Hauptstück 1. Von den Rechten, welche sich auf persönl. Verhältnisse beziehen. 8. 37. 57
Nach dem örtlichen Rechte der Obligation sind alle Fragen zu beurtheilen, welche
das Materielle der Obligation betreffen, nämlich die Gültigkeit, die Zulässigkeit der auf
einem materiellen Rechtsgrunde beruhenden Einwendungen gegen die Gültigkeit, die
Klagenverjährung, Jrrthum, Betrug und auch Zwang, dieser jedoch nur, wenn nicht
das Gesetz des Ortes der Verübung des Zwanges die Erfordernisse desselben erleichtert.
Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäftes ist gar nicht die Rede von der Anwendung ¬
irgendeines örtlichen Rechts, wohl aber kann der Sprachgebrauch oft dazu
dienen, den Gedanken der Person erkennen zu lassen, keineswegs ist aber der Sprachgebrauch ¬
des Entstehungsortes an und für sich entscheidend"7.
IV. Erbrecht.
Als Regel läßt sich aufstellen, daß das Erbrecht nach dem Rechte des Domieils
des Erblassers zur Zeit seines Todes zu beurtheilen ist!*, indem die das Erbrecht
regelnden Gesetze eines Staates, selbst insoweit sie absolute Vorschriften enthalten, diese
Wirkung nur für die eigenen Landesangehörigen äußern. Nach österr. Recht ist zu
unterscheiden zwischen Immobilien und Mobilien.
A) Immobilien.
Nach §. 22 des Gesetzes vom 9. Aug. 1854 kommt über die innerhalb des
österr. Staatsgebietes liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers
dem nach den Gesetzen über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen dazu berufenen ¬
österr. Gerichte die Abhandlung im vollem Umfang zu und hat dasselbe die
Beurtheilung der Rechte aller Betheiligten nach den hierländigen Gesetzen zu pflegen.
Es ist somit die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung eines Fremden, die
Testirfähigkeit, die Erbfolgeordnung, ob und welcher Pflichttheil gewissen Personen zu
hinterlassen ist, rücksichtlich der Immobilien in allen Fällen stets nach österr. Gesetzen
zu beurtheilen 19
Umgekehrt kommen in den angegebenen Beziehungen auch bei der Erbfolge in die
im Auslande gelegenen unbeweglichen Güter eines österr. Staatsbürgers die Gesetze des
Ortes in Anwendung, wo diese uubeweglichen Güter liegen (§. 300 A. b. G. B., in
Verbindung mit §. 21 des Gesetzes vom 9. Aug. 1854 und §. 79 J. N.)
lich nach österr. Gesetzen zu beurtheilen sei, und
dann zur Anwendung zu bringen, wenn das
Rechtsgeschäft auch nach dem Rechte des Erfindet ¬
diese seine Ansicht sehr bestimmt im
§. 86 I. N. vom 18. Juni 1850 („hat der
füllungsortes ungültig wäre.
Verstorbene, ohne aufzuhören, österr. Staats17 ¬
Savigny, VIII, 265; Unger, 1, 185, 186.
bürger zu sein, seinen ordentlichen Wohnsitz
Rücksichtlich des Sprachgebrauches bei Verträgen,
im Auslande genommen, so ist, wenn er im
welche durch Briefe geschlossen werden, s. SaAuslande ¬
gestorben ist, zur Abhandlung seines
vigny, VIII, 265 fg.
Nachlasses das Bezirksgericht seines letzten
18 Vgl. auch Savigny, VIII, 296 fg.; Unger
hierländigen ordentlichen Wohnsitzes berufen
200, Anm. 157.
ausgesprochen. Allein wenn damit die Ver19 ¬
Unger, I, 201 fg. Das Patent vom
lassenschaftsabhandlung ohne weitere Unterschei9. ¬
Aug. 1854, R. G. Bl.,
r. 208, wurde
dung dem österreichischen Richter zugewiesen
durch die infolge der Beschlüsse
der Indexwurde, ¬
und dieser nach dem Gesetze vom
Curial=Conferenz im Jahre 1861 eingetretene
9. Aug. 1854 in den Fällen, wo er nach
Umänderung der Rechtsgesetzgebung in den
diesem Gesetze zur Abhandlungspflege berufen
Ländern der ungarischen Krone aufgehoben, daist, ¬
nach österr. Gesetzen vorzugehen hat, so
her die im Texte ausgesprochene Ansicht
wurde doch auch durch §. 21 eben dieses Genur ¬
mehr auf jene unbeweglichen Güter
setzes vom 9. Aug. 1854 der §. 86 J. N. vom
zieht, welche in das Geltungsgebiet der
Jahre 1850 wieder dahin abgeändert, daß das
Reichsrathe Oesterreichs vertretenen Königreiche
zur Verlassenschaftsabhandlung eines Inländers
und Länder gehören. S. oben die Bemerk.
berufene Gericht dieselbe „über alles, wo immer
zu Absatz IV., Kundmachungspatent, S. 4 dieses
befindliche bewegliche Vermögen und die in
Werkes.
dem österr. Kaiserstaate gelegenen unbeweglichen ¬
Güter des Verstorbenen zu
20 Unger, I, 199, ist der Ansicht, daß die
pflegen habe". Nach dieser gesetzlichen BeErbfolge ¬
in den Nachlaß eines österr. Staatsstimmung ¬
in Verbindung mit §. 300 A. b.
bürgers immer vom österr. Richter und ledig¬