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Forderungen zu ertheilen. Solche Auszüge sind, wenn daraus
hervorgeht, daß auch der Gemeinschuldner die Forderung nicht
bestritten hat, gegenüber demselben wie gerichtliche Vergleiche
executionsfähig (§. 55).
Jede Hinausgabe eines solchen Tiquidirungsauszuges ist
in der Tabelle über die Anmeldungen anzumerken.
Die Bestimmung dieses Paragraphes beantragte und motivirte
der Concursausschuß des Abgeordnetenhauses vom Jahre 1863 in
folgender Weise:
„Der Ausschuß erkannte die Bestimmung, wonach Auszüge aus
dem Liquidirungsprotokolle, welche Forderungen in ihrer Richtigkeit
bestätigen, sowie gerichtliche Vergleiche executionsfähig sein sollen, dem
Jnteresse der Gläubiger entsprechend und für den Gemeinschuldner
unter der Beschränkung gefahrlos, daß diese Executionsfähigkeit nur
eben eintritt, wenn aus dem Auszuge hervorgeht, daß auch der Gemeinschuldner ¬
die Forderung nicht bestritt. In einem solchen Falle
erscheint der stattgehabte Liquidirungsact in der That als ein Vergleich
zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner über die angemeldete
Forderung, und dieser kann unter der Voraussetzung, daß der Execution
nicht ein Hinderniß in Ansehung der Fälligkeit der Forderung entgegensteht, ¬
deßhalb sich nicht beschweren, weil eine über jenen Vergleich
unter ämtlicher Autorität ansgefertigte Urkunde die Execution gegen
ihn begründet und nicht erst noch einmal auf einer Liquidirung im
Proceßwege und durch ein doch nur wider den Schuldner ausfallendes
Urtheil bestanden wird.
Zum Zwecke der Gebrauchnahme bei einer Executionsführung
eben sowohl als aus anderem Grunde kann den Gläubigern daran
liegen, Protokollauszüge über die Liquidirung und Rangordnung ihrer
Forderungen durch den Concurscommissär zu erhalten, und eben deßhalb ¬
war die Hinausgabe solcher ausdrücklich zu gestatten. Die Anmerkung ¬
jeder Hinausgabe eines derlei Protokollauszuges auf der
Tabelle über die Anmeldungen von Seite des Concurscommissärs ist
eine der Evidenzhaltung wegen erforderliche Maßregel.
Der Gläubiger ist verpflichtet, zur Liquidirungstagfahrt die Originalien, ¬
was insbesonders bei Wechseln und sonstigen Inhaberpapieren
nothwendig ist, beizubringen und müßte, wenn wegen Nichtbeibringung