer  Specialhypothek  an
einzelnen  Sachen,  ein  Generalpfand  an  dem  ganzen  Vermögen  des
Schuldners  hat,  muß,  ehe  er  den  dritten  Besitzer  einer  Sache  auf  den
Grund  seines  Generalpfandes  in  Anspruch  nehmen  kann,  zuvor  aus
den  Specialpfändern  seine  Befriedigung  suchen.
4)  Gläubiger  mit  einem  gesetzlichen  oder  testamentarischen
Pfandrecht  dürfen  sich  an  Grundstücke,  welche  Anderen  gerichtlich  verpfändet ¬
  sind,  nicht  eher  halten,  als  bis  erhellt,  daß  die  übrige  Masse,
auf  welcher  ihr  Pfandrecht  ruht,  zu  ihrer  Befriedigung  unzureichend  sein
würde,  und  deshalb  die  sämmtlichen  Pfandgegenstände  von  ihnen  verhältnißmäßig ¬
  angegriffen  werden  müssen.
Verhältniß
§.  411.  Hat  der  dritte  Besitzer,  von  welchem  ein  Pfandgläubiger
mehrerer
die  Abtretung  seines  Pfandes  verlangt,  selbst  ein  Pfandrecht  an  der  Sache
Pfandgläubiger. ¬

so  hängt  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  davon  ab,  welchem  der  beiden
Pfandrechte  der  Vorzug  gebührt.  Ist  das  des  besitzenden  Gläubigers  das
bessere,  so  kann  er  die  Abtretung  verweigern,  und  der  Andere  kann  sich
nur  dadurch  helfen,  daß  er  durch  Zahlung  oder  gerichtliche  Hinterlegung
der  bevorzugten  Pfandforderung  jenes  bessere  Pfandrecht  selbst  erwirbt
und  dann  die  Abtretung  von  Neuem  fordert.
Handelt  es  sich  jedoch  um  Grundstücke,  dann  vermag  das  bessere
Pfandrecht  eines  Mitgläubigers  nicht  zu  hindern,  daß  das  Pfand  selbst
unter  gerichtlicher  Leitung  zum  Verkauf  kommt,  es  giebt  ihm  nur  aus
vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  Anspruch.
§.  412.  Der  Vorzug  des  einen  Pfandrechts  vor  dem  andern  Rangverhältniß ¬
  mehrerer
Pfandrechte.
1)  Vo.  v.  28.  Juli  1789  §.  4.  Stripp.  Entscheid.  I.  S.  297.
Strippelmann  Entsch.  I.  S.  306.  Henkel  Rechtsfr.  Nr.  117.
3)  Vo.  v.  17.  Juli  1770  §.  13  a.
            
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