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§. 26.
derer Ausführung verwiesen werde. Dahingegen gilt von dem
nächsten oder unmittelbaren Streitobjecte, dem Rechtsverhältnisse ¬
zwischen den Parteien, die natürliche, aber entgegengesetzte ¬
Regel, daß die Ansprüche, welche durch die Klage verfolgt
werden sollen, bereits zur Zeit der Klagerhebung völlig begründet
sein müssen, und daß daher, wenn dies nicht der Fall war, die
Begründung aber während des Laufes des Rechtsstreits eintrat,
nicht die alte Klage aufrecht erhalten werden kann, sondern ein
neuer Proceß deshalb begonnen werden muß. Es ist das aber
schon deshalb nothwendig, weil die Vertheidigung des Beklagten
nunmehr eine andere sein wird, als bei der frühern Klage, welche
auf ein bereits rechtlich bestehendes Rechtsverhältniß nicht gegründet ¬
werden konnte. Im Römischen Rechte *2) findet sich diese
Regel wenigstens angedeutet, jedoch rücksichtlich der rei vindicatio
und ähnlicher dinglicher Klagen eine bedingte Ausnahme festgesetzt.
Das neuere Recht, namentlich das deutsche Proceßrecht, hat dagegen ¬
jene Regel unbedingt anerkannt und die Ausnahme, selbst
nicht einmal mit der beschränkenden Modification des Kanonischen
Rechts 13), zugelassen, indem es bei jeder Klage, auch bei der Eigenthumsklage, ¬
zu deren Rechtsbeständigkeit die Angabe eines bestimmten ¬
Erwerbsgrundes für das verfolgte Recht alsbald erfordert ¬
und deshalb das spätere Nachbringen dieses Erwerbsgrundes
nicht gestattet. Eine andere Ausnahme des Römischen Rechts
wird jedoch auch jetzt noch anerkannt 14). In dem Falle nämlich,
wenn die Klage gegen eine bestimmte Person, als Besitzer eines
bestimmten Objects gerichtet ist, und sie, obgleich sie zur Zeit der
12) L. 23 D. de judic. (5, 1). Non potest videri in judicium venisse ¬
id, quod post judicium acceptum accidisset ideoque alia interpellatione ¬
opus est. L. 14 D. de aqua et aquae pluv. (39, 3). De eo
opere, quod post litem contestatam factum est, novo judicio agendum
est. — L. 14, §. 2 D. de exc. rei judic. (44, 2) — at cum in rem ago non
expressa causa, ex qua rem meam esse dico, omnes causae una pétitione ¬
adprehenduntur.
13) Cap. 3 de sentent. in VIto (2, 14). Comp., §. 144, Note d, e.
W. H. Puchta, Gerichtl.
Glück, a. a. O., §. 280, 281, nach Note 10.
Klagen, Ausg. 2, §. 14 fg. Seuffert, Archiv, 1, 362.
14) L. 27, §. 1 i. f. D. de rei vind. (6, 1). Item si litis contestatae
tempore non possedit, quo autem judicatur possidet, probanda est
Proculi sententia, ut omnimodo condemnetur.