Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Kap.  I.  Von  Entstehung  des  Credits.  |
82
im  Gesetze  oder  vom  Richter  ihnen  bestellte  Vormünder
geschlossen  werden  *).
§.  244.
§.  11.  1.  c.  Soll  eine  Person,  welche  durch  Willenserklärungen =
  nur  Vortheile  zu  erwerben  fähig  ist,  (§.  52)  durch
einen  von  ihr  geschlossenen  Vertrag  zugleich  Lasten  übernehmen, =
  so  hängt  die  Gültigkeit  des  ganzen  Vertrages
von  der  vormundschaftlichen  Genehmigung  ab.
§.  245.
So  lange  der  Vormund  sich  noch  nicht  erklärt
§.  12  u.  13.
fi.  c.
hat,  kann  der  andre  Theil  von  dem  Vertrage  nicht
zurücktreten.  Doch  steht  demselben  zu  allen  Zeiten  frei
dem  Vormunde  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  er
sich  über  die  Ertheilung  oder  Versagung  seiner  Genehmigung ¬
  erklären  müsse.  (§.  92.  l.  c.)
§.  246.
A.  L.  R.  II.
So  wie  aber  der  Vormund  überhaupt  keine
18.  §.  238
u.  625.  erhebliche  Veränderungen  in  Ansehung  der  Person
oder  des  Vermögens  der  Pflegebefohlnen  ohne  Anzeige  und
eingeholte  Genehmigung  des  vormundschaftlichen  Gerichtes,
vornehmen  darf;  so  darf  auch  kein  Vormund  ohne  ausdrückliche =
  Approbation  des  vormundschaftlichen  Gerichts  neue
Darlehne  aufnehmen.
§.  247.
§.  526.
Wer  ohne  dergleichen  Approbation  dem  Vormunde =
  ein  Darlehn  macht,  dem  wird  das  Vermögen  des
Pflegbefohlnen  nur  so  weit  verhaftet,  als  das  Geld  in  den
Nutzen  desselben  erweislich  verwendet  worden.
§.  248.
H.  887.
Unter  obrigkeitlicher  Genehmigung  kann  der
Vormund  selbst  seinem  Pflegbefohlnen  Darlehne  machen,
*)  Ausgenommen  sind  die  Fälle  im  A.  L.  R.  II.  1.  j.  85,  2.  J.
706,  18.  §.  561,  740  und  978,  wo  die  Erklärung  des  Vormundes =
  zur  Abschließung  des  Contractes  allein  nicht  hinreicht.  Auch
kann  nach  dem  A.  L.  R.  I.  5.  s.  392  der  Vormund  einen  einmal =
  geschlossenen,  vortheilhaften  Vertrag  ffür  sich  allein  nicht
wieder  aufheben.
            
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