Metadaten : Mühlenbruch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von der Cession der Forderungsrechte

Inhaltsangabe.
XXVII
hoben  ist,  durch  den  Cessionar  selbst  ihr  Daseyn  erhalten  habe.
2)  Von  den  Einreden,  welche  die  Giltigkeit  und  Wirksamkeit  des
Cessionsgeschäfts  zum  Gegenstande  haben,  und  entweder  a)  die
legitimatio  ad  causam  des  Klägers,  oder  —  b)  die  Frage  betreffen, ¬
  ob  der  Cessionar  das  Ganze  fordern  könne?  (s.  g.  exc.  Legis
Anastasianae.)  —  3)  Von  den  Einreden,  welche  ein  bestimmtes  Verhältniß ¬
  zwischen  dem  Cessionar  und  dem  Schuldner  voraussetzen:
a)  von  der  doli  exceptio;  —  b)  von  den  aus  dem  s.  g.  beneficium -
  competentiae  hergenommenen  Einreden.
62.
Repliken  und  Wiederklagen  (S.  608—620.).
1)  Repliken:  1)  aus  der  Person  des  Cedenten  —  2)  Aus  der  Person ¬
  des  Cessionars.  —  11)  Wiederklage.  —  Ist  dem  Röm.  Recht
überall  das  Reconventionsinstitut  bekannt?  —  In  wiefern  ist  der
Cessionar  verpflichtet,  sich  auf  eine  Wiederklage  einzulassen?  —  Bedeutung ¬
  von  defendere.  —  Satisdatio  de  excipienda  lite  (S.
617.  fgg.).
Drittes  Capitel.  Besonderes  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Cedenten  und  dem  Cessionar.
§.  63.  Allgemeine  Grundsätze  (S.  621—623.).
Was  über  die  Veräußerung  anderer  Sachen  bestimmt  ist,  ist  auf
die  Cession  nur  insofern  anwendbar,  als  nicht  die  Beschaffenheit
des  Gegenstandes  oder  die  Singularität  der  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  die  Anwendbarkeit  einschränkt.  —  Können  Cessionen  wegen  einer ¬
  s.  g.  laesio  enormis  angefochten  werden?
§.  64.
Was  hat  der  Cedent  dem  Cessionar  zu  gewåhren? ¬
  (S.  623—631.)
Meinungen  Anderer.  —  Der  Cedent  hat  in  der  Regel  nur  die  wirk
liche  Existenz  der  abgetretenen  Forderung  zu  gewähren.  —  Ausnahmsfälle, ¬
  in  welchen  der  Cedent  auch  für  die  Zahlungsfähigkeit
des  Schuldners,  oder  sogar  für  die  Klagbarkeit  der  Forderung
steht.  In  manchen  Fällen  haftet  er  selbst  nicht  einmal  für  die
Wahrheit  der  Schuld.
            
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