§. 29. Edicta magistratuum.
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Durchführung des gerichtlichen Verfahrens von den Hemmnissen zu
befreien, welche ihm die Eigenwilligkeit und der Ungehorsam des
Einzelnen etwa entgegensetzen mochte, im Uebrigen aber nur das
that, was ihm durch Gesetz und Herkommen unmittelbar vorgeschrieben ¬
war. Er mußte sich daher auch im Wesentlichen damit begnügen, ¬
durch sein Edict solche Bestimmungen aufzustellen, wodurch
der Gang der Rechtsverfolgung gesichert, und die Anwendung der
bestehenden Rechtsnormen in einzelnen Beziehungen näher geregelt
ward. Nur bildeten sich daneben gewiß schon früh bestimmte Fälle
aus, in welchen der Prätor kraft der ihm zustehenden obrigkeitlichen ¬
Machtvollkommenheit im öffentlichen Interesse nicht bloß berechtigt, ¬
sondern auch verpflichtet gehalten ward, mit seinen Befehlen ¬
unmittelbar einzugreifen, und, wo ihm nicht Folge geleistet ward,
von sich aus ein besonderes Rechtsverfahren anzuordnen, wodurch
der Widersetzliche genöthigt wurde, sich einem richterlichen Entscheide
bezüglich der Frage zu unterwerfen, ob er zur Befolgung des prätorischen ¬
Befehls gehalten gewesen sei, oder nicht, und im ersteren
Falle bestimmten Nachtheilen unterworfen ward, welche ihn als
Strafe seines Ungehorsams trafen, woraus später der s. g. Interdietsproceß ¬
als eine besondere Form des gerichtlichen Verfahrens
sich entwickelte 25
Immerhin war die Thätigkeit des Prätors in
diesem Stadium der Rechtsentwickelung dem Civilrecht gegenüber aber
nur nachhelfend und ergänzend, und so konnten auch die Bestimmungen ¬
seines Edicts nur diesen Charakter an sich tragen.
Dies änderte sich jedoch, als in Folge der gesteigerten Entwickelung ¬
des Verkehrs das alte schwerfällige Verfahren per legis actionem ¬
nicht länger ausreichend erschien, und nun durch die Lex Aebutia, ¬
aus der Mitte des sechsten Jahrhunderts, ein neues Proceßverfahren, ¬
das per formulas agere, der s. g. Formularproceß, daneben ¬
eingeführt ward, welcher jenes alte Verfahren erst mehr und mehr
zurückdrängte, zuletzt aber so gut wie völlig verdrängte, so daß es
gegen das Ende der Republik durch zwei Leges Juliae bis auf
25) Bgl. Huschke, de Causa Siliana (1824); in den Studien des
Röm. Rechts (Breslau 1830) S. 3—6. Zimmern, Der Römische Civilproceß
bis auf Justinian (Geschichte des Röm. Privatr. Dritter Band. 1829) §. 72.
Leist, Die Bonorum possessio. I. (Göttingen 1844) S. 325 folgg. und
Geschichte der Römischen Rechtssysteme S. 21 folg. Keller, Der Römische
Civilproceß und die Actionen (Leipzig 1852) §. 22. Schmidt, Das Interdictenverfahren ¬
der Römer (Leipzig, 1853) S. 302 folgg.