Inhaltsangabe.
XXVII
hoben ist, durch den Cessionar selbst ihr Daseyn erhalten habe.
2) Von den Einreden, welche die Giltigkeit und Wirksamkeit des
Cessionsgeschäfts zum Gegenstande haben, und entweder a) die
legitimatio ad causam des Klägers, oder — b) die Frage betreffen, ¬
ob der Cessionar das Ganze fordern könne? (s. g. exc. Legis
Anastasianae.) — 3) Von den Einreden, welche ein bestimmtes Verhältniß ¬
zwischen dem Cessionar und dem Schuldner voraussetzen:
a) von der doli exceptio; — b) von den aus dem s. g. beneficium -
competentiae hergenommenen Einreden.
62.
Repliken und Wiederklagen (S. 608—620.).
1) Repliken: 1) aus der Person des Cedenten — 2) Aus der Person ¬
des Cessionars. — 11) Wiederklage. — Ist dem Röm. Recht
überall das Reconventionsinstitut bekannt? — In wiefern ist der
Cessionar verpflichtet, sich auf eine Wiederklage einzulassen? — Bedeutung ¬
von defendere. — Satisdatio de excipienda lite (S.
617. fgg.).
Drittes Capitel. Besonderes Rechtsverhältniß
zwischen dem Cedenten und dem Cessionar.
§. 63. Allgemeine Grundsätze (S. 621—623.).
Was über die Veräußerung anderer Sachen bestimmt ist, ist auf
die Cession nur insofern anwendbar, als nicht die Beschaffenheit
des Gegenstandes oder die Singularität der gesetzlichen Bestimmungen ¬
die Anwendbarkeit einschränkt. — Können Cessionen wegen einer ¬
s. g. laesio enormis angefochten werden?
§. 64.
Was hat der Cedent dem Cessionar zu gewåhren? ¬
(S. 623—631.)
Meinungen Anderer. — Der Cedent hat in der Regel nur die wirk
liche Existenz der abgetretenen Forderung zu gewähren. — Ausnahmsfälle, ¬
in welchen der Cedent auch für die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners, oder sogar für die Klagbarkeit der Forderung
steht. In manchen Fällen haftet er selbst nicht einmal für die
Wahrheit der Schuld.