Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (2)

Nachtrag.  Beil.  37  b.  Gew.Ger.Ges.  v.  29.  Sept.  1901.
1707
§.  82.
Auf  Streitigkeiten  der  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten ¬
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigten ¬
  Arbeiter  mit  ihren  Arbeitgebern  finden  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Errichtung
von  Gewerbegerichten,  deren  Zuständigkeit  auf  die  vorbezeichneten
Betriebe  beschränkt  wird,  unabhängig  von  den  Voraussetzungen  des
§.  1  Abs.  5  durch  Anordnung  der  Landes=Zentralbehörde*)  erfolgen ¬
  kann.
Für  die  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  errichteten  Gewerbegerichte ¬
  gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:
1.  Die  Bestimmung  des  letzten  Satzes  im  Abs.  2  des  §.  7  findet
keine  Anwendung.
2.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  wird  die  Zuständigkeit ¬
  anderer  innerhalb  seines  Bezirkes  bestehender  oder
später  errichteter  Gewerbegerichte  ausgeschlossen.
3.
Die  Kosten  der  Gewerbegerichte  werden,  soweit  sie  in  deren
Einnahmen  nicht  Deckung  finden,  vom  Staate  getragen.
Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der
4.
Landes-Zentralbehörde  ernannt.  Zur  Bewirkung  der  Zustellungen ¬
  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  oder  Gemeindebeamten ¬
  (§.  25  Abs.  2)  andere  Beamte  verwendet  werden.
Inwieweit  den  Arbeitgebern  im  Sinne  der  §§.  12  bis  14  die
5.
mit  der  Leitung  eines  Betriebs  oder  eines  bestimmten  Zweiges
desselben  betrauten  Stellvertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden ¬
  gleichstehen,  wird  durch  Anordnung  der  LandesZentralbehörde ¬
  bestimmt.
Die  Bestimmung  des  §.  67  Abs.  4  findet,  soweit  sie  sich  auf
Beisitzer  bezieht,  keine  Anwendung.
In  Württemberg  das  Ministerium  des  Innern.
§.  83.
Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes
die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Berechnung  und  Anrechnung ¬
  von  Versicherungsbeiträgen  und  Eintrittsgeldern  in  Gemäßheit ¬
  dieses  Gesetzes  zu  erfolgen  hat,  finden  die  Vorschriften  der
§§  76  bis  80  auch  dann  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Versicherungsbeiträge ¬
  anderer  als  der  im  §.  3  bezeichneten  Arbeiter  handelt!
Die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  wird  in  diesem  Falle  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Gewerbegericht  für  die  Gemeinde
errichtet  ist.
*)  Vgl.  dazu  den  zu  §.  4  oben  abgedruckten  §.  53  a  des  Kr.  Vers.  Ges.
§.  84.
Die  Zuständigkeit  der  Innungen  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten ¬
  zwischen  Arbeitgebern  und  ihren  Lehrlingen  (Gewerbeordnung
            
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