Der Entwurf eines BGB. für Ungarn u. seine Bedeutung für uns. 15?
bis 201; OstZBl. XXXIII S. 552, 715—717). — Läßt sich die
außerordentlich weite Ausdehnung des gesetzlichen Ver-
wandtenerbrechts (auf die „dritten Urgroßeltern und die
von ihnen stammenden Verwandten") § 1534 in der Tat recht-
fertigen, oder empfiehlt es sich nicht — namentlich im Hinblick
auf den gegenwärtigen Weltkrieg und seine Folgen — das gesetz-
liche Verwandtenerbrecht zugunsten des Staats erheblich einzu-
fchränken? — (Besser I. Teilnovelle zum ÄstBGB. §§ 60, 63
und Entwurf I § 1810.)
VI.
v. Szäszy-Schwarz hatte kurz vor Ausbruch des Welt-
krieges an eine größere Zahl deutscher Rechtsgelehrter die beiden
Fragen gerichtet:
1. „Ist der Entwurf nicht in der Anlehnung an das Deutsch.-
BGB. zu weit gegangen?"
2. „Welche der im Entwurf übernommenen Bestimmungen
des DeutschBGB. haben sich in Deutschland nicht bewährt
und sind deshalb in das künftige UngarBGB. nicht auf-
zunehmen?"
Die in der Festnummer des Jogüllam wiedergegebenen Gut-
achten vertreten zum Teil die Auffassung, „der Ungar. Entwurf
hätte sich mehr an das SchweizZGB. als an das Deutsch.--
BGB. anschließen sollen." „Er teile namentlich auch in der
bureaukratischen Fassung die Mängel des DeutschBGB.", „dessen
Formulierung viel zu abstrakt und dessen Inhalt nicht praktisch
empfunden, sondern ausgeklügelt sei". — Es kann hier unmöglich
im Vorübergehen der Versuch unternommen werden, nachzu-
weisen, daß heute die kodifikatorische Leistung, die unser BGB.
darstellt, unter dem Einflüsse einer Modeströmung unterschätzt
wird, bei dem Vergleich zwischen dem DeutschBGB. und
SchweizZGB. dem DeutschBGB. vielfach Unrecht geschieht.^) —
68a) Klein, Die Möglichkeit eines Weltprivatrechts, in Festschrift
für Ernst Zitelmann S. 5 Note 8; Freih. v. Schey, DJZ. XXII,
23; Klein, LZ. XI, 585/6.