Geltendmachung des Pfandrechts.
251
und deren Fälligkeit, seines Pfandrechts und des Besitzes des Verklagten
an der Sache begründet.
Die Geltendmachung eines Pfandrechts nach diesen Grundsätzen Beschränkungen ¬
des
unterliegt jedoch der Billigkeit wegen mehrfachen Beschränkungen.
DaPfandgläu ¬
=
Drithin =
gehört
ten gegenüber. ¬
1) der dritte Besitzer, welcher im guten Glauben, d. h. ohne von
einem darauf haftenden Pfandrecht etwas zu wissen, rechtmäßig ein
Grundstück erworben hat, kann weder auf den Grund eines gesetzlichen
oder vertragsmäßigen General-Pfandrechts, noch auf den Grund einer
außergerichtlichen speciellen Verpfändung in Anspruch genommen
werden. Der gerichtlichen Specialhypothek gegenüber schützt
ihn sein guter Glaube nicht.
2) Der dritte Besitzer eines Pfandes kann regelmäßig die zuvorige
Ausklagung des Schuldners und seiner Bürgen verlangen, ehe
das Pfand in Anspruch genommen wird, es sei denn, daß die Unbeitreiblichkeit ¬
der Forderung auf jenem Wege wegen Abwesenheit oder Insolvenz ¬
der zu Verklagenden von vorn herein feststände. Die gerichtlich
bestätigte Specialhypothek an Grundstücken genießt auch hier den
Vorzug, daß der Gläubiger ohne Vorausklagung des Schuldners und der
Bürgen sich alsbald an das Pfand halten kann.?)
3.
Ein Pfandgläubiger, welcher, neben einer Specialhypothek an
einzelnen Sachen, ein Generalpfand an dem ganzen Vermögen des
Schuldners hat, muß, ehe er den dritten Besitzer einer Sache auf den
Grund seines Generalpfandes in Anspruch nehmen kann, zuvor aus
den Specialpfändern seine Befriedigung suchen.
4) Gläubiger mit einem gesetzlichen oder testamentarischen
Pfandrecht dürfen sich an Grundstücke, welche Anderen gerichtlich verpfändet ¬
sind, nicht eher halten, als bis erhellt, daß die übrige Masse,
auf welcher ihr Pfandrecht ruht, zu ihrer Befriedigung unzureichend sein
würde, und deshalb die sämmtlichen Pfandgegenstände von ihnen verhältnißmäßig ¬
angegriffen werden müssen.
Verhältniß
§. 411. Hat der dritte Besitzer, von welchem ein Pfandgläubiger
mehrerer
die Abtretung seines Pfandes verlangt, selbst ein Pfandrecht an der Sache
Pfandgläubiger. ¬
so hängt die Verpflichtung zur Abtretung davon ab, welchem der beiden
Pfandrechte der Vorzug gebührt. Ist das des besitzenden Gläubigers das
bessere, so kann er die Abtretung verweigern, und der Andere kann sich
nur dadurch helfen, daß er durch Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung
der bevorzugten Pfandforderung jenes bessere Pfandrecht selbst erwirbt
und dann die Abtretung von Neuem fordert.
Handelt es sich jedoch um Grundstücke, dann vermag das bessere
Pfandrecht eines Mitgläubigers nicht zu hindern, daß das Pfand selbst
unter gerichtlicher Leitung zum Verkauf kommt, es giebt ihm nur aus
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse Anspruch.
§. 412. Der Vorzug des einen Pfandrechts vor dem andern Rangverhältniß ¬
mehrerer
Pfandrechte.
1) Vo. v. 28. Juli 1789 §. 4. Stripp. Entscheid. I. S. 297.
Strippelmann Entsch. I. S. 306. Henkel Rechtsfr. Nr. 117.
3) Vo. v. 17. Juli 1770 §. 13 a.