Inhaltsverzeichnis : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 1)

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6  Metzen,  im  magern  Lande  aber  14  Metzen  Aussaat;
auf  den  Morgen  Acker  zweiter  Classe,  nach  Verhältniß
der  Düngung,  14  Metzen  bis  1  Scheffel  2  Metzen,  und
im  magern  Lande  12  Metzen;  endlich  auf  den  Morgen
Acker  dritter  Classe  resp.  10  —14  Metzen,  und  im  magern
Lande  8  Metzen  Aussaat.  Dies  ergiebt  ein  Durchschnittsquantum =
  von  etwa  1½  Winspel  Aussaat  auf  die
Hufe,  und  sonach  steht  das  Verhältniß  von  8  Paar  Tauben =
  auf  die  Hufe,  dem  von  6  Paaren  auf  einen  Winspel
Aussaat  ziemlich  gleich.  Die  Verschiedenheit  der  Güte
des  Ackers  und  der  Größe  der  Aussaat  macht  es  aber
meines  Erachtens  rathsam,  weder  allein  die  letztern,  noch
allein  die  Größe  des  Ackers  zum  Maaßstabe  bei  Bestimmung =
  jenes  Verhältnisses  zu  nehmen,  vielmehr
scheint  es  mir  zur  Ausgleichung  des  Jnteresses  der
Feldnachbarn,  von  welchen  einer  wenigen,  aber  guten
Acker,  der  starke  Aussaat  erlaubt  und  ein  anderer  vielen, =
  aber  schlechten  Acker  besitzen  kann,  am  angemessensten, =
  beides  dabei  zu  berücksichtigen,  und  habe  ich  deshalb =
  vorgeschlagen,  festzusetzen,  daß  auf  jeden  Winspel
Aussaat,  fünf  bis  sechs  Paar  Tauben,  jedoch  auf  eine
Ackerfläche  von  30  Morgen,  oder  eine  Hufe,  nie  mehr
Jch  halte
als  acht  Paar  gehalten  werden  dürfen.
diese  Bestimes =
  auch  für  um  so  weniger  bedenklich
mung,  obwohl  es  dabei  auf  öconomische  Kenntnisse  ankommt, =
  in  das  Provinzialgesetzbuch  aufzunehmen,  als
die  Angemessenheit  des  Verhältnisses  durch  das  Gutachten =
  Benkendorf's,  als  feststehend  betrachtet  werden
kann,  danach  auch  nicht  nur  bereits  erkannt  worden
ist,  sondern  auch,  wie  die  Acten  ergeben,  die  Parteien
sich  über  die  Art  und  Höhe  der  Bestimmung  selbst  gar
nicht  beschwert  haben.  Auch  das  altmärkische  Oberge=
            
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