Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (2)

§.  121.  Zehnten.
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Auch  durch  veränderten  Fruchtbau  darf  der  Zehntherr  nicht  in
Verlust  versetzt  werden,  vielmehr  muß  ihm  dann  der  Zehnt  von  der
andern  Frucht  werden,  wenn  er  das  Zehntrecht  auf  einem  Grundstück
besitzt,  welches  vorher  für  diese  Fruchtart  nicht  verwendet  war,  c.  4.
X  de  decimis  (3.  30.)  —  Boehmer  J.  E.  P.  Lib.  III.  tit.  30.
§.  80.,  Schnaubert  Erläuter.  des  Lehnrechts  S.  250.,  Spring
a.  a.  O.  Kap.  6.  Damit  stimmt  überein  das  preuß.  allgem.  Landrecht
Thl.  II.  Tit.  11.  §.  877.  u.  878.,  s.  auch  Gründler  Polemik
§.  234  b.,  Hagemann  Landwirthschaftsrecht  §.  264.  S.  501.,
v.  Selchow  Rechtsfälle  Bd.  l.  no.  133.  Wenn  mehrere  Zehntherren
in  einem  District  concurriren,  so  kann  dies  in  der  Art  der  Fall
seyn,  daß  Einer  den  universellen  Zehnten  und  ein  Anderer  neben  ihm
nur  auf  gewisse  Grundstücke  oder  gewisse  Früchte  das  Zehntrecht  hat,
oder  so,  daß  jeder  Zehntherr  von  dem  nämlichen  Grundstück  und  den
nämlichen  Früchten  den  Zehnt  in  Anspruch  nimmt,  oder  der  Eine  den
großen,  der  Andere  den  kleinen  Zehnt  hat.  Im  ersten  Fall  hat  der
particuläre  Zehntherr  sich  nur  an  die  ihm  pflichtigen  Grundstücke  und
bestimmten  Früchte  zu  halten;  im  andern  Fall  nimmt  Jeder  die  ihm
erweislich  gebührende  Quantität  von  dem  Nutzungsertrag;  im  dritten
Fall  übt  Jeder  sein  Zehntrecht  in  Ansehung  aller  Früchte  aus,  welche
in  den  Umfang  seines  Rechts  fallen,  je  nachdem  sie  zum  großen  oder
kleinen  Zehnt  gehören,  s.  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  187.  In  dem
Fall,  wenn  einem  Zehntherrn  der  Zehnt  nur  von  gewissen  Fruchtgattungen ¬
  gebührt,  kann  der  eine  oder  andere  Zehntherr  durch  den
Anbau  anderer  oder  wohl  gar  neuer,  nicht  unstreitig  jener  bestimmten
Gattung  zu  subsumirenden  Früchte  an  seinem  Zehntbezug  unvermeidlich ¬
  verlieren  und  höchstens  dann,  wenn  zehntfreie  Früchte  in  übertriebener ¬
  Maße  blos  ex  invidia  gebaut  werden,  kann  er  vielleicht  einen
Vergütungsanspruch  jure  surrogati  geltend  machen,  Scherer  über
das  Zehntwesen  §.  50.  Hat  aber  der  Zehntherr  auf  gewissen  Aeckern
absolut  das  Zehntrecht,  so  kann  er  es  an  jeder  Frucht,  welche  darauf
gebaut  wird,  ausüben,  Seuffert  das  Baurecht  ec.  S.  86.
Zu  11)  Wenn  man  von  dem  Grundsatz  ausgeht,  daß  der  Zehnt
nicht  blos  ein  onus  fructuum,  sondern  wesentlich  ein  onus  fundi  sey,
so  muß  man  auch  solche  Früchte,  deren  Anbau  bisher  ungebräuchlich
war,  dem  Zehnt  als  unterworfen  betrachten,  s.  Gründler  Polemik
§.  234.,  Schnaubert  Erläuterungen  des  Lehnrechts  S.  234.,  Hagemann ¬
  Landwirthschaftsrecht  §.  264.  Schmidt  hinterl.  Abhandl.
prakt.  Rechtsmaterien  Bd.  II.  no.  114.  Doch  würde  es  allerdings,
um  mit  Boehmer  in  Princ.  jur.  can.  §.  650.  not.  a.  zu  sprechen,
            
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