Objekt : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

§.  97.  Die  Rechtsverhältnisse  im  Fall  der  Bevormundung  Großjähriger.  401
nehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  wird,  wenn  der
Zeitpunkt  der  Beendigung  der  Vormundschaft  ungewiß  ist  und  der
Vertrag  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Vormundschaft  für  eine
fest  bestimmte  Reihe  von  Jahren  gelten  soll,  oder  wenn,  was  ja
ausnahmsweise  auch  der  Fall  sein  kann,  die  Dauer  der  Vormundschaft ¬
  eine  bestimmte  ist  und  der  Vertrag  ausdrücklich  noch  für  eine
Zeit  nach  derselben  gelten  soll  18)
18)  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  29.  Januar  1884  (Just.  Min.  Bl.  1884
S.  79)  und  Eccius,  Bd.  4  §.  232  S.  210  bei  Anm.  22.
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Dernburg  u.  Schultzenstein,  Vormundschaftsrecht.  3.  Aufl.
            
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