§. 121. Zehnten.
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Auch durch veränderten Fruchtbau darf der Zehntherr nicht in
Verlust versetzt werden, vielmehr muß ihm dann der Zehnt von der
andern Frucht werden, wenn er das Zehntrecht auf einem Grundstück
besitzt, welches vorher für diese Fruchtart nicht verwendet war, c. 4.
X de decimis (3. 30.) — Boehmer J. E. P. Lib. III. tit. 30.
§. 80., Schnaubert Erläuter. des Lehnrechts S. 250., Spring
a. a. O. Kap. 6. Damit stimmt überein das preuß. allgem. Landrecht
Thl. II. Tit. 11. §. 877. u. 878., s. auch Gründler Polemik
§. 234 b., Hagemann Landwirthschaftsrecht §. 264. S. 501.,
v. Selchow Rechtsfälle Bd. l. no. 133. Wenn mehrere Zehntherren
in einem District concurriren, so kann dies in der Art der Fall
seyn, daß Einer den universellen Zehnten und ein Anderer neben ihm
nur auf gewisse Grundstücke oder gewisse Früchte das Zehntrecht hat,
oder so, daß jeder Zehntherr von dem nämlichen Grundstück und den
nämlichen Früchten den Zehnt in Anspruch nimmt, oder der Eine den
großen, der Andere den kleinen Zehnt hat. Im ersten Fall hat der
particuläre Zehntherr sich nur an die ihm pflichtigen Grundstücke und
bestimmten Früchte zu halten; im andern Fall nimmt Jeder die ihm
erweislich gebührende Quantität von dem Nutzungsertrag; im dritten
Fall übt Jeder sein Zehntrecht in Ansehung aller Früchte aus, welche
in den Umfang seines Rechts fallen, je nachdem sie zum großen oder
kleinen Zehnt gehören, s. Mittermaier a. a. O. §. 187. In dem
Fall, wenn einem Zehntherrn der Zehnt nur von gewissen Fruchtgattungen ¬
gebührt, kann der eine oder andere Zehntherr durch den
Anbau anderer oder wohl gar neuer, nicht unstreitig jener bestimmten
Gattung zu subsumirenden Früchte an seinem Zehntbezug unvermeidlich ¬
verlieren und höchstens dann, wenn zehntfreie Früchte in übertriebener ¬
Maße blos ex invidia gebaut werden, kann er vielleicht einen
Vergütungsanspruch jure surrogati geltend machen, Scherer über
das Zehntwesen §. 50. Hat aber der Zehntherr auf gewissen Aeckern
absolut das Zehntrecht, so kann er es an jeder Frucht, welche darauf
gebaut wird, ausüben, Seuffert das Baurecht ec. S. 86.
Zu 11) Wenn man von dem Grundsatz ausgeht, daß der Zehnt
nicht blos ein onus fructuum, sondern wesentlich ein onus fundi sey,
so muß man auch solche Früchte, deren Anbau bisher ungebräuchlich
war, dem Zehnt als unterworfen betrachten, s. Gründler Polemik
§. 234., Schnaubert Erläuterungen des Lehnrechts S. 234., Hagemann ¬
Landwirthschaftsrecht §. 264. Schmidt hinterl. Abhandl.
prakt. Rechtsmaterien Bd. II. no. 114. Doch würde es allerdings,
um mit Boehmer in Princ. jur. can. §. 650. not. a. zu sprechen,