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Bedenklicher kann es scheinen:
2. ob die Vorschriften des §. 42. seq. h. t. des A.
L. R. in der Mark für anwendbar zu erachten,
welche bestimmen, daß eine, von dem Erblasser nicht
gerügte Nichtigkeit der Ehe solcher Art, nur dann
von den Erben noch geltend gemacht werden kann,
wenn aus der Ehe kein Kind vorhanden ist, indem =
solche mit den, von den Lehrern des gemeinen
Rechts aufgestellten Ansichten, nicht übereinstimmt
und die Stände auf die Weglassung des §. 42.
angetragen haben. — Dennoch aber wird die Vorschrift =
des Landrechts eintreten müssen, und daher
kein Zusatz zu diesem Paragraphen im Entwurfe
des Provinzialgesetzbuchs nöthig sein. Denn die
Frage: ob und in wie fern das Recht auf Aufhebung ¬
der Ehe und Eintritt der damit verbundenen
Folgen zu klagen, activ und passiv auf die Erben
übertragen werde? ist in den märkischen Provinzialgesetzen ¬
nicht entschieden, und eben so wenig sind
klare Vorschriften des gemeinen Rechts darüber
vorhanden. Diese Frage gehört vielmehr zu den
streitigsten, so daß Glück l. o. Bd. 27. S. 71. seq.
die, von den Rechtsgelehrten darüber aufgestellten
Ansichten,
in drei verschiedene Classen bringt. Unter =
diesen Umständen ist also die Vorschrift des
Landrechts
nichts als eine authentische Entscheidung =
einer
zweifelhaften Rechtsfrage, und demgemäß, =
nach
Jnhalt des Publicationspatents, auch
rücksichtlich der Mark für eine suspendirte nicht
anzusehen.
Bei den Vorschriften über die Erfordernisse
*.