III. Theil. Kap. III. Von den Servituten.
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überhaupt und ohne weitere Bestimmung hergebracht ist, nur der
Großzehnt darunter verstanden, s. preuß. Landr. Thl. II. Tit. 11. §. 875.
Zu 10) Es fehlt nicht an Autoritäten dafür, daß der Zehntherr
nichts dagegen ausrichten könne, wenn der Zehntpflichtige den Grund
und Boden öde liegen lasse. Sie wollen dem Zehntherrn nur ein
hypothetisches Recht (?) einräumen, welches nur dann wirksam werde,
wenn zehntbare Früchte gewonnen werden, — oder mit andern Worten, ¬
wenn es dem Pflichtigen beliebt, das Recht in Wirklichkeit kommen ¬
zu lassen. Auch zieht man wohl die auf deutschrechtliche Institute ¬
überhaupt nicht anwendbaren Grundsätze des römischen Servitutenrechts ¬
herbei, wonach der Berechtigte kein Recht auf ein Handeln ¬
des Dienenden, mithin nicht auf ein Anbauen des Bodens hätte,
und stellt endlich den Grundsatz der Freiheit des Eigenthums über
Alles. Andere Grundsätze des römischen Rechts, welche das nicht
dulden, was blos ex invidia und nur dem Andern zum Tort vorgenommen ¬
wird, übergehen diese Gelehrten mit Stillschweigen, v. Espen
Jus eccles. P. Il. tit. 33. cap. 9. no. 19. u. 20., Werndle vom
Zehntrecht Bd. III. c. 6., Mittermaier deutsch. Privatr. §. 187.
Auch Walter System §. 532. IX. unter Berufung auf c. 4.
X. 3. 30. und ebenso Bluntschli Privatr. §. 95. No. 4.]. Die
einfachste und natürlichste Entscheidung gibt das preuß. Landrecht
Thl. II. Tit. 11. §. 884.. „Läßt der Zehntpflichtige die zum Winteroder ¬
Sommerfeld gehörigen Ländereien aus Nachlässigkeit liegen, so
ist der Zehntherr befugt, sie in Cultur zu nehmen, und bezieht dann
deren ganzen Ertrag für sich.“ Die Ansicht, daß nämlich der Zehntherr ¬
nicht durch vorsätzliche oder nachlässige Unterlassung des Anbaues
verkürzt werden dürfe, ist auch wohl allgemein die vorherrschende.
Der Grund davon liegt nicht nur in der Eigenschaft des Zehnts, als
eines auch auf dem Grund und Boden haftenden Rechts, sondern
auch selbst in dem Grundbegriff eines jeden Rechts, welchem nothwendig ¬
die Verbindlichkeit correspondirt, dem Berechtigten die Ausübung ¬
seines Rechts nicht unmöglich zu machen, s. Struben rechtl.
Bedenken Thl. III. no. 77. u. 78., Pufendorf Obs. T. II. Obs. 157.
T. III. Obs. 202., Wiese Handbuch des Kirchenr. Bd. II. S. 789.,
Gründler Polemik §. 234 a., Spangenberg prakt. Erörterungen ¬
Bd. I. S. 335. no. 35., Hagemann Landwirthschaftsrecht
S. 217. not. 7., Toepfer D. de serv. rustica agrorum incultorum
culturam prohibente, §. 17., v. Gerber System §. 190. a. E.
Damit stimmt überein Cod. Max. Bav. civ. T. II. cap. 10. §. 9. u. 11.
Vergl. auch Duncker Reallasten S. 226.