Kap. I. Von Entstehung des Credits. |
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im Gesetze oder vom Richter ihnen bestellte Vormünder
geschlossen werden *).
§. 244.
§. 11. 1. c. Soll eine Person, welche durch Willenserklärungen =
nur Vortheile zu erwerben fähig ist, (§. 52) durch
einen von ihr geschlossenen Vertrag zugleich Lasten übernehmen, =
so hängt die Gültigkeit des ganzen Vertrages
von der vormundschaftlichen Genehmigung ab.
§. 245.
So lange der Vormund sich noch nicht erklärt
§. 12 u. 13.
fi. c.
hat, kann der andre Theil von dem Vertrage nicht
zurücktreten. Doch steht demselben zu allen Zeiten frei
dem Vormunde eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er
sich über die Ertheilung oder Versagung seiner Genehmigung ¬
erklären müsse. (§. 92. l. c.)
§. 246.
A. L. R. II.
So wie aber der Vormund überhaupt keine
18. §. 238
u. 625. erhebliche Veränderungen in Ansehung der Person
oder des Vermögens der Pflegebefohlnen ohne Anzeige und
eingeholte Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichtes,
vornehmen darf; so darf auch kein Vormund ohne ausdrückliche =
Approbation des vormundschaftlichen Gerichts neue
Darlehne aufnehmen.
§. 247.
§. 526.
Wer ohne dergleichen Approbation dem Vormunde =
ein Darlehn macht, dem wird das Vermögen des
Pflegbefohlnen nur so weit verhaftet, als das Geld in den
Nutzen desselben erweislich verwendet worden.
§. 248.
H. 887.
Unter obrigkeitlicher Genehmigung kann der
Vormund selbst seinem Pflegbefohlnen Darlehne machen,
*) Ausgenommen sind die Fälle im A. L. R. II. 1. j. 85, 2. J.
706, 18. §. 561, 740 und 978, wo die Erklärung des Vormundes =
zur Abschließung des Contractes allein nicht hinreicht. Auch
kann nach dem A. L. R. I. 5. s. 392 der Vormund einen einmal =
geschlossenen, vortheilhaften Vertrag ffür sich allein nicht
wieder aufheben.