Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (2)

Ehehindernisse.
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5.  Wartezeit  der  Frau.  Eine  verheiratet  gewesene  Frau
darf  eine  neue  Ehe  erst  eingehen,  wenn  seit  der  Beendigung  der
rüheren  Ehe,  also  seit  dem  Tode  des  ersten  Mannes  oder  der
Rechtskraft  des  Scheidungs-  oder  Nichtigkeitsurteils,  zehn  Monate
verstrichen  sind,  da  bei  früherer  Wiederverheiratung  ein  innerhalb
des  angegebenen  Zeitraums  geborenes  Kind  nach  §  1591,  1592  als
sowohl  der  ersten,  wie  der  zweiten  Ehe  entsprossen  gelten  könnte;
hat  die  Frau  nach  Auflösung  der  ersten  Ehe  bereits  geboren,  so
fällt  das  Verbet,  mit  seinem  Grunde,  für  die  Folgezeit  hinweg;  in
andern  Fällen,  z.  B.  beim  Nachweise  der  Nichtschwangerschaft,  kann
Befreiung  bewilligt  werden,  §  1313,  1322,  bad.  AllgAusfVO  §  23  ff.,
insbes.  §  26  Abs.  2  Satz  2,  vgl.  PersStG  §  35.  Das  Ehehindernis
hat  nur  aufschiebende  Kraft,  s.  §  1323,  1330.
6.  Auseinandersetzung  mit  Kindern  erster  Ehe.  Wer  als
Vater  oder  Mutter  die  elterliche  Gewalt  oder  Vormundschaft  über  ein
eheliches  Kind  ausübt,  hat,  wenn  er  sich  nach  Auflösung  der  ersten
Ehe  wieder  verheiraten  will,  dies  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen, ¬
  ein  Verzeichnis  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Kindesvermögens ¬
  einzureichen  und  die  Auseinandersetzung  einer  zwischen  ihm
und  dem  Kinde  etwa  bestehenden  Vermögensgemeinschaft  herbeizuführen, ¬
  falls  ihm  nicht  das  Vormundschaftsgericht  den  Aufschub  der
Auseinandersetzung  bis  nach  der  Eheschließung  gestattet,  §  1669,
1686,  1845,  1897,  s.  auch  §  1493  und  vgl.  §  1740,  1761.
Um  die  Einhaltung  dieser  Vorschriften  zu  sichern,  bestimmt  das
BGB,  daß  wer  ein  minderjähriges  oder  unter  seiner  Vormundschaft
stehendes  eheliches  Kind  hat,  eine  Ehe  erst  eingehen  darf,  nachdem  ihm
das  Vormundschaftsgericht  ein  Zeugnis  darüber  erteilt  hat,
daß  er  die  bezeichneten  Verpflichtungen  erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm
nicht  obliegen,  z.  B.  weil  ihm  die  elterliche  Gewalt  über  das  minderjährige ¬
  Kind  nicht  zusteht;  der  Mangel  eines  solchen  Zeugnisses
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beeinträchtigt  jedoch  die  Gültigkeit  der  Ehe  nicht,  §  1314,  s.  §  1525,
1330  und  vgl.  auch  §  1670.  Das  badische  Recht  kannte  dieses
nach  PersStG  §  38  Abs.  2  landesgesetzlich  zulässig  gewesene  aufschiebende ¬
  Ehehindernis  nicht.
7.  Obrigkeitliche  Erlaubnis,  Zeugnisse.
a.  Militärpersonen  bedürfen  zur  Eingehung  einer  Ehe  einer
besonderen  Erlaubnis,  RMilitG  §  40,  60  Ziff.  4;  das  Gleiche  kann
für  Landesbeamte  durch  Landesgesetz  bestimmt  werden  und  ist  in
Baden  z.  B.  für  das  Gefängnispersonal  vorgeschrieben,  bad.  BeamtenG

§  1313.
§  1314.

§  1315.
            
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