Objekt : Kent, Paul: ¬Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen

§  7.  XXIV.  Uebertragung  des  Zeichenrechts.
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tragung  noch  stellen,  da  die  Ausübung  dieses  Rechtes  —  in  gleicher
Weise  wie  die  Erhebung  der  abwehrenden  Klage  —  durch  das  Vorhandensein ¬
  eines  Interesse  nicht  bedingt  ist  (vergl.  589).  Dass  der
Erwerber  nicht  in  die  persönlichen  Verpflichtungen  seines  Rechtsvorgängers ¬
  eintritt,  zeigt  sich  insbesondere  darin,  dass  derselbe  auch
nicht  an  die  von  letzterem  ertheilten  Lizenzen  gebunden  ist,  wenn  er
die  Verpflichtungen  aus  dem  Lizenzvertrage  nicht  besonders  übernommen ¬
  hat  (vergl.  393).
209.  Uebertragung  des  Geschäftsbetriebes.
Das  Zeichenrecht  kann  nur  mit  dem  Geschäftsbetriebe,  zu  welchem ¬
  das  Waarenzeichen  gehört,  auf  einen  Änderen  übergehen,
es  mit  dem  Geschäftsbetriebe  in  einer  unlösbaren  Verbindung  steht
Die
(vergl.  29).  Dies  ist  in  §  7  Absatz  1  ausdrücklich  bestimmt.
als
Vorschrift  bezieht  sich  sowohl  auf  das  Recht  aus  der  Eintragung
auf  das  Recht  aus  der  Anmeldung.  Was  unter  Geschäftsbetrieb  zu
verstehen  ist,  und  was  zur  Uebertragung  des  Geschäftsbetriebes
hört,  ist  an  anderer  Stelle  erörtert  (vergl.  31.  529).  Die  Uebertragung -
  des  Geschäftsbetriebes  besteht  hiernach  in  der  Aufgabe  der  auf
die  Herstellung  oder  den  Vertrieb  von  Waaren  gerichteten  Thätigkeit
des  Veräusserers  und  Fortsetzung  der  geschäftlichen  Operationen
seitens  des  Erwerbers.  Eine  einseitige  oder  vertragsmässige  Erklärung ¬
  des  Inhalts,  dass  der  Geschäftsbetrieb  übergegangen  sei,  genügt,
wenn  nicht  ein  thatsächlicher  Uebergang  der  geschäftlichen  Thätigkeit ¬
  wirklich  stattgefunden  hat,  nicht  (vergl.  529).  Es  ist  ferner  zu
beachten,  dass,  wenn  ein  Geschäftsbetrieb  übertragen  werden  soll,
derselbe  vor  der  Uebertragung  bereits  und  noch  bestanden  haben
muss  (vergl.  532).  Dies  gilt  nach  dem  klaren  Wortlaute  des  Gesetzes ¬
  auch  für  die  Uebertragung  des  durch  die  Anmeldung  begründeten ¬
  Rechtes,  obwohl  das  Gesetz  nicht  voraussetzt,  dass  zur  Zeit
der  Anmeldung  der  Geschäftsbetrieb  bereits  begonnen  sei  (vergl.  65).
Denn  sonst  würde  das  Gesetz  leicht  umgangen  werden  können,  da
es  dessen  Tendenz  ist,  dass  nur  für  den  eigenen  Geschäftsbetrieb
ein  Zeichenrecht  erworben  werden  kann,  und  dass  die  Anmeldung
eines  Zeichens  lediglich  zu  dem  Zwecke,  dasselbe  einem  Anderen
für  dessen  Geschäftsbetrieb  zuzuwenden,  verhindert  werden  soll
(vergl.  33.  65).  Für  die  Frage,  ob  der  Geschäftsbetrieb  bei  der
Uebertragung  noch  bestanden  hat,  ist  es  gleichgültig,  ob  der  Geschäftsbetrieb ¬
  überhaupt  nicht  begonnen,  oder  ob  derselbe  vor  der
Uebertragung  bereits  eingestellt  war;  auch  im  letzteren  Falle  ist  ein
Uebergang  desselben  auf  einen  Anderen  nicht  mehr  möglich  (vergl.
532).  Die  Uebertragung  des  Zeichens  und  des  Geschäftsbetriebes
muss  nicht  unbedingt  gleichzeitig  erfolgen;  nur  darf  der  zeitliche
Zwischenraum  kein  zu  bedeutender  sein  (vergl.  528,  anders  Meves
II.  S.  96).  Uebertragen  werden  muss  der  in  der  Anmeldung  oder
Eintragung  bezeielmete  Geschäftsbetrieb;  es  ist  jedoch  nicht  nöthig,
dass  derselbe  von  dem  Rechtsnachfolger  in  unveränderter  Form  fortbetrieben ¬
  werde.  Nur  darf  die  Aenderung,  welche  der  Rechtsnachfolger ¬
  vornimmt,  nicht  eine  derartige  sein,  dass  hieraus  auf  die  Einstellung ¬
  des  von  dem  Vorgänger  übernommenen  Betriebes  und  die
Eröffnung  eines  neuen  Betriebes  geschlossen  werden  müsste  (vergl.
294).
            
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