Volltext : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Hauptstück  1.  Von  den  Rechten,  welche  sich  auf  persönl.  Verhältnisse  beziehen.  8.  37.  57
Nach  dem  örtlichen  Rechte  der  Obligation  sind  alle  Fragen  zu  beurtheilen,  welche
das  Materielle  der  Obligation  betreffen,  nämlich  die  Gültigkeit,  die  Zulässigkeit  der  auf
einem  materiellen  Rechtsgrunde  beruhenden  Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit,  die
Klagenverjährung,  Jrrthum,  Betrug  und  auch  Zwang,  dieser  jedoch  nur,  wenn  nicht
das  Gesetz  des  Ortes  der  Verübung  des  Zwanges  die  Erfordernisse  desselben  erleichtert.
Bei  der  Auslegung  eines  Rechtsgeschäftes  ist  gar  nicht  die  Rede  von  der  Anwendung ¬
  irgendeines  örtlichen  Rechts,  wohl  aber  kann  der  Sprachgebrauch  oft  dazu
dienen,  den  Gedanken  der  Person  erkennen  zu  lassen,  keineswegs  ist  aber  der  Sprachgebrauch ¬
  des  Entstehungsortes  an  und  für  sich  entscheidend"7.
IV.  Erbrecht.
Als  Regel  läßt  sich  aufstellen,  daß  das  Erbrecht  nach  dem  Rechte  des  Domieils
des  Erblassers  zur  Zeit  seines  Todes  zu  beurtheilen  ist!*,  indem  die  das  Erbrecht
regelnden  Gesetze  eines  Staates,  selbst  insoweit  sie  absolute  Vorschriften  enthalten,  diese
Wirkung  nur  für  die  eigenen  Landesangehörigen  äußern.  Nach  österr.  Recht  ist  zu
unterscheiden  zwischen  Immobilien  und  Mobilien.
A)  Immobilien.
Nach  §.  22  des  Gesetzes  vom  9.  Aug.  1854  kommt  über  die  innerhalb  des
österr.  Staatsgebietes  liegenden  unbeweglichen  Güter  eines  verstorbenen  Ausländers
dem  nach  den  Gesetzen  über  die  Zuständigkeit  in  bürgerlichen  Rechtssachen  dazu  berufenen ¬
  österr.  Gerichte  die  Abhandlung  im  vollem  Umfang  zu  und  hat  dasselbe  die
Beurtheilung  der  Rechte  aller  Betheiligten  nach  den  hierländigen  Gesetzen  zu  pflegen.
Es  ist  somit  die  Gültigkeit  einer  letztwilligen  Verfügung  eines  Fremden,  die
Testirfähigkeit,  die  Erbfolgeordnung,  ob  und  welcher  Pflichttheil  gewissen  Personen  zu
hinterlassen  ist,  rücksichtlich  der  Immobilien  in  allen  Fällen  stets  nach  österr.  Gesetzen
zu  beurtheilen  19
Umgekehrt  kommen  in  den  angegebenen  Beziehungen  auch  bei  der  Erbfolge  in  die
im  Auslande  gelegenen  unbeweglichen  Güter  eines  österr.  Staatsbürgers  die  Gesetze  des
Ortes  in  Anwendung,  wo  diese  uubeweglichen  Güter  liegen  (§.  300  A.  b.  G.  B.,  in
Verbindung  mit  §.  21  des  Gesetzes  vom  9.  Aug.  1854  und  §.  79  J.  N.)
lich  nach  österr.  Gesetzen  zu  beurtheilen  sei,  und
dann  zur  Anwendung  zu  bringen,  wenn  das
Rechtsgeschäft  auch  nach  dem  Rechte  des  Erfindet ¬
  diese  seine  Ansicht  sehr  bestimmt  im
§.  86  I.  N.  vom  18.  Juni  1850  („hat  der
füllungsortes  ungültig  wäre.
Verstorbene,  ohne  aufzuhören,  österr.  Staats17 ¬
  Savigny,  VIII,  265;  Unger,  1,  185,  186.
bürger  zu  sein,  seinen  ordentlichen  Wohnsitz
Rücksichtlich  des  Sprachgebrauches  bei  Verträgen,
im  Auslande  genommen,  so  ist,  wenn  er  im
welche  durch  Briefe  geschlossen  werden,  s.  SaAuslande ¬
  gestorben  ist,  zur  Abhandlung  seines
vigny,  VIII,  265  fg.
Nachlasses  das  Bezirksgericht  seines  letzten
18  Vgl.  auch  Savigny,  VIII,  296  fg.;  Unger
hierländigen  ordentlichen  Wohnsitzes  berufen
200,  Anm.  157.
ausgesprochen.  Allein  wenn  damit  die  Ver19 ¬
  Unger,  I,  201  fg.  Das  Patent  vom
lassenschaftsabhandlung  ohne  weitere  Unterschei9. ¬
  Aug.  1854,  R.  G.  Bl.,
r.  208,  wurde
dung  dem  österreichischen  Richter  zugewiesen
durch  die  infolge  der  Beschlüsse
der  Indexwurde, ¬
  und  dieser  nach  dem  Gesetze  vom
Curial=Conferenz  im  Jahre  1861  eingetretene
9.  Aug.  1854  in  den  Fällen,  wo  er  nach
Umänderung  der  Rechtsgesetzgebung  in  den
diesem  Gesetze  zur  Abhandlungspflege  berufen
Ländern  der  ungarischen  Krone  aufgehoben,  daist, ¬
  nach  österr.  Gesetzen  vorzugehen  hat,  so
her  die  im  Texte  ausgesprochene  Ansicht
wurde  doch  auch  durch  §.  21  eben  dieses  Genur ¬
  mehr  auf  jene  unbeweglichen  Güter
setzes  vom  9.  Aug.  1854  der  §.  86  J.  N.  vom
zieht,  welche  in  das  Geltungsgebiet  der
Jahre  1850  wieder  dahin  abgeändert,  daß  das
Reichsrathe  Oesterreichs  vertretenen  Königreiche
zur  Verlassenschaftsabhandlung  eines  Inländers
und  Länder  gehören.  S.  oben  die  Bemerk.
berufene  Gericht  dieselbe  „über  alles,  wo  immer
zu  Absatz  IV.,  Kundmachungspatent,  S.  4  dieses
befindliche  bewegliche  Vermögen  und  die  in
Werkes.
dem  österr.  Kaiserstaate  gelegenen  unbeweglichen ¬
  Güter  des  Verstorbenen  zu
20  Unger,  I,  199,  ist  der  Ansicht,  daß  die
pflegen  habe".  Nach  dieser  gesetzlichen  BeErbfolge ¬
  in  den  Nachlaß  eines  österr.  Staatsstimmung ¬
  in  Verbindung  mit  §.  300  A.  b.
bürgers  immer  vom  österr.  Richter  und  ledig¬
            
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