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ordnungen zu verstehen, nichtvorgesehene Ehefälle zunächst nach der
heiligen Schrift!) zu urtheilen.
In Ansehung des Alten Testaments und der in diesem enthaltenen
mosaischen Gesetzgebung waren freilich die Ansichten in früherer Zeit
andere.
Im Mittelalter bezeichnete man die Eheverbote Levit. 18 und 20
als eine divina lex.
Die Stellung der Reformatoren zu der Frage, in wieweit das Gesetz
Mosis über die Ehe für uns göttlich verpflichtendes Ansehn habe, war
schwankend. Die evangelische Kirche sprach sich in ihren Bekenntnissen
in diesem Punkte nicht aus. Die Kirchenordnungen gingen den zu sehr
ausgedehnten canonischen Eheverboten gegenüber vielfach auf die römischen
Rechtsbestimmungen zurück.
Sehr bald aber machte sich der Gesichtspunkt geltend, daß wenigdaher ¬
indispensables
stens in Levit. 18 und 20 ein unwandelbares
göttliches Gesetz bezeugt und gegeben sei.3
daß Moses einige
Mit Rücksicht auf die auffällige Thatsache,
Ehen gerade in der allernächsten Verwandtschaft — Ehe mit der Tochter,
mit der Großmutter — nicht ausdrücklich verboten hat, wurde zugleich
angenommen, Moses rechne nicht blos die Personen, sondern nach Graden.
Diesen Annahmen folgte auch die Rechtsentwickelung in der Provinz.
Die Kirchenordnungen beriefen sich auf göttliches, natürliches und
kaiserliches Recht. Die Eheverordnungen aus dem 18. Jahrhundert
sprechen ausdrücklich daneben aus, daß in Ansehung Levit. 18 und 20
nicht blos die Personen, sondern die Grade zu beachten seien.
Die wissenschaftliche Begründung hierfür war aber von jeher eine
sehr verschiedene. Anfangs fand man die verpflichtende Kraft der moSpäter ¬
untersaischen ¬
Eheverbote in einem jus divinum naturale.
naturale und
schied man innerhalb dieser Verbote ein jus divinum
leges divinae positivae universales. Dann kam auch die Meinung
auf, die mosaischen Eheverbote seien Theile des durch Christus nicht aufgehobenen ¬
Moralgesetzes und beruhe hierin deren noch jetzt auch uns
verpflichtende Kraft. Alle diese Doctrinen erwiesen sich aber vor der
1) Vergl. Calenb. K. O. von 1569. Lauenb. K. O. von 1585. Bentheim. K. O.
von 1708. Goslar. Consistorialordn. von 1555.
2) Cap. 13 X. de restit. spoliat. 2, 13 (Innoc. III).
3) Die Lauenb. K. O. v. 1585, noch weitergehend, spricht sogar davon, daß, wenn
nach Eingehung der Ehe Schwangerschaft der Frau von einem Dritten sich herausstelle, ¬
nach dem Gesetze Gottes Deuteronom. 22 die Scheidung zulässig sei.