Inhaltsverzeichnis : Einleitung in das Römische Privatrecht (10)

§.  29.  Edicta  magistratuum.
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Durchführung  des  gerichtlichen  Verfahrens  von  den  Hemmnissen  zu
befreien,  welche  ihm  die  Eigenwilligkeit  und  der  Ungehorsam  des
Einzelnen  etwa  entgegensetzen  mochte,  im  Uebrigen  aber  nur  das
that,  was  ihm  durch  Gesetz  und  Herkommen  unmittelbar  vorgeschrieben ¬
  war.  Er  mußte  sich  daher  auch  im  Wesentlichen  damit  begnügen, ¬
  durch  sein  Edict  solche  Bestimmungen  aufzustellen,  wodurch
der  Gang  der  Rechtsverfolgung  gesichert,  und  die  Anwendung  der
bestehenden  Rechtsnormen  in  einzelnen  Beziehungen  näher  geregelt
ward.  Nur  bildeten  sich  daneben  gewiß  schon  früh  bestimmte  Fälle
aus,  in  welchen  der  Prätor  kraft  der  ihm  zustehenden  obrigkeitlichen ¬
  Machtvollkommenheit  im  öffentlichen  Interesse  nicht  bloß  berechtigt, ¬
  sondern  auch  verpflichtet  gehalten  ward,  mit  seinen  Befehlen ¬
  unmittelbar  einzugreifen,  und,  wo  ihm  nicht  Folge  geleistet  ward,
von  sich  aus  ein  besonderes  Rechtsverfahren  anzuordnen,  wodurch
der  Widersetzliche  genöthigt  wurde,  sich  einem  richterlichen  Entscheide
bezüglich  der  Frage  zu  unterwerfen,  ob  er  zur  Befolgung  des  prätorischen ¬
  Befehls  gehalten  gewesen  sei,  oder  nicht,  und  im  ersteren
Falle  bestimmten  Nachtheilen  unterworfen  ward,  welche  ihn  als
Strafe  seines  Ungehorsams  trafen,  woraus  später  der  s.  g.  Interdietsproceß ¬
  als  eine  besondere  Form  des  gerichtlichen  Verfahrens
sich  entwickelte  25
Immerhin  war  die  Thätigkeit  des  Prätors  in
diesem  Stadium  der  Rechtsentwickelung  dem  Civilrecht  gegenüber  aber
nur  nachhelfend  und  ergänzend,  und  so  konnten  auch  die  Bestimmungen ¬
  seines  Edicts  nur  diesen  Charakter  an  sich  tragen.
Dies  änderte  sich  jedoch,  als  in  Folge  der  gesteigerten  Entwickelung ¬
  des  Verkehrs  das  alte  schwerfällige  Verfahren  per  legis  actionem ¬
  nicht  länger  ausreichend  erschien,  und  nun  durch  die  Lex  Aebutia, ¬
  aus  der  Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts,  ein  neues  Proceßverfahren, ¬
  das  per  formulas  agere,  der  s.  g.  Formularproceß,  daneben ¬
  eingeführt  ward,  welcher  jenes  alte  Verfahren  erst  mehr  und  mehr
zurückdrängte,  zuletzt  aber  so  gut  wie  völlig  verdrängte,  so  daß  es
gegen  das  Ende  der  Republik  durch  zwei  Leges  Juliae  bis  auf
25)  Bgl.  Huschke,  de  Causa  Siliana  (1824);  in  den  Studien  des
Röm.  Rechts  (Breslau  1830)  S.  3—6.  Zimmern,  Der  Römische  Civilproceß
bis  auf  Justinian  (Geschichte  des  Röm.  Privatr.  Dritter  Band.  1829)  §.  72.
Leist,  Die  Bonorum  possessio.  I.  (Göttingen  1844)  S.  325  folgg.  und
Geschichte  der  Römischen  Rechtssysteme  S.  21  folg.  Keller,  Der  Römische
Civilproceß  und  die  Actionen  (Leipzig  1852)  §.  22.  Schmidt,  Das  Interdictenverfahren ¬
  der  Römer  (Leipzig,  1853)  S.  302  folgg.
            
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