Beck: üb. die Verjährung durch Urtheil zuerkannter Zinsen.
händigung der Urtheile entweder vergessen, oder wegen der ohnehin -
ausgestellten, aber nun verlorenen Quittung für überflüßig
gehalten worden sei; besonders dann, wenn der ursprüngliche
Schuldner und Gläubiger, welche über das wahre Sachverhältniß -
hätten Aufschluß geben können, indessen verstorben sind.
Die Gesetzgebung hat also Gründe genug, die Verjährung
auch nach gefälltem Urtheile eintreten zu lassen, und wenn unzugelassen -
keine Gründe dafür bestünden, so könnte deßhalb von
der allgemeinen Regel, daß alle Rechte durch Verjährung erlöschen, -
keine weitere Ausnahme gemacht werden, weil Ausnahmen -
strenge auszulegen sind, weil die Regel: cessante ratione
cessat lex ipsa unstatthaft ist, und weil sogar dann, wenn di
gegenwärtige Vorfrage durch kein ausdrückliches Gesetz entschieden -
wäre, dieselbe eher nach der Rechts=Analogie mit den durch
Vergleich bestimmten Rechten, deren Verjährbarkeit noch von
Niemanden angefochten wurde, als nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen, -
der letzten Subsidiarquelle des a. b. G. B., beantwortet -
werden müßte.
Es bestehen aber auch klare Gesetze, aus welchen erhellt,
daß die Gesetzgebung die Verjährung für die Privatrechtsverhältnisse -
nicht bloß vor, sondern auch nach gefälltem Urtheile
über dieselben eingeführt habe.
Das Hofdecret vom 15. März 1784, Nr. 262, welches
nach dem Hofdecrete vom 20. November 1818 durch das a.
b. G. B. nicht aufgehoben wurde, gestattet in allen Fällen, -
wenn es um Löschung einer bei der Landtafel, einem
Grundbuche indebite haften sollenden alten Schuldpost, die nicht
über 50 Jahre, ohne daß sich Jemand des Capitals oder der
Interessen halber meldete, oder aber, die zwar länger haftet,
jedoch auf den Namen eines wissentlich lebenden Gläubigers,
oder eines Corporis, das nicht abstirbt, lautet, die Löschungsklage, -
und, wenn sie über 50 Jahre haftet, und zugleich weder
auf Namen eines Corporis, das nicht abstirbt, noch auf Namen -
eines wissentlich lebenden Gläubigers, oder eines Gläubigers, -
dessen Erben bekannt sind, haftet, sogar ohne Klage die
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