Vormundschaft.
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§. 192. Bei der Wahl des Vormundes werden zwar vorzugsweise
Wahl des
Vormundes.
die Wünsche der Eltern berücksichtigt, und außerdem die nächsten Verwandten ¬
vor den entfernteren, diese vor den Zunftgenossen und
andern Einwohnern herangezogen, auch hat die Mutter immer das nächste
Recht auf die Vormundschaft über ihre Kinder; doch ist die obervormundschaftliche ¬
Behörde an Alles dies nicht gebunden, wenn sie es dem
Vortheil des Mündels nicht entsprechend hält.
Nicht alle Personen sind fähig, Vormund zu werden. Unfähig unfähigkeit
sind im Allgemeinen alle Frauenspersonen, mit Ausnahme der
Mutter und Großmutter; Alle, welche selbst eines Vormundes bedürfen;
Blinde, Taube und Stumme; die Räthe des Oberappellationsgerichts
Bischöfe und Mönche; Geistliche (für andere als ihre nächsten Anverwandten), ¬
endlich Soldaten.
Für eine einzelne Vormundschaft sind unfähig: wer durch den
Vater oder die Mutter im Testamente davon ausgeschlossen ist, wer mit
den Eltern des Mündels in unversöhnter Feindschaft gelebt hat, wer
Gläubiger oder Schuldner des Mündels ist, endlich der Ehemann für
die Vormundschaft über seine Frau, der Stiefvater und Schwiegervater
für die Vormundschaft über die Stiefkinder und die Schwiegertochter.
§. 193. Wer fähig ist, ist auch verpflichtet, Vormund zu Entschuldiwerden, ¬
mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, die nur mit ihrer gungsgründe
Zustimmung Vormünder werden. Doch giebt es auch besondere Gründe,
aus denen eine angetragene Vormundschaft abgelehnt werden kann. Dahin
gehört 1) die Unverträglichkeit mit einem öffentlichen Berufe. Solche
wird ohne Weiteres angenommen: bei Geistlichen, bei Lehrern an öffentlichen ¬
Schulen und Lehranstalten, *) Aerzten und Apothekern, 2) aber auch
bei anderen Staatsämtern kann solche vorhanden sein, und berechtigt
alsdann zur Ablehnung; 3) 2) persönliche Verhältnisse, welche die Befähigung ¬
für ein vormundschaftliches Amt beeinträchtigen: 70jähriges
Alter, Krankheit, Unkunde im Lesen und Schreiben oder in den für eine
bestimmte Vormundschaft gerade nothwendigen Geschäften, endlich Armuth
in solchen Grade, daß der Unterhaltserwerb die volle Zeit und Kraft in
Anspruch nimmt; 3) schon vorhandene Belastung mit Vormundschaften
oder der Sorge für eine solche Anzahl eigener Kinder, daß die Uebernahme ¬
einer weiteren Vormundschaft eine unbillige Bürde sein würde.
Wer zu einer Vormundschaft berufen wird, hat seine etwaigen Entschuldigungsgründe ¬
vor der Verpflichtung geltend zu machen, widrigenfalls ¬
er als darauf verzichtend angesehen wird. Eine Beschwerde
wegen Nichtberücksichtigung der Entschuldigung hat übrigens keine aufschiebende ¬
Wirkung, so daß der Beschwerdeführer die Vormundschaft einstweilen ¬
anzutreten hat und für Versäumnisse einstehen muß.
§. 194. Die Obervormundschaft hat darauf zu achten, daß die Sicherungd.
Mündets.
Vermögensverhältnisse des Vormundes für das ihm anzuvertrauende MünPfandrecht. ¬
delgut Sicherheit gewähren. Der Vormund muß daher entweder mit
Gründeigenthum angesessen sein, oder sonstiges kundbares Vermögen haben,
St. M. A. v. 24. Dec. 27.
Med. Ordn. v. 10. Juli 30 §. 265.
3) Staatsdienstges. v. 8. März 31 §. 15.
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