§ 7. XXIV. Uebertragung des Zeichenrechts.
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tragung noch stellen, da die Ausübung dieses Rechtes — in gleicher
Weise wie die Erhebung der abwehrenden Klage — durch das Vorhandensein ¬
eines Interesse nicht bedingt ist (vergl. 589). Dass der
Erwerber nicht in die persönlichen Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers ¬
eintritt, zeigt sich insbesondere darin, dass derselbe auch
nicht an die von letzterem ertheilten Lizenzen gebunden ist, wenn er
die Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrage nicht besonders übernommen ¬
hat (vergl. 393).
209. Uebertragung des Geschäftsbetriebes.
Das Zeichenrecht kann nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem ¬
das Waarenzeichen gehört, auf einen Änderen übergehen,
es mit dem Geschäftsbetriebe in einer unlösbaren Verbindung steht
Die
(vergl. 29). Dies ist in § 7 Absatz 1 ausdrücklich bestimmt.
als
Vorschrift bezieht sich sowohl auf das Recht aus der Eintragung
auf das Recht aus der Anmeldung. Was unter Geschäftsbetrieb zu
verstehen ist, und was zur Uebertragung des Geschäftsbetriebes
hört, ist an anderer Stelle erörtert (vergl. 31. 529). Die Uebertragung -
des Geschäftsbetriebes besteht hiernach in der Aufgabe der auf
die Herstellung oder den Vertrieb von Waaren gerichteten Thätigkeit
des Veräusserers und Fortsetzung der geschäftlichen Operationen
seitens des Erwerbers. Eine einseitige oder vertragsmässige Erklärung ¬
des Inhalts, dass der Geschäftsbetrieb übergegangen sei, genügt,
wenn nicht ein thatsächlicher Uebergang der geschäftlichen Thätigkeit ¬
wirklich stattgefunden hat, nicht (vergl. 529). Es ist ferner zu
beachten, dass, wenn ein Geschäftsbetrieb übertragen werden soll,
derselbe vor der Uebertragung bereits und noch bestanden haben
muss (vergl. 532). Dies gilt nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes ¬
auch für die Uebertragung des durch die Anmeldung begründeten ¬
Rechtes, obwohl das Gesetz nicht voraussetzt, dass zur Zeit
der Anmeldung der Geschäftsbetrieb bereits begonnen sei (vergl. 65).
Denn sonst würde das Gesetz leicht umgangen werden können, da
es dessen Tendenz ist, dass nur für den eigenen Geschäftsbetrieb
ein Zeichenrecht erworben werden kann, und dass die Anmeldung
eines Zeichens lediglich zu dem Zwecke, dasselbe einem Anderen
für dessen Geschäftsbetrieb zuzuwenden, verhindert werden soll
(vergl. 33. 65). Für die Frage, ob der Geschäftsbetrieb bei der
Uebertragung noch bestanden hat, ist es gleichgültig, ob der Geschäftsbetrieb ¬
überhaupt nicht begonnen, oder ob derselbe vor der
Uebertragung bereits eingestellt war; auch im letzteren Falle ist ein
Uebergang desselben auf einen Anderen nicht mehr möglich (vergl.
532). Die Uebertragung des Zeichens und des Geschäftsbetriebes
muss nicht unbedingt gleichzeitig erfolgen; nur darf der zeitliche
Zwischenraum kein zu bedeutender sein (vergl. 528, anders Meves
II. S. 96). Uebertragen werden muss der in der Anmeldung oder
Eintragung bezeielmete Geschäftsbetrieb; es ist jedoch nicht nöthig,
dass derselbe von dem Rechtsnachfolger in unveränderter Form fortbetrieben ¬
werde. Nur darf die Aenderung, welche der Rechtsnachfolger ¬
vornimmt, nicht eine derartige sein, dass hieraus auf die Einstellung ¬
des von dem Vorgänger übernommenen Betriebes und die
Eröffnung eines neuen Betriebes geschlossen werden müsste (vergl.
294).