Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 1)

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§.  26.
derer  Ausführung  verwiesen  werde.  Dahingegen  gilt  von  dem
nächsten  oder  unmittelbaren  Streitobjecte,  dem  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  den  Parteien,  die  natürliche,  aber  entgegengesetzte ¬
  Regel,  daß  die  Ansprüche,  welche  durch  die  Klage  verfolgt
werden  sollen,  bereits  zur  Zeit  der  Klagerhebung  völlig  begründet
sein  müssen,  und  daß  daher,  wenn  dies  nicht  der  Fall  war,  die
Begründung  aber  während  des  Laufes  des  Rechtsstreits  eintrat,
nicht  die  alte  Klage  aufrecht  erhalten  werden  kann,  sondern  ein
neuer  Proceß  deshalb  begonnen  werden  muß.  Es  ist  das  aber
schon  deshalb  nothwendig,  weil  die  Vertheidigung  des  Beklagten
nunmehr  eine  andere  sein  wird,  als  bei  der  frühern  Klage,  welche
auf  ein  bereits  rechtlich  bestehendes  Rechtsverhältniß  nicht  gegründet ¬
  werden  konnte.  Im  Römischen  Rechte  *2)  findet  sich  diese
Regel  wenigstens  angedeutet,  jedoch  rücksichtlich  der  rei  vindicatio
und  ähnlicher  dinglicher  Klagen  eine  bedingte  Ausnahme  festgesetzt.
Das  neuere  Recht,  namentlich  das  deutsche  Proceßrecht,  hat  dagegen ¬
  jene  Regel  unbedingt  anerkannt  und  die  Ausnahme,  selbst
nicht  einmal  mit  der  beschränkenden  Modification  des  Kanonischen
Rechts  13),  zugelassen,  indem  es  bei  jeder  Klage,  auch  bei  der  Eigenthumsklage, ¬
  zu  deren  Rechtsbeständigkeit  die  Angabe  eines  bestimmten ¬
  Erwerbsgrundes  für  das  verfolgte  Recht  alsbald  erfordert ¬
  und  deshalb  das  spätere  Nachbringen  dieses  Erwerbsgrundes
nicht  gestattet.  Eine  andere  Ausnahme  des  Römischen  Rechts
wird  jedoch  auch  jetzt  noch  anerkannt  14).  In  dem  Falle  nämlich,
wenn  die  Klage  gegen  eine  bestimmte  Person,  als  Besitzer  eines
bestimmten  Objects  gerichtet  ist,  und  sie,  obgleich  sie  zur  Zeit  der
12)  L.  23  D.  de  judic.  (5,  1).  Non  potest  videri  in  judicium  venisse ¬
  id,  quod  post  judicium  acceptum  accidisset  ideoque  alia  interpellatione ¬
  opus  est.  L.  14  D.  de  aqua  et  aquae  pluv.  (39,  3).  De  eo
opere,  quod  post  litem  contestatam  factum  est,  novo  judicio  agendum
est.  —  L.  14,  §.  2  D.  de  exc.  rei  judic.  (44,  2)  —  at  cum  in  rem  ago  non
expressa  causa,  ex  qua  rem  meam  esse  dico,  omnes  causae  una  pétitione ¬
  adprehenduntur.
13)  Cap.  3  de  sentent.  in  VIto  (2,  14).  Comp.,  §.  144,  Note  d,  e.
W.  H.  Puchta,  Gerichtl.
Glück,  a.  a.  O.,  §.  280,  281,  nach  Note  10.
Klagen,  Ausg.  2,  §.  14  fg.  Seuffert,  Archiv,  1,  362.
14)  L.  27,  §.  1  i.  f.  D.  de  rei  vind.  (6,  1).  Item  si  litis  contestatae
tempore  non  possedit,  quo  autem  judicatur  possidet,  probanda  est
Proculi  sententia,  ut  omnimodo  condemnetur.
            
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