Ehehindernisse.
13
5. Wartezeit der Frau. Eine verheiratet gewesene Frau
darf eine neue Ehe erst eingehen, wenn seit der Beendigung der
rüheren Ehe, also seit dem Tode des ersten Mannes oder der
Rechtskraft des Scheidungs- oder Nichtigkeitsurteils, zehn Monate
verstrichen sind, da bei früherer Wiederverheiratung ein innerhalb
des angegebenen Zeitraums geborenes Kind nach § 1591, 1592 als
sowohl der ersten, wie der zweiten Ehe entsprossen gelten könnte;
hat die Frau nach Auflösung der ersten Ehe bereits geboren, so
fällt das Verbet, mit seinem Grunde, für die Folgezeit hinweg; in
andern Fällen, z. B. beim Nachweise der Nichtschwangerschaft, kann
Befreiung bewilligt werden, § 1313, 1322, bad. AllgAusfVO § 23 ff.,
insbes. § 26 Abs. 2 Satz 2, vgl. PersStG § 35. Das Ehehindernis
hat nur aufschiebende Kraft, s. § 1323, 1330.
6. Auseinandersetzung mit Kindern erster Ehe. Wer als
Vater oder Mutter die elterliche Gewalt oder Vormundschaft über ein
eheliches Kind ausübt, hat, wenn er sich nach Auflösung der ersten
Ehe wieder verheiraten will, dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ¬
ein Verzeichnis des seiner Verwaltung unterliegenden Kindesvermögens ¬
einzureichen und die Auseinandersetzung einer zwischen ihm
und dem Kinde etwa bestehenden Vermögensgemeinschaft herbeizuführen, ¬
falls ihm nicht das Vormundschaftsgericht den Aufschub der
Auseinandersetzung bis nach der Eheschließung gestattet, § 1669,
1686, 1845, 1897, s. auch § 1493 und vgl. § 1740, 1761.
Um die Einhaltung dieser Vorschriften zu sichern, bestimmt das
BGB, daß wer ein minderjähriges oder unter seiner Vormundschaft
stehendes eheliches Kind hat, eine Ehe erst eingehen darf, nachdem ihm
das Vormundschaftsgericht ein Zeugnis darüber erteilt hat,
daß er die bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm
nicht obliegen, z. B. weil ihm die elterliche Gewalt über das minderjährige ¬
Kind nicht zusteht; der Mangel eines solchen Zeugnisses
0
beeinträchtigt jedoch die Gültigkeit der Ehe nicht, § 1314, s. § 1525,
1330 und vgl. auch § 1670. Das badische Recht kannte dieses
nach PersStG § 38 Abs. 2 landesgesetzlich zulässig gewesene aufschiebende ¬
Ehehindernis nicht.
7. Obrigkeitliche Erlaubnis, Zeugnisse.
a. Militärpersonen bedürfen zur Eingehung einer Ehe einer
besonderen Erlaubnis, RMilitG § 40, 60 Ziff. 4; das Gleiche kann
für Landesbeamte durch Landesgesetz bestimmt werden und ist in
Baden z. B. für das Gefängnispersonal vorgeschrieben, bad. BeamtenG
§ 1313.
§ 1314.
§ 1315.