Volltext : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Vormundschaft.
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§.  192.  Bei  der  Wahl  des  Vormundes  werden  zwar  vorzugsweise
Wahl  des
Vormundes.
die  Wünsche  der  Eltern  berücksichtigt,  und  außerdem  die  nächsten  Verwandten ¬
  vor  den  entfernteren,  diese  vor  den  Zunftgenossen  und
andern  Einwohnern  herangezogen,  auch  hat  die  Mutter  immer  das  nächste
Recht  auf  die  Vormundschaft  über  ihre  Kinder;  doch  ist  die  obervormundschaftliche ¬
  Behörde  an  Alles  dies  nicht  gebunden,  wenn  sie  es  dem
Vortheil  des  Mündels  nicht  entsprechend  hält.
Nicht  alle  Personen  sind  fähig,  Vormund  zu  werden.  Unfähig  unfähigkeit
sind  im  Allgemeinen  alle  Frauenspersonen,  mit  Ausnahme  der
Mutter  und  Großmutter;  Alle,  welche  selbst  eines  Vormundes  bedürfen;
Blinde,  Taube  und  Stumme;  die  Räthe  des  Oberappellationsgerichts
Bischöfe  und  Mönche;  Geistliche  (für  andere  als  ihre  nächsten  Anverwandten), ¬
  endlich  Soldaten.
Für  eine  einzelne  Vormundschaft  sind  unfähig:  wer  durch  den
Vater  oder  die  Mutter  im  Testamente  davon  ausgeschlossen  ist,  wer  mit
den  Eltern  des  Mündels  in  unversöhnter  Feindschaft  gelebt  hat,  wer
Gläubiger  oder  Schuldner  des  Mündels  ist,  endlich  der  Ehemann  für
die  Vormundschaft  über  seine  Frau,  der  Stiefvater  und  Schwiegervater
für  die  Vormundschaft  über  die  Stiefkinder  und  die  Schwiegertochter.
§.  193.  Wer  fähig  ist,  ist  auch  verpflichtet,  Vormund  zu  Entschuldiwerden, ¬
  mit  Ausnahme  der  Mutter  und  Großmutter,  die  nur  mit  ihrer  gungsgründe
Zustimmung  Vormünder  werden.  Doch  giebt  es  auch  besondere  Gründe,
aus  denen  eine  angetragene  Vormundschaft  abgelehnt  werden  kann.  Dahin
gehört  1)  die  Unverträglichkeit  mit  einem  öffentlichen  Berufe.  Solche
wird  ohne  Weiteres  angenommen:  bei  Geistlichen,  bei  Lehrern  an  öffentlichen ¬
  Schulen  und  Lehranstalten,  *)  Aerzten  und  Apothekern,  2)  aber  auch
bei  anderen  Staatsämtern  kann  solche  vorhanden  sein,  und  berechtigt
alsdann  zur  Ablehnung;  3)  2)  persönliche  Verhältnisse,  welche  die  Befähigung ¬
  für  ein  vormundschaftliches  Amt  beeinträchtigen:  70jähriges
Alter,  Krankheit,  Unkunde  im  Lesen  und  Schreiben  oder  in  den  für  eine
bestimmte  Vormundschaft  gerade  nothwendigen  Geschäften,  endlich  Armuth
in  solchen  Grade,  daß  der  Unterhaltserwerb  die  volle  Zeit  und  Kraft  in
Anspruch  nimmt;  3)  schon  vorhandene  Belastung  mit  Vormundschaften
oder  der  Sorge  für  eine  solche  Anzahl  eigener  Kinder,  daß  die  Uebernahme ¬
  einer  weiteren  Vormundschaft  eine  unbillige  Bürde  sein  würde.
Wer  zu  einer  Vormundschaft  berufen  wird,  hat  seine  etwaigen  Entschuldigungsgründe ¬
  vor  der  Verpflichtung  geltend  zu  machen,  widrigenfalls ¬
  er  als  darauf  verzichtend  angesehen  wird.  Eine  Beschwerde
wegen  Nichtberücksichtigung  der  Entschuldigung  hat  übrigens  keine  aufschiebende ¬
  Wirkung,  so  daß  der  Beschwerdeführer  die  Vormundschaft  einstweilen ¬
  anzutreten  hat  und  für  Versäumnisse  einstehen  muß.
§.  194.  Die  Obervormundschaft  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Sicherungd.
Mündets.
Vermögensverhältnisse  des  Vormundes  für  das  ihm  anzuvertrauende  MünPfandrecht. ¬

delgut  Sicherheit  gewähren.  Der  Vormund  muß  daher  entweder  mit
Gründeigenthum  angesessen  sein,  oder  sonstiges  kundbares  Vermögen  haben,
St.  M.  A.  v.  24.  Dec.  27.
Med.  Ordn.  v.  10.  Juli  30  §.  265.
3)  Staatsdienstges.  v.  8.  März  31  §.  15.
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