Metadaten : Vermischte Schriften (2)

IXVII.  Interdict  Quorum  bonorum.
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eben  nach  jener  Regel  nicht  von  Neuem  vor  Gericht
gebracht  werden  dürfen,  und  daß  dieses  jetzt  durch
eine  andere  Klageart  (alio  genere  judicii)  versucht
wird,  soll  dabei  ja  keinen  Unterschied  machen.
Ein  einzelnes  Zeugniß  für  jene  Regel  in  der  besonderen ¬
  Anwendung  auf  unser  Interdict  habe  ich
eben  so  wenig  anfzuweisen,  als  bei  so  vielen  anderen
Klagen,  bei  welchen  ja  doch  auch  Niemand  an  der
Unverletzlichkeit  der  res  judicata  zweifelt.  Und  bedarf ¬
  es  denn  auch  eines  besonderen  Zeugnisses  für
jede  einzelne  Anwendung  einer  unbezweifelten  Regel,
wenn  nur  die  Ausnahme  derselben  nicht  nachgewiesen
werden  kann?  Auch  Thibaut  hat  den  Nachweis  dieser
Ausnahme  nicht  versucht,  ohne  Zweifel,  weil  er  glaubte,
aus  der  zugelassenen  Bescheinigung  (dem  zweiten  Satz)
folge  die  provisorische  Natur  (der  dritte  Satz)  von
selbst;  nicht  eben  unrichtig,  nach  dem  schon  oben
(S.  254.)  anerkannten  Verhältniß  beider  Sätze  zu
einander.  Thibaut  verweis't  jedoch  S.  471.  auf  einige
Analogien,  um  unsere  Ausnahme  nicht  gerade  zu
begründen  (denn  Das  geschieht  dadurch  in  keinem  Fall),
aber  doch  annehmlicher  und  wahrscheinlicher  zu  machen.
Eine  solche  Analogie  soll  es  seyn,  wenn  Jemand  von
zwei  concurrirenden  Klagen  erst  die  geringere  mit
Erfolg  anstellt,  da  er  denn  doch  noch  die  einträglichere
auf  die  Differenz  hinterher  anstellen  kann.  Allein
            
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