IXVII. Interdict Quorum bonorum.
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eben nach jener Regel nicht von Neuem vor Gericht
gebracht werden dürfen, und daß dieses jetzt durch
eine andere Klageart (alio genere judicii) versucht
wird, soll dabei ja keinen Unterschied machen.
Ein einzelnes Zeugniß für jene Regel in der besonderen ¬
Anwendung auf unser Interdict habe ich
eben so wenig anfzuweisen, als bei so vielen anderen
Klagen, bei welchen ja doch auch Niemand an der
Unverletzlichkeit der res judicata zweifelt. Und bedarf ¬
es denn auch eines besonderen Zeugnisses für
jede einzelne Anwendung einer unbezweifelten Regel,
wenn nur die Ausnahme derselben nicht nachgewiesen
werden kann? Auch Thibaut hat den Nachweis dieser
Ausnahme nicht versucht, ohne Zweifel, weil er glaubte,
aus der zugelassenen Bescheinigung (dem zweiten Satz)
folge die provisorische Natur (der dritte Satz) von
selbst; nicht eben unrichtig, nach dem schon oben
(S. 254.) anerkannten Verhältniß beider Sätze zu
einander. Thibaut verweis't jedoch S. 471. auf einige
Analogien, um unsere Ausnahme nicht gerade zu
begründen (denn Das geschieht dadurch in keinem Fall),
aber doch annehmlicher und wahrscheinlicher zu machen.
Eine solche Analogie soll es seyn, wenn Jemand von
zwei concurrirenden Klagen erst die geringere mit
Erfolg anstellt, da er denn doch noch die einträglichere
auf die Differenz hinterher anstellen kann. Allein