Erster Theil. Von dem Personenrechte.
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B) Mobilien.
Hier gilt die Regel, daß, insoweit es sich um Mobilien eines Ausländers handelt,
das Recht des Staates, welchem der Ausländer angehört, zur Anwendung kommt.
Nur wenn der verstorbene Ausländer einem Staate angehört, welcher die Zustäubigkeit
der österr. Gerichtsbehörden rücksichtlich des dort befindlichen Nachlasses österr. Unterthanen ¬
nicht in gleichem Maße anerkennt, worüber die Behörden im Zweifel die Belehrung ¬
des Justizministers einzuholen haben, oder dessen Benehmungsweise nicht ermittelt
werden kann, ist im ersten Falle der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beobachten?
im zweiten Falle aber über den hierlands befindlichen Nachlaß eines solchen Ausländers ¬
wie über die Verlassenschaft jedes Juländers zu verfahren (§. 28 des Gesetzes
vom 9. Aug. 1854).
Der bewegliche Nachlaß der Ausländer, rücksichtlich deren nicht ausgemittelt werden
kann, welchem Staate sie angehören, oder welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen ¬
Staate, welchem sie angehörten, bereits verloren haben, ist von den österr.
Gerichten und nach österr. Gesetzen zu verhandeln (§. 25 des Gesetzes vom 9. Aug.
1854). Ebenso hat nach §. 24 des Gesetzes vom 9. Aug. 1854 im Falle, daß über
den Nachlaß eines Ausländers, welcher seinen ordentlichen Wohnsitz im österr. Staate
genommen hat, die Abhandlung von der ausländischen Behörde zu pflegen wäre, wenn
die hierlands befindlichen Betheiligten um die Abhandlungspflege durch die österr. Gerichtsbehörde ¬
ersuchen, die letztere die Abhandlung nach den österr. Gesetzen vorzunehmen,
sofern über vorausgegangene Edictalvorladung auch die auswärtigen Betheiligten,
von welchen etwa Erbrechtsansprüche angemeldet wurden, sich dieser Verhandlung
unterwerfen.
Der bewegliche Nachlaß österr. Staatsbürger ist ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz
oder Sterbeort stets nach österr. Gesetzen abzuhandeln. Es geht dieses aus §. 23 des
Gesetzes vom 9. Aug. 1854 hervor, wonach auch die Abhandlung über den hier befindlichen ¬
Nachlaß der Fremden ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Sterbeort den
ausländischen Gerichten überlassen wird, und nur für den Fall der Nichtanerkennung
der Zuständigkeit der österr. Gerichtsbehörden von Seiten der ausländischen Behörden
schaften der gegenseitigen Unterthanen (R. G.
G. B. dürfte es kaum zu bezweifeln sein, daß
Bl., Nr. 168): Die Erbfolge in Beziehung auf
die österr. Gesetzgebung von der Voraussetzung
unbewegliches Vermögen wird durch die
ausging, daß, sowie sie selbst, auch der andere
Gesetze des Landes, in welchem die unStaat ¬
in Ansehung der Erbfolge in unbewegbeweglichen ¬
Güter liegen, geregelt,
liche Güter, die in seinem Gebiete gelegen
und das Erkenntniß über alle, den unbewegsind, ¬
ebenfalls lediglich seine eigenen Gesetze
lichen Nachlaß betreffenden Forderungen und
zur Anwendung bringen werde, daß die österr.
Streitigkeiten steht ausschließlich den Gerichten
Gesetzgebung nicht beansprucht, daß ein fremder
des Landes zu. Forderungen in Betreff des
Staat die in seinem Gebiete gelegenen Güter
beweglichen Nachlasses, sowie Ansprüche des
österr. Unterthanen nach österr. Recht abhandle,
Erbrechts auf bewegliche, in einem der beiden
ohne daß sie selbst zugleich die Gesetze des
Länder, von Unterthanen des andern hinterfremden ¬
Staates auf die in Oesterreich gewerden ¬
von den
lassenes Vermögen
* * .
legenen Güter der Angehörigen dieses fremden
Behörden und nach den Gesetzen des Staates,
Staates anwendet, kurz, daß sie nicht einen
dem der Verstorbene angehört, beurtheilt. Nur
Grundsatz adoptiren wollte, nach welchem die
in Betreff der einem österr. Unterthan geGesetzgebungen ¬
anderer Staaten, wenn sie ganz
hörigen, in der Türkei (vgl. die Bemerk. zu
von demselben Grundsatze ausgehen würden,
§. 356) gelegenen unbeweglichen Güter findet
mit ihr in unlösbare Collisionen gerathen würeine ¬
Ausnahme dann statt, wenn derselbe darüber
den. Vgl. auch Unger selbst, I, 200, Anm.
letztwillig verfügt hat, in welchem Falle die
158 a. E. u. Obstg. Entsch. vom 20. Mai 1863,
Verlassenschaftsabhandlung nach österr. Gesetzen
Eine
Z. 3375, Glaser, IV, Nr. 1719.
zu pflegen ist. — Arg. a cont. aus Al. 2,
von einem ausländischen Gerichte über in OesterArt. ¬
IV. des türk. Ges. vom 18. Juni 1867,
reich gelegenen Realitäten im Abhandlungswege
R. G. Bl. vom Jahre 1869, Nr. 5.
getroffene Verfügung ist wirkungslos, I. M.
21 Eine solche Belehrung erfloß in Ansehung
Erl. vom 15. März 1867, Z. 2917, mitgetheilt
von lauenburgschen Staatsangehörigen mit
in der Gztg. 1867, Nr. 28. Eine Bestätigung
I. M. Erl. vom 14. März 1867, Z. 2858.
dieser Ansicht findet sich auch in Art. 2 des
mitgetheilt in der Allgem. Oesterr. Gztg. 1867,
Staatsvertrages mit Frankreich vom 11. Dec.
Nr. 49.
1866, über die Behandlung der Verlassen¬