Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

§.  189.  Die  Restitution  gegen  richterliche  Verfügungen.
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qualificiren,  so  findet  sie  in  gleicher  Weise  gegen  Zwischen-Urtheile
wie  gegen  Definitiv=Erkenntnisse  Anwendung  (2).  Auch  setzt  jenes
Rechtsmittel  seinem  Wesen  nach  ein  Urtheil  voraus,  welches  sowohl
rechtsbeständig  wie  gerecht  ist;  da  jedoch  die  Ungültigkeit  oder  Iniquität ¬
  eines  Erkenntnisses  aus  äußern  Merkmalen  nicht  zu  entnehmen ¬
  ist,  auch  verschiedene  Ansichten  in  dieser  Hinsicht  bestehen  können, ¬
  so  kann  ein  Restitutionsgesuch  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen
werden,  weil  sich  eine  Abänderung  des  ungünstigen  Bescheids  auf
dem  Berufungswege  hätte  erwirken  lassen  (*),  oder  weil  das  Urtheil
mit  einer  unheilbaren  Nichtigkeit  behaftet  ist(*).
Andererseits  liegt
in  dem  Gesuche  um  Restitution  die  Anerkennung  der  Gültigkeit  und
Gerechtigkeit  des  betreffenden  Erkenntnisses  Seitens  des  Imploranten ¬
  (5),  und  kann  demnach  nur  bei  rechtskräftigen  Urtheilen
von  einer  Restitution  die  Rede  sein,  da  mit  dem  Gebrauche  des
Rechtsmittels,  falls  derselbe  intra  decendium  geschieht,  der  angeHierdurch ¬
  ist  jedoch
fochtene  Bescheid  die  Rechtskraft  beschreitet  (6
eine  subsidiäre  Cumulation  der  Restitution  mit  der  Appellation  auch
in  Ansehung  der  nämlichen  Beschwerdepuncte  nicht  ausgeschlossen
obwohl  eine  solche  nur  in  der  Art  als  statthaft  erscheint,  daß  zuerst
während  der  Appellationsüber ¬
  die  Appellation  zu  erkennen  ist
richter  durch  die  Devolution  der  Sache  für  die  vorsorglich  ergriffene
Restitution  competent  wird(
Indem  nun  die  Restitution  gegen  ein  rechtskräftiges  Urtheil
einerseits  durch  das  Vorhandensein  einer  Läsion,  andererseits
durch  dasjenige  eines  Restitutionsgrundes  bedingt  ist,  genügt
es,  was  zunächst  die  Läsion  anbetrifft,  nicht,  daß  das  angefochtene
Erkenntniß  dem  Imploranten  ungünstig,  da  es  dessenungeachtet  nicht
2)  K.  G.  O.  v.  1533  §.  6:  „Nachdem  auch  in  dieser  Visitation  befunden.
dass  die  Procuratores  Restitutionen  wider  erlangte  Endurtheil
vielfältig  pflegen  zu  bitten  ...  R.  D.  A.  v.  1600  §.  138:  „Wann  gegen
einer  interlocutori  restitutio  in  integrum  zu  bitten,  ist  geschlossen...
Hartter  in  der  Zeitschr.  f.  Civilr.  u.  Proc.  N.  F.  Bd.  XXI.  S.  164  flg.
Heinzerling  im  Arch.  f.  pract.  Rechtswiss.  N.  F.  Bd.  VII.
S.  248  flg.  —
Wetzell,  Syst.  S.  618.  —  Seuffert,  arch.  Bd.  I.  Nr.  385.
4)  Heinzerling,  Civilproc.=Restitution,  S.  45.  —  Dagegen  Bayer
Vortr.  S.  1099;  Hartter  a.  a.  O.  Bd.  XXI.  S.  161  flg.;  Klee,  die  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand,  S.  7.
Gaill  de  pace  publ.  lib.  II.  cap.  18  no.  22:  „...  petens  restitutionem, ¬
  dicitur  sententiam  ratam  habens,  et  quod  valeat,  praesupponere,
quia  si  nulla  esset,  restitutio  necessaria  non  esset."
6)  Wetzell,  Syst.  S.  618  a.  E.  u.  S.  619.
7)  Wetzell,  Syst.  S.  618  Note  9.  —  Heinzerling  im  Arch.  f.
pract.  Rechtsw.  N.  F.  Bd.  VII.  S.  258.
            
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