Volltext : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Beck:  üb.  die  Verjährung  durch  Urtheil  zuerkannter  Zinsen.
händigung  der  Urtheile  entweder  vergessen,  oder  wegen  der  ohnehin -
  ausgestellten,  aber  nun  verlorenen  Quittung  für  überflüßig
gehalten  worden  sei;  besonders  dann,  wenn  der  ursprüngliche
Schuldner  und  Gläubiger,  welche  über  das  wahre  Sachverhältniß -
  hätten  Aufschluß  geben  können,  indessen  verstorben  sind.
Die  Gesetzgebung  hat  also  Gründe  genug,  die  Verjährung
auch  nach  gefälltem  Urtheile  eintreten  zu  lassen,  und  wenn  unzugelassen -
  keine  Gründe  dafür  bestünden,  so  könnte  deßhalb  von
der  allgemeinen  Regel,  daß  alle  Rechte  durch  Verjährung  erlöschen, -
  keine  weitere  Ausnahme  gemacht  werden,  weil  Ausnahmen -
  strenge  auszulegen  sind,  weil  die  Regel:  cessante  ratione
cessat  lex  ipsa  unstatthaft  ist,  und  weil  sogar  dann,  wenn  di
gegenwärtige  Vorfrage  durch  kein  ausdrückliches  Gesetz  entschieden -
  wäre,  dieselbe  eher  nach  der  Rechts=Analogie  mit  den  durch
Vergleich  bestimmten  Rechten,  deren  Verjährbarkeit  noch  von
Niemanden  angefochten  wurde,  als  nach  den  natürlichen  Rechtsgrundsätzen, -
  der  letzten  Subsidiarquelle  des  a.  b.  G.  B.,  beantwortet -
  werden  müßte.
Es  bestehen  aber  auch  klare  Gesetze,  aus  welchen  erhellt,
daß  die  Gesetzgebung  die  Verjährung  für  die  Privatrechtsverhältnisse -
  nicht  bloß  vor,  sondern  auch  nach  gefälltem  Urtheile
über  dieselben  eingeführt  habe.
Das  Hofdecret  vom  15.  März  1784,  Nr.  262,  welches
nach  dem  Hofdecrete  vom  20.  November  1818  durch  das  a.
b.  G.  B.  nicht  aufgehoben  wurde,  gestattet  in  allen  Fällen, -
  wenn  es  um  Löschung  einer  bei  der  Landtafel,  einem
Grundbuche  indebite  haften  sollenden  alten  Schuldpost,  die  nicht
über  50  Jahre,  ohne  daß  sich  Jemand  des  Capitals  oder  der
Interessen  halber  meldete,  oder  aber,  die  zwar  länger  haftet,
jedoch  auf  den  Namen  eines  wissentlich  lebenden  Gläubigers,
oder  eines  Corporis,  das  nicht  abstirbt,  lautet,  die  Löschungsklage, -
  und,  wenn  sie  über  50  Jahre  haftet,  und  zugleich  weder
auf  Namen  eines  Corporis,  das  nicht  abstirbt,  noch  auf  Namen -
  eines  wissentlich  lebenden  Gläubigers,  oder  eines  Gläubigers, -
  dessen  Erben  bekannt  sind,  haftet,  sogar  ohne  Klage  die
Max-Planck-Institut  für
            
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