Nachtrag. Beil. 37 b. Gew.Ger.Ges. v. 29. Sept. 1901.
1707
§. 82.
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten ¬
und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten ¬
Arbeiter mit ihren Arbeitgebern finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Errichtung
von Gewerbegerichten, deren Zuständigkeit auf die vorbezeichneten
Betriebe beschränkt wird, unabhängig von den Voraussetzungen des
§. 1 Abs. 5 durch Anordnung der Landes=Zentralbehörde*) erfolgen ¬
kann.
Für die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbegerichte ¬
gelten nachstehende besondere Vorschriften:
1. Die Bestimmung des letzten Satzes im Abs. 2 des §. 7 findet
keine Anwendung.
2. Durch die Zuständigkeit eines solchen Gerichts wird die Zuständigkeit ¬
anderer innerhalb seines Bezirkes bestehender oder
später errichteter Gewerbegerichte ausgeschlossen.
3.
Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren
Einnahmen nicht Deckung finden, vom Staate getragen.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der
4.
Landes-Zentralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen ¬
können an Stelle der Gerichtsvollzieher oder Gemeindebeamten ¬
(§. 25 Abs. 2) andere Beamte verwendet werden.
Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der §§. 12 bis 14 die
5.
mit der Leitung eines Betriebs oder eines bestimmten Zweiges
desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden ¬
gleichstehen, wird durch Anordnung der LandesZentralbehörde ¬
bestimmt.
Die Bestimmung des §. 67 Abs. 4 findet, soweit sie sich auf
Beisitzer bezieht, keine Anwendung.
In Württemberg das Ministerium des Innern.
§. 83.
Soweit nach den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes
die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung ¬
von Versicherungsbeiträgen und Eintrittsgeldern in Gemäßheit ¬
dieses Gesetzes zu erfolgen hat, finden die Vorschriften der
§§ 76 bis 80 auch dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge ¬
anderer als der im §. 3 bezeichneten Arbeiter handelt!
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle nicht
dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die Gemeinde
errichtet ist.
*) Vgl. dazu den zu §. 4 oben abgedruckten §. 53 a des Kr. Vers. Ges.
§. 84.
Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten ¬
zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gewerbeordnung