Objekt : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

32
ordnungen  zu  verstehen,  nichtvorgesehene  Ehefälle  zunächst  nach  der
heiligen  Schrift!)  zu  urtheilen.
In  Ansehung  des  Alten  Testaments  und  der  in  diesem  enthaltenen
mosaischen  Gesetzgebung  waren  freilich  die  Ansichten  in  früherer  Zeit
andere.
Im  Mittelalter  bezeichnete  man  die  Eheverbote  Levit.  18  und  20
als  eine  divina  lex.
Die  Stellung  der  Reformatoren  zu  der  Frage,  in  wieweit  das  Gesetz
Mosis  über  die  Ehe  für  uns  göttlich  verpflichtendes  Ansehn  habe,  war
schwankend.  Die  evangelische  Kirche  sprach  sich  in  ihren  Bekenntnissen
in  diesem  Punkte  nicht  aus.  Die  Kirchenordnungen  gingen  den  zu  sehr
ausgedehnten  canonischen  Eheverboten  gegenüber  vielfach  auf  die  römischen
Rechtsbestimmungen  zurück.
Sehr  bald  aber  machte  sich  der  Gesichtspunkt  geltend,  daß  wenigdaher ¬
  indispensables
stens  in  Levit.  18  und  20  ein  unwandelbares
göttliches  Gesetz  bezeugt  und  gegeben  sei.3
daß  Moses  einige
Mit  Rücksicht  auf  die  auffällige  Thatsache,
Ehen  gerade  in  der  allernächsten  Verwandtschaft  —  Ehe  mit  der  Tochter,
mit  der  Großmutter  —  nicht  ausdrücklich  verboten  hat,  wurde  zugleich
angenommen,  Moses  rechne  nicht  blos  die  Personen,  sondern  nach  Graden.
Diesen  Annahmen  folgte  auch  die  Rechtsentwickelung  in  der  Provinz.
Die  Kirchenordnungen  beriefen  sich  auf  göttliches,  natürliches  und
kaiserliches  Recht.  Die  Eheverordnungen  aus  dem  18.  Jahrhundert
sprechen  ausdrücklich  daneben  aus,  daß  in  Ansehung  Levit.  18  und  20
nicht  blos  die  Personen,  sondern  die  Grade  zu  beachten  seien.
Die  wissenschaftliche  Begründung  hierfür  war  aber  von  jeher  eine
sehr  verschiedene.  Anfangs  fand  man  die  verpflichtende  Kraft  der  moSpäter ¬
  untersaischen ¬
  Eheverbote  in  einem  jus  divinum  naturale.
naturale  und
schied  man  innerhalb  dieser  Verbote  ein  jus  divinum
leges  divinae  positivae  universales.  Dann  kam  auch  die  Meinung
auf,  die  mosaischen  Eheverbote  seien  Theile  des  durch  Christus  nicht  aufgehobenen ¬
  Moralgesetzes  und  beruhe  hierin  deren  noch  jetzt  auch  uns
verpflichtende  Kraft.  Alle  diese  Doctrinen  erwiesen  sich  aber  vor  der
1)  Vergl.  Calenb.  K.  O.  von  1569.  Lauenb.  K.  O.  von  1585.  Bentheim.  K.  O.
von  1708.  Goslar.  Consistorialordn.  von  1555.
2)  Cap.  13  X.  de  restit.  spoliat.  2,  13  (Innoc.  III).
3)  Die  Lauenb.  K.  O.  v.  1585,  noch  weitergehend,  spricht  sogar  davon,  daß,  wenn
nach  Eingehung  der  Ehe  Schwangerschaft  der  Frau  von  einem  Dritten  sich  herausstelle, ¬
  nach  dem  Gesetze  Gottes  Deuteronom.  22  die  Scheidung  zulässig  sei.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer