Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (2)

§.  121.  Zehnten.
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Bedenken  Thl.  I.  no.  100.,  v.  Bülow  und  Hagemann  prakt.
Erörterungen  Bd.  III.  S.  201.,  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  188.,
v.  Gerber  System  §.  190.  Anm.  3.,  Gengler  Lehrbuch  l.  S.  327.
Auch  die  Bemühungen  derjenigen,  welche  den  Novalzehnt  dem  Bischof
zueignen  wollten  (besonders  Dürr  Diss.  de  parocho  a  perceptione  decimarum ¬
  novalium  in  Germania  excluso),  scheiterten  an  der  gründlichen
Widerlegung,  welche  vorzüglich  in  Schnaubert's  Lehnrechts=Commentar ¬
  S.  214.  und  v.  Weber  Erläuterung  des  Lehnrechts  Th.  II.
S.  425.  ausführlich  zu  finden  ist.  Eben  so  wenig  kann  dem  Gutsund ¬
  Gerichtsherrn  der  Novalzehnt  zuerkannt  werden,  woferne  er  nicht
denselben  sich  auf  Grundstücken,  die  er  aus  seinem  Eigenthum  den
Gutsuntergebenen  überlassen  hat,  für  den  Fall  der  Urbarmachung  vorbehalten ¬
  hat.  Ein  anderer  Grund  läßt  sich  für  seinen  Anspruch  nicht
denken,  s.  v.  Weber  a.  a.  O.  S.  437.,  Eichhorn  a.  a.  O.  §.  254.,
Boehmer  Electa  jur.  civ.  T.  III.  Ex.  18.  §.  30.  und  31.  —  Demnach ¬
  müssen  die  Neubrüche  da,  wo  kein  Universalzehnt  besteht,  nothwendig ¬
  zehntfrei  bleiben,  s.  v.  Weber  a.  a.  O.  S.  438.,  Boehmer ¬
  J.  E.  P.  1.  c.  §.  62.  u.  63.,  Runde  Beiträge  Th.  I.  no.  14.,
Friedlieb  Rechtstheorie  d.  Reallasten  S.  270.  Ist  aber  ein
Universalzehntherr  im  District  vorhanden,  so  hat  wohl  dieser  den
nächsten  Anspruch  auf  den  Novalzehnt,  wie  Mehrere  dafür  halten.
So  sagt  z.  B.  v.  Bülow  und  Hagemann  prakt.  Erörterungen
Bd.  III.  no.  33.:  wenn  der  Ausbruch  aus  dem  Privateigenthum  eines
Zehntpflichtigen  oder  aus  dem  gemeinen  Wald  einer  zehntpflichtigen
Gemeinde  geschehen,  so  hat  derjenige  den  Rottzehnt  zu  erheben,  welcher
den  Zehnt  in  der  Markung  zu  erheben  hat,  somit  der  geistliche  oder
weltliche  Zehntherr,  je  nachdem  diesem  oder  jenem  das  Zehntrecht
zukommt;  denn  da,  wo  der  Zehnt  existirt,  sey  die  Freiheit  vom  Rottzehnt ¬
  nicht  zu  vermuthen,  sondern  vielmehr  anzunehmen,  daß,  wenn
Jemand  an  einem  Ort  mit  dem  Zehnt  ohne  Ausnahme  beliehen  sey
derselbe  ihm  von  allen  Aeckern  zukomme,  sie  mögen  ausgebrochen  seyn,
zu  welcher  Zeit  sie  wollen.  Der  neue  Ausbruch  sey  ein  zufälliger
Umstand,  und  da  der  Zehntherr  oft  dadurch  Schaden  leide,  daß  das
bebaut  gewesene  Land  unbebaut  liegen  bleibe,  so  sey  es  auch  der
Billigkeit  gemäß,  ihm  den  Vortheil  nicht  zu  versagen,  der  daraus
entsteht,  wenn  die  Cultur  vermehrt  wird.  —  Die  meisten  Rechtslehrer
aber  räumen  dem  Universalzehntherrn  den  Rottzehnt  nicht  so  unbedingt ¬
  ein,  nisi  interveniat  justa  causa,  ex  qua  titulus,  ex  quo  competant ¬
  decimae,  referri  possit  ad  novales;  Boehmer  Princ.  jur.  can.
§.  657.,  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  188.,  Gründler  Polemik
            
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