Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 1)

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sorgende  Verkürzung  der  Mahlgäste  geschehen  könnte.
Mir  scheint  dies  einleuchtend,  und  da  eine  verbietende
Observanz,  so  wenig  wie  ein  ausdrückliches  Gesetz  in
der  Mark  constirt,  so  würde  ich  der  Müller  nicht  besonders =
  erwähnen.
Benkendorf  1.  c.  hält  es  auch  noch  für  billig  und
nöthig,  daß  festgesetzt  werde,  Niemand  solle  (in  einer
Feldflur)  über  100  Paar  Tauben  halten  dürfen,  und
lobt  gleichfalls  sehr  die  Bestimmung  der  sächsischen  Landesordnungen, =
  daß  die  Feldtauben  zur  Saatzeit  eine  gewisse =
  Zeit  lang  eingesperrt  gehalten  werden  sollen.  Der
Geheimerath  Wilke  hat  erstere  Bestimmung  in  seinen
Entwurf  mit  aufgenommen,  meines  Erachtens  gehört
aber  eine  solche  Festsetzung  zur  Cognition  der  Landespolizeibehörde, =
  und  ich  habe  daher  vorgeschlagen,  die  Bemerkung =
  in  das  Provinzialgesetzbuch  mit  aufzunehmen,
daß  es  der  Landespolizeibehörde  vorbehalten  bleibe,  dergleichen =
  Einschränkungen  den  Localverhältnissen  gemaß
anzuordnen.
Daß  übrigens  Niemand  die  Tauben  eines  Andern,
der  gesetzlich  berechtigt  ist,  solche  zu  halten,  fangen  oder
tödten  dürfe,  auch  wenn  sie  sich  auf  fremden  Feldern
treffen  lassen,  scheint  mir  aus  der  Natur  der  Sache  zu
folgen,  und  sind  darüber  nicht  nur  die  Lehrer  des  gemeinen =
  Rechts  einig,
ctr.  Leyser  l.  c.  cap.  XX.    2—14.
Struben  l.  c.  P.  III.  S.  65.
sondern  es  ist  auch  in  den  oben  genannten,  beim  Kammergerichte =
  und  Tribunale  entschiedenen  Prozeßsachen,
Redde  wider  Graf  v.  Schlabrendorf  und  Döhrung  wider
v.  Bredow,  dieser  Grundsatz  judicatmäßig  festgestellt  worden. =
  Zweifelhaft  könnte  es  zwar  scheinen,  ob  dem
            
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