Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 2)

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Bedenklicher  kann  es  scheinen:
2.  ob  die  Vorschriften  des  §.  42.  seq.  h.  t.  des  A.
L.  R.  in  der  Mark  für  anwendbar  zu  erachten,
welche  bestimmen,  daß  eine,  von  dem  Erblasser  nicht
gerügte  Nichtigkeit  der  Ehe  solcher  Art,  nur  dann
von  den  Erben  noch  geltend  gemacht  werden  kann,
wenn  aus  der  Ehe  kein  Kind  vorhanden  ist,  indem =
  solche  mit  den,  von  den  Lehrern  des  gemeinen
Rechts  aufgestellten  Ansichten,  nicht  übereinstimmt
und  die  Stände  auf  die  Weglassung  des  §.  42.
angetragen  haben.  —  Dennoch  aber  wird  die  Vorschrift =
  des  Landrechts  eintreten  müssen,  und  daher
kein  Zusatz  zu  diesem  Paragraphen  im  Entwurfe
des  Provinzialgesetzbuchs  nöthig  sein.  Denn  die
Frage:  ob  und  in  wie  fern  das  Recht  auf  Aufhebung ¬
  der  Ehe  und  Eintritt  der  damit  verbundenen
Folgen  zu  klagen,  activ  und  passiv  auf  die  Erben
übertragen  werde?  ist  in  den  märkischen  Provinzialgesetzen ¬
  nicht  entschieden,  und  eben  so  wenig  sind
klare  Vorschriften  des  gemeinen  Rechts  darüber
vorhanden.  Diese  Frage  gehört  vielmehr  zu  den
streitigsten,  so  daß  Glück  l.  o.  Bd.  27.  S.  71.  seq.
die,  von  den  Rechtsgelehrten  darüber  aufgestellten
Ansichten,
in  drei  verschiedene  Classen  bringt.  Unter =
  diesen  Umständen  ist  also  die  Vorschrift  des
Landrechts
nichts  als  eine  authentische  Entscheidung =
  einer
zweifelhaften  Rechtsfrage,  und  demgemäß, =
  nach
Jnhalt  des  Publicationspatents,  auch
rücksichtlich  der  Mark  für  eine  suspendirte  nicht
anzusehen.
Bei  den  Vorschriften  über  die  Erfordernisse
*.
            
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