Inhaltsverzeichnis : Kern, Johann Conrad: ¬La convention entre la Suisse et la France sur la propriété littéraire artistique et industrielle du 30 juin 1864 et son application en Suisse avec le texte du traité et d'autres documents officiels

Verbindende  Kraft  der  Civilgesetze.  9'32.
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—  Es  kann  daher  1)  einer  Klage,  die  vor  einem  franz.  Gerichte
angestellt  wird,  die  Einrede  des  bereits  anhängigen  Rechtsstreites ¬
  (die  exceptio  litis  pendentis)  nicht  aus  dem  Grunde
entgegengesetzt  werden,  weil  dieselbe  Sache  schon  vor  einem
Eben  so  wenig  ist
auswärtigen  Gerichte  verhandelt  wird.3
gesprochenes  Urtheil
2)  ein  von  Gerichten  eines  andern  Staates
als  solches  in  Frankreich  vollziehbar  oder  zur  Begründung  der
exceptio  rei  judicatae  geeignet.  Ein  Urtheil,  welches  in  irgend
von  einem  auswärtigen  Geeiner -
  bürgerlichen  Rechtssache
kann  nur  von  einem  französirichte -
  gesprochen  worden  ist,
erklärt  werden.6)  Diese  Erschen -
  Gerichte  für  vollziehbar
gegen  diesen  Grundsatz,  s.  bei
2)  Noch  bestimmter  und  allge
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Grénier  tr.  des  hypoth.  1,  222.
meiner  als  in  den  angef.  Artikeln
S.  auch  Archiv  für  die  civilist.
wird  dieser  Grundsatz  in  der  OrPraxis. ¬
  Bd.  XIV.  S.  84.  (Abhanddonn. ¬
  v.  Jahr  1629  Arr.  121  auslung -
  von  Mittermaier,  Zusamgedrückt: -
  Les  jugemens  rendus.
menstellung  mehrerer  Gesetzgebuncontrats ¬
  ou  obligations  reçues  ès
gen  über  die  Vollziehung  der  im
royaumes  et  souverainetés  étranAuslande ¬
  gesprochenen  Urtheile.
gères,  pour  quelque  cause  que  ce
3)  Sir.  VIII,  1,  453.  XIV,  II,
soit,  n'auront  aucune  hypothèque
191.  XXVII,  II,  227.  XLII,  I,  714.
ni  exécution  en  notre  royaume:
4)  Also  von  den  Urtheilen  der
ainsi  tiendront  les  contrats  lieu  de
französischen  Handelskonsuln  ist
simples  promesses:  et  nonobstant
die  Regel  nicht  zu  verstehen.  Delles ¬
  jugemens,  nos  sujets,  contre
vinc.  III,  298.  Grén  in  dem  a.
lesquels  ils  auront  été  rendus,  pourW. ¬
  I,  212.  Troplong,  des  hyp.
ront  de  nouveau  débattre  leurs
n.  452.
droits  comme  entiers  devant  nos
5)  Der  Satz  gilt  z.  B.  auch  von
officiers.  Dieser  Artikel  ist  noch
den  Rechtssachen,  welche  den
jetzt,  als  ein  Verfassungsgesetz,  für
Land-  oder  Seehandel  betreffen.
geltend  zu  erachten,  zumal  da  er
Merlin  qu.  m.  jugement.  §.  XIV.
durch  die  im  §.  a.  Artikel  mittelGrén. ¬
  in  dem  a.  W.  I,  209.
bar  bestätiget  wird.  So  auch  der
Auch  die  Fallimentserklärung  fällt
Gerichtsgebrauch.  Sir.  XIII,  I,  226.
unter  den  Satz.  Sir.  XXXVI,  I.
Vgl.  über  diesen  Artikel  und  über
428.  XLVI,  II,  303.  Rh.  Arch.
diese  Lehre  überhaupt:  Jousse
XXXVI,  I,  136.  A.  M.  Sir.  XLI.
comment.  sur  l'art.  2.  du  tit.  23.
II,  263.  XLVIII,  II,  228.  Rhein.
de  l'ordonn.  de  1667.  Meine  AbArch. ¬
  XLIV,  I,  205.  XXXIV,  II.
handlung  über  die  Rechtskraft  eines
B,  37.  Es  wird  zu  unterscheiden
in  einer  Civilsache  von  einem  aussein ¬
  zwischen  der  Anerkennung
wärtigen  Gerichte  gesprochenen  Ureines ¬
  Syndiken  und  andern  Wirtheils. ¬
  In  der  Zeitschrift:  Germania
kungen  der  Fallimentseröffnung.  Die
II,  2.  S.  229  und  v.  Kamptz  Bezuletzt ¬
  angeführten  Urtheile  beziemerkungen ¬
  über  diese  Abhandlung
hen  sich  nur  auf  jene  Anerkennung.
in  derselben  Zeitschrift.  III,  2.  p.  231.
Und  zwar  von  einem  or6) ¬

Feuerbach  s  Themis.  Landshut
dentlichen  Gerichte  erster  Instanz,
1812.  8.  die  zweite  Abhandlung
in  Handelssachen  also  nicht  von
Einwendungen,  sehr  erhebliche,
            
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