Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (2)

III.  Theil.  Kap.  III.  Von  den  Servituten.
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überhaupt  und  ohne  weitere  Bestimmung  hergebracht  ist,  nur  der
Großzehnt  darunter  verstanden,  s.  preuß.  Landr.  Thl.  II.  Tit.  11.  §.  875.
Zu  10)  Es  fehlt  nicht  an  Autoritäten  dafür,  daß  der  Zehntherr
nichts  dagegen  ausrichten  könne,  wenn  der  Zehntpflichtige  den  Grund
und  Boden  öde  liegen  lasse.  Sie  wollen  dem  Zehntherrn  nur  ein
hypothetisches  Recht  (?)  einräumen,  welches  nur  dann  wirksam  werde,
wenn  zehntbare  Früchte  gewonnen  werden,  —  oder  mit  andern  Worten, ¬
  wenn  es  dem  Pflichtigen  beliebt,  das  Recht  in  Wirklichkeit  kommen ¬
  zu  lassen.  Auch  zieht  man  wohl  die  auf  deutschrechtliche  Institute ¬
  überhaupt  nicht  anwendbaren  Grundsätze  des  römischen  Servitutenrechts ¬
  herbei,  wonach  der  Berechtigte  kein  Recht  auf  ein  Handeln ¬
  des  Dienenden,  mithin  nicht  auf  ein  Anbauen  des  Bodens  hätte,
und  stellt  endlich  den  Grundsatz  der  Freiheit  des  Eigenthums  über
Alles.  Andere  Grundsätze  des  römischen  Rechts,  welche  das  nicht
dulden,  was  blos  ex  invidia  und  nur  dem  Andern  zum  Tort  vorgenommen ¬
  wird,  übergehen  diese  Gelehrten  mit  Stillschweigen,  v.  Espen
Jus  eccles.  P.  Il.  tit.  33.  cap.  9.  no.  19.  u.  20.,  Werndle  vom
Zehntrecht  Bd.  III.  c.  6.,  Mittermaier  deutsch.  Privatr.  §.  187.
Auch  Walter  System  §.  532.  IX.  unter  Berufung  auf  c.  4.
X.  3.  30.  und  ebenso  Bluntschli  Privatr.  §.  95.  No.  4.].  Die
einfachste  und  natürlichste  Entscheidung  gibt  das  preuß.  Landrecht
Thl.  II.  Tit.  11.  §.  884..  „Läßt  der  Zehntpflichtige  die  zum  Winteroder ¬
  Sommerfeld  gehörigen  Ländereien  aus  Nachlässigkeit  liegen,  so
ist  der  Zehntherr  befugt,  sie  in  Cultur  zu  nehmen,  und  bezieht  dann
deren  ganzen  Ertrag  für  sich.“  Die  Ansicht,  daß  nämlich  der  Zehntherr ¬
  nicht  durch  vorsätzliche  oder  nachlässige  Unterlassung  des  Anbaues
verkürzt  werden  dürfe,  ist  auch  wohl  allgemein  die  vorherrschende.
Der  Grund  davon  liegt  nicht  nur  in  der  Eigenschaft  des  Zehnts,  als
eines  auch  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  Rechts,  sondern
auch  selbst  in  dem  Grundbegriff  eines  jeden  Rechts,  welchem  nothwendig ¬
  die  Verbindlichkeit  correspondirt,  dem  Berechtigten  die  Ausübung ¬
  seines  Rechts  nicht  unmöglich  zu  machen,  s.  Struben  rechtl.
Bedenken  Thl.  III.  no.  77.  u.  78.,  Pufendorf  Obs.  T.  II.  Obs.  157.
T.  III.  Obs.  202.,  Wiese  Handbuch  des  Kirchenr.  Bd.  II.  S.  789.,
Gründler  Polemik  §.  234  a.,  Spangenberg  prakt.  Erörterungen ¬
  Bd.  I.  S.  335.  no.  35.,  Hagemann  Landwirthschaftsrecht
S.  217.  not.  7.,  Toepfer  D.  de  serv.  rustica  agrorum  incultorum
culturam  prohibente,  §.  17.,  v.  Gerber  System  §.  190.  a.  E.
Damit  stimmt  überein  Cod.  Max.  Bav.  civ.  T.  II.  cap.  10.  §.  9.  u.  11.
Vergl.  auch  Duncker  Reallasten  S.  226.
            
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