Volltext : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Erster  Theil.  Von  dem  Personenrechte.
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B)  Mobilien.
Hier  gilt  die  Regel,  daß,  insoweit  es  sich  um  Mobilien  eines  Ausländers  handelt,
das  Recht  des  Staates,  welchem  der  Ausländer  angehört,  zur  Anwendung  kommt.
Nur  wenn  der  verstorbene  Ausländer  einem  Staate  angehört,  welcher  die  Zustäubigkeit
der  österr.  Gerichtsbehörden  rücksichtlich  des  dort  befindlichen  Nachlasses  österr.  Unterthanen ¬
  nicht  in  gleichem  Maße  anerkennt,  worüber  die  Behörden  im  Zweifel  die  Belehrung ¬
  des  Justizministers  einzuholen  haben,  oder  dessen  Benehmungsweise  nicht  ermittelt
werden  kann,  ist  im  ersten  Falle  der  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  zu  beobachten?
im  zweiten  Falle  aber  über  den  hierlands  befindlichen  Nachlaß  eines  solchen  Ausländers ¬
  wie  über  die  Verlassenschaft  jedes  Juländers  zu  verfahren  (§.  28  des  Gesetzes
vom  9.  Aug.  1854).
Der  bewegliche  Nachlaß  der  Ausländer,  rücksichtlich  deren  nicht  ausgemittelt  werden
kann,  welchem  Staate  sie  angehören,  oder  welche  die  Staatsbürgerschaft  in  demjenigen ¬
  Staate,  welchem  sie  angehörten,  bereits  verloren  haben,  ist  von  den  österr.
Gerichten  und  nach  österr.  Gesetzen  zu  verhandeln  (§.  25  des  Gesetzes  vom  9.  Aug.
1854).  Ebenso  hat  nach  §.  24  des  Gesetzes  vom  9.  Aug.  1854  im  Falle,  daß  über
den  Nachlaß  eines  Ausländers,  welcher  seinen  ordentlichen  Wohnsitz  im  österr.  Staate
genommen  hat,  die  Abhandlung  von  der  ausländischen  Behörde  zu  pflegen  wäre,  wenn
die  hierlands  befindlichen  Betheiligten  um  die  Abhandlungspflege  durch  die  österr.  Gerichtsbehörde ¬
  ersuchen,  die  letztere  die  Abhandlung  nach  den  österr.  Gesetzen  vorzunehmen,
sofern  über  vorausgegangene  Edictalvorladung  auch  die  auswärtigen  Betheiligten,
von  welchen  etwa  Erbrechtsansprüche  angemeldet  wurden,  sich  dieser  Verhandlung
unterwerfen.
Der  bewegliche  Nachlaß  österr.  Staatsbürger  ist  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnsitz
oder  Sterbeort  stets  nach  österr.  Gesetzen  abzuhandeln.  Es  geht  dieses  aus  §.  23  des
Gesetzes  vom  9.  Aug.  1854  hervor,  wonach  auch  die  Abhandlung  über  den  hier  befindlichen ¬
  Nachlaß  der  Fremden  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnsitz  oder  Sterbeort  den
ausländischen  Gerichten  überlassen  wird,  und  nur  für  den  Fall  der  Nichtanerkennung
der  Zuständigkeit  der  österr.  Gerichtsbehörden  von  Seiten  der  ausländischen  Behörden
schaften  der  gegenseitigen  Unterthanen  (R.  G.
G.  B.  dürfte  es  kaum  zu  bezweifeln  sein,  daß
Bl.,  Nr.  168):  Die  Erbfolge  in  Beziehung  auf
die  österr.  Gesetzgebung  von  der  Voraussetzung
unbewegliches  Vermögen  wird  durch  die
ausging,  daß,  sowie  sie  selbst,  auch  der  andere
Gesetze  des  Landes,  in  welchem  die  unStaat ¬
  in  Ansehung  der  Erbfolge  in  unbewegbeweglichen ¬
  Güter  liegen,  geregelt,
liche  Güter,  die  in  seinem  Gebiete  gelegen
und  das  Erkenntniß  über  alle,  den  unbewegsind, ¬
  ebenfalls  lediglich  seine  eigenen  Gesetze
lichen  Nachlaß  betreffenden  Forderungen  und
zur  Anwendung  bringen  werde,  daß  die  österr.
Streitigkeiten  steht  ausschließlich  den  Gerichten
Gesetzgebung  nicht  beansprucht,  daß  ein  fremder
des  Landes  zu.  Forderungen  in  Betreff  des
Staat  die  in  seinem  Gebiete  gelegenen  Güter
beweglichen  Nachlasses,  sowie  Ansprüche  des
österr.  Unterthanen  nach  österr.  Recht  abhandle,
Erbrechts  auf  bewegliche,  in  einem  der  beiden
ohne  daß  sie  selbst  zugleich  die  Gesetze  des
Länder,  von  Unterthanen  des  andern  hinterfremden ¬
  Staates  auf  die  in  Oesterreich  gewerden ¬
  von  den
lassenes  Vermögen
*  *  .
legenen  Güter  der  Angehörigen  dieses  fremden
Behörden  und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,
Staates  anwendet,  kurz,  daß  sie  nicht  einen
dem  der  Verstorbene  angehört,  beurtheilt.  Nur
Grundsatz  adoptiren  wollte,  nach  welchem  die
in  Betreff  der  einem  österr.  Unterthan  geGesetzgebungen ¬
  anderer  Staaten,  wenn  sie  ganz
hörigen,  in  der  Türkei  (vgl.  die  Bemerk.  zu
von  demselben  Grundsatze  ausgehen  würden,
§.  356)  gelegenen  unbeweglichen  Güter  findet
mit  ihr  in  unlösbare  Collisionen  gerathen  würeine ¬
  Ausnahme  dann  statt,  wenn  derselbe  darüber
den.  Vgl.  auch  Unger  selbst,  I,  200,  Anm.
letztwillig  verfügt  hat,  in  welchem  Falle  die
158  a.  E.  u.  Obstg.  Entsch.  vom  20.  Mai  1863,
Verlassenschaftsabhandlung  nach  österr.  Gesetzen
Eine
Z.  3375,  Glaser,  IV,  Nr.  1719.
zu  pflegen  ist.  —  Arg.  a  cont.  aus  Al.  2,
von  einem  ausländischen  Gerichte  über  in  OesterArt. ¬
  IV.  des  türk.  Ges.  vom  18.  Juni  1867,
reich  gelegenen  Realitäten  im  Abhandlungswege
R.  G.  Bl.  vom  Jahre  1869,  Nr.  5.
getroffene  Verfügung  ist  wirkungslos,  I.  M.
21  Eine  solche  Belehrung  erfloß  in  Ansehung
Erl.  vom  15.  März  1867,  Z.  2917,  mitgetheilt
von  lauenburgschen  Staatsangehörigen  mit
in  der  Gztg.  1867,  Nr.  28.  Eine  Bestätigung
I.  M.  Erl.  vom  14.  März  1867,  Z.  2858.
dieser  Ansicht  findet  sich  auch  in  Art.  2  des
mitgetheilt  in  der  Allgem.  Oesterr.  Gztg.  1867,
Staatsvertrages  mit  Frankreich  vom  11.  Dec.
Nr.  49.
1866,  über  die  Behandlung  der  Verlassen¬
            
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