§. 189. Die Restitution gegen richterliche Verfügungen.
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qualificiren, so findet sie in gleicher Weise gegen Zwischen-Urtheile
wie gegen Definitiv=Erkenntnisse Anwendung (2). Auch setzt jenes
Rechtsmittel seinem Wesen nach ein Urtheil voraus, welches sowohl
rechtsbeständig wie gerecht ist; da jedoch die Ungültigkeit oder Iniquität ¬
eines Erkenntnisses aus äußern Merkmalen nicht zu entnehmen ¬
ist, auch verschiedene Ansichten in dieser Hinsicht bestehen können, ¬
so kann ein Restitutionsgesuch nicht aus dem Grunde abgewiesen
werden, weil sich eine Abänderung des ungünstigen Bescheids auf
dem Berufungswege hätte erwirken lassen (*), oder weil das Urtheil
mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet ist(*).
Andererseits liegt
in dem Gesuche um Restitution die Anerkennung der Gültigkeit und
Gerechtigkeit des betreffenden Erkenntnisses Seitens des Imploranten ¬
(5), und kann demnach nur bei rechtskräftigen Urtheilen
von einer Restitution die Rede sein, da mit dem Gebrauche des
Rechtsmittels, falls derselbe intra decendium geschieht, der angeHierdurch ¬
ist jedoch
fochtene Bescheid die Rechtskraft beschreitet (6
eine subsidiäre Cumulation der Restitution mit der Appellation auch
in Ansehung der nämlichen Beschwerdepuncte nicht ausgeschlossen
obwohl eine solche nur in der Art als statthaft erscheint, daß zuerst
während der Appellationsüber ¬
die Appellation zu erkennen ist
richter durch die Devolution der Sache für die vorsorglich ergriffene
Restitution competent wird(
Indem nun die Restitution gegen ein rechtskräftiges Urtheil
einerseits durch das Vorhandensein einer Läsion, andererseits
durch dasjenige eines Restitutionsgrundes bedingt ist, genügt
es, was zunächst die Läsion anbetrifft, nicht, daß das angefochtene
Erkenntniß dem Imploranten ungünstig, da es dessenungeachtet nicht
2) K. G. O. v. 1533 §. 6: „Nachdem auch in dieser Visitation befunden.
dass die Procuratores Restitutionen wider erlangte Endurtheil
vielfältig pflegen zu bitten ... R. D. A. v. 1600 §. 138: „Wann gegen
einer interlocutori restitutio in integrum zu bitten, ist geschlossen...
Hartter in der Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. Bd. XXI. S. 164 flg.
Heinzerling im Arch. f. pract. Rechtswiss. N. F. Bd. VII.
S. 248 flg. —
Wetzell, Syst. S. 618. — Seuffert, arch. Bd. I. Nr. 385.
4) Heinzerling, Civilproc.=Restitution, S. 45. — Dagegen Bayer
Vortr. S. 1099; Hartter a. a. O. Bd. XXI. S. 161 flg.; Klee, die Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand, S. 7.
Gaill de pace publ. lib. II. cap. 18 no. 22: „... petens restitutionem, ¬
dicitur sententiam ratam habens, et quod valeat, praesupponere,
quia si nulla esset, restitutio necessaria non esset."
6) Wetzell, Syst. S. 618 a. E. u. S. 619.
7) Wetzell, Syst. S. 618 Note 9. — Heinzerling im Arch. f.
pract. Rechtsw. N. F. Bd. VII. S. 258.