Objekt : Lehrbuch des gemeinen, deutschen, ordentlichen Civilprocesses (1)

Vom  Beweise.  §.  130.
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stellung  der  richterlichen  Ueberzeugung  bedient,  beziehendlich  die
Proceßschrift,  in  welcher  die  Partei  diese  Beweismittel  bezeichnet1. ¬

§.  130.
Voller  und  mindervoller  Beweis  im  subjectiven  Sinne.
v.  Tevenar  Theorie  der  Beweise  Abschn.  III.  p.  144  fg.  Schneider  vollst.  Lehre  vom
rechtl.  Beweise  §.  11.  13  u.  427  fg.  v.  Gönner  Handbuch  II,  37.  §.  24  fg.  v.  Globig
Theorie  der  Wahrscheinlichkeit  II,  12.  §.  10.  Walch  im  Magazin  1.  p.  109  fg.  W.  H.
Puchta  Dienst  d.  deutschen  Justizämter  II.  §.  199.  p.  206.  Derselbe  in  der  Zeitschrift
f.  Civilr.  u.  Proceß  1,  13.  p.  293  fg.  Brauer  im  Archiv  f.  d.  civilist.  Praris  XXV,  11.
p.  322  fg.  v.  Grolman  Theorie  §.  83.  Martin  Lehrbuch  §.  127  u.  136.  v.  Linde
Lehrbuch  §.  317.  Heffter  System  §.  221  u.  222.  Bayer  Vorträge  p.  777  u.  981  fg.
Schmid  Handbuch  §.  119.  p.  151  fg.
Die  durch  gesetzliche  Vorschriften  begrenzte  und  von  dem
Vorhandensein  eines  gesetzlichen  Beweisgrunds  abhängige  richterliche ¬
  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  einer  thatsächlichen  Behauptung ¬
  kann  im  concreten  Falle  eine  volle  oder  eine  nur
mindervolle  sein,  je  nachdem  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
derselben  vollständig  oder  nur  unvollständig  vorhanden  sind.  Im
letzteren  Falle  sind  wieder  verschiedene  Abstufungen  möglich.
Darnach  unterscheidet  man  zwischen  juristischer  Gewißheit
und  bloßer  juristischer  Wahrscheinlichkeit,  vollem  und
mindervollem  Beweise,  probatio  plena  et  minus
plena,  und  je  nachdem  die  vorhandenen  Wahrscheinlichkeitsgründe ¬
  sehr  stark  sind,  oder  erhebliche  Zweifel  zulassen,  zwischen
mehr  als  halbvollem  und  weniger  als  halbvollem  Beweise, ¬
  probatio  semiplena  major  et  semiplena  minor'. -
  -Auf  bloße  Wahrscheinlichkeit  hin  kann  der  Richter,  auch
wenn  sie  noch  so  stark  ist,  in  der  Regel  keine  Entscheidung  fällen.
Nur  in  Processen,  in  denen  es  sich  lediglich  um  eine  provisorische
Regulirung  handelt,  sowie  zu  Rechtfertigung  von  Anträgen,
welche  wegen  Gefahr  im  Verzuge  nur  eine  einstweilige  Sicherstellung ¬
  bezwecken  und  nach  Befinden  auch  bei  processualischen
Zwischenhandlungen  erleidet  diese  Regel  eine  Ausnahme?.  Daher
13  S.  unten  §.  208.
1  Peinliche  Gerichtsordnung  v.  1532  Art.  30.  „Item  eyn  halbe
beweisung  —
2  Fr.  3.  §.  9.  Dig.  ad  exhibendum  X,  4.  „Sciendum  est  autem.
non  solum  eis,  quos  diximus,  competere  ad  exhibendum  actionem.
verum  ei  quoque,  cujus  interest  exhiberi.  Judex  igitur  summatim  debebit ¬
  cognoscere,  an  ejus  intersit,  non,  an  ejus  res  sit,  et  sic  jubere  vel
exhiberi,  vel  non,  quia  nihil  illius  interest“  (Clpianus).  Igstr  ReichsÖsterloh, ¬
  gemeiner  Civilproceß.
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