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verursacht hat. In diesem Falle sollen die durch die Ueberschwemmung ¬
betroffenen Nachbarn zwar nicht das Recht haben, ¬
von dem Grundeigenthümer die Wiederherstellung des
Dammes zu fordern, wohl aber verlangen können, daß er ihnen
diese Herstellung gestatte. Die römisch-rechtliche Unterscheidung
zwischen natürlichen Privatflüssen und künstlichen Gräben und
Kanälen ist auch in der Natur der Sache begründet. Bei ersteren ¬
tritt die Regel in Anwendung, daß (abgesehen von besonderen ¬
Obligationsgründen) Niemand verpflichtet sei, etwas zu leisten, ¬
was einem Andern zum Vortheil gereicht; daß vielmehr die
natürliche Verbindlichkeit sich darauf beschränke, es zu gestatten,
daß der Nachbar die nur ihm zum Vortheil gereichende Reinigung ¬
des Flusses auf seine eigenen Kosten auf fremdem Grund
und Boden vornehme. Anders verhält sich die Sache, wenn der
Wasserlauf, welcher gereinigt werden soll, durch die Kunst angelegt ¬
ist. Es muß hier als Regel vorausgesetzt werden, daß der
be
effende Grundeigenthümer selbst in
seinem Interesse den Graben ¬
gezogen hat. Ist es nun aber
ein allgemeiner Grundsatz,
daß keine Veränderung des allgemeinen Wasserlaufs vorgenommen
werden darf, welche den Nachbarn zum Nachtheil gereicht, so führt
auf solche Weise auch die durch den Grundeigenthümer erfolgte
Anlegung des neuen Grabens für ihn die Pflicht gegen die Nachbarn ¬
herbei, diese Anlage in solchem Zustande zu erhalten, daß
sie den Nachbarn nicht nachtheilig werde.
Diese Sätze finden sich in den Motiven eines Berliner
Obertribunals-Plenarbeschlusses vom 9. April 1844, in welchem
es sich von Feststellung richtiger Anwendung der §§ 99. 100.
Tit. 8. Th. I. des preuß. L R. handelte.
(Entsch. des geh. Obertribunals zu Berlin, B. 10. Seite
252 ff.)
N
Druck von Hermann Schnorr in Eisenberg.