Volltext : Kißling, Carl von: ¬Die österreichische Concursordnung mit Commentar und Formularien

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Forderungen  zu  ertheilen.  Solche  Auszüge  sind,  wenn  daraus
hervorgeht,  daß  auch  der  Gemeinschuldner  die  Forderung  nicht
bestritten  hat,  gegenüber  demselben  wie  gerichtliche  Vergleiche
executionsfähig  (§.  55).
Jede  Hinausgabe  eines  solchen  Tiquidirungsauszuges  ist
in  der  Tabelle  über  die  Anmeldungen  anzumerken.
Die  Bestimmung  dieses  Paragraphes  beantragte  und  motivirte
der  Concursausschuß  des  Abgeordnetenhauses  vom  Jahre  1863  in
folgender  Weise:
„Der  Ausschuß  erkannte  die  Bestimmung,  wonach  Auszüge  aus
dem  Liquidirungsprotokolle,  welche  Forderungen  in  ihrer  Richtigkeit
bestätigen,  sowie  gerichtliche  Vergleiche  executionsfähig  sein  sollen,  dem
Jnteresse  der  Gläubiger  entsprechend  und  für  den  Gemeinschuldner
unter  der  Beschränkung  gefahrlos,  daß  diese  Executionsfähigkeit  nur
eben  eintritt,  wenn  aus  dem  Auszuge  hervorgeht,  daß  auch  der  Gemeinschuldner ¬
  die  Forderung  nicht  bestritt.  In  einem  solchen  Falle
erscheint  der  stattgehabte  Liquidirungsact  in  der  That  als  ein  Vergleich
zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Gemeinschuldner  über  die  angemeldete
Forderung,  und  dieser  kann  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Execution
nicht  ein  Hinderniß  in  Ansehung  der  Fälligkeit  der  Forderung  entgegensteht, ¬
  deßhalb  sich  nicht  beschweren,  weil  eine  über  jenen  Vergleich
unter  ämtlicher  Autorität  ansgefertigte  Urkunde  die  Execution  gegen
ihn  begründet  und  nicht  erst  noch  einmal  auf  einer  Liquidirung  im
Proceßwege  und  durch  ein  doch  nur  wider  den  Schuldner  ausfallendes
Urtheil  bestanden  wird.
Zum  Zwecke  der  Gebrauchnahme  bei  einer  Executionsführung
eben  sowohl  als  aus  anderem  Grunde  kann  den  Gläubigern  daran
liegen,  Protokollauszüge  über  die  Liquidirung  und  Rangordnung  ihrer
Forderungen  durch  den  Concurscommissär  zu  erhalten,  und  eben  deßhalb ¬
  war  die  Hinausgabe  solcher  ausdrücklich  zu  gestatten.  Die  Anmerkung ¬
  jeder  Hinausgabe  eines  derlei  Protokollauszuges  auf  der
Tabelle  über  die  Anmeldungen  von  Seite  des  Concurscommissärs  ist
eine  der  Evidenzhaltung  wegen  erforderliche  Maßregel.
Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,  zur  Liquidirungstagfahrt  die  Originalien, ¬
  was  insbesonders  bei  Wechseln  und  sonstigen  Inhaberpapieren
nothwendig  ist,  beizubringen  und  müßte,  wenn  wegen  Nichtbeibringung
            
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