§. 121. Zehnten.
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Bedenken Thl. I. no. 100., v. Bülow und Hagemann prakt.
Erörterungen Bd. III. S. 201., Mittermaier a. a. O. §. 188.,
v. Gerber System §. 190. Anm. 3., Gengler Lehrbuch l. S. 327.
Auch die Bemühungen derjenigen, welche den Novalzehnt dem Bischof
zueignen wollten (besonders Dürr Diss. de parocho a perceptione decimarum ¬
novalium in Germania excluso), scheiterten an der gründlichen
Widerlegung, welche vorzüglich in Schnaubert's Lehnrechts=Commentar ¬
S. 214. und v. Weber Erläuterung des Lehnrechts Th. II.
S. 425. ausführlich zu finden ist. Eben so wenig kann dem Gutsund ¬
Gerichtsherrn der Novalzehnt zuerkannt werden, woferne er nicht
denselben sich auf Grundstücken, die er aus seinem Eigenthum den
Gutsuntergebenen überlassen hat, für den Fall der Urbarmachung vorbehalten ¬
hat. Ein anderer Grund läßt sich für seinen Anspruch nicht
denken, s. v. Weber a. a. O. S. 437., Eichhorn a. a. O. §. 254.,
Boehmer Electa jur. civ. T. III. Ex. 18. §. 30. und 31. — Demnach ¬
müssen die Neubrüche da, wo kein Universalzehnt besteht, nothwendig ¬
zehntfrei bleiben, s. v. Weber a. a. O. S. 438., Boehmer ¬
J. E. P. 1. c. §. 62. u. 63., Runde Beiträge Th. I. no. 14.,
Friedlieb Rechtstheorie d. Reallasten S. 270. Ist aber ein
Universalzehntherr im District vorhanden, so hat wohl dieser den
nächsten Anspruch auf den Novalzehnt, wie Mehrere dafür halten.
So sagt z. B. v. Bülow und Hagemann prakt. Erörterungen
Bd. III. no. 33.: wenn der Ausbruch aus dem Privateigenthum eines
Zehntpflichtigen oder aus dem gemeinen Wald einer zehntpflichtigen
Gemeinde geschehen, so hat derjenige den Rottzehnt zu erheben, welcher
den Zehnt in der Markung zu erheben hat, somit der geistliche oder
weltliche Zehntherr, je nachdem diesem oder jenem das Zehntrecht
zukommt; denn da, wo der Zehnt existirt, sey die Freiheit vom Rottzehnt ¬
nicht zu vermuthen, sondern vielmehr anzunehmen, daß, wenn
Jemand an einem Ort mit dem Zehnt ohne Ausnahme beliehen sey
derselbe ihm von allen Aeckern zukomme, sie mögen ausgebrochen seyn,
zu welcher Zeit sie wollen. Der neue Ausbruch sey ein zufälliger
Umstand, und da der Zehntherr oft dadurch Schaden leide, daß das
bebaut gewesene Land unbebaut liegen bleibe, so sey es auch der
Billigkeit gemäß, ihm den Vortheil nicht zu versagen, der daraus
entsteht, wenn die Cultur vermehrt wird. — Die meisten Rechtslehrer
aber räumen dem Universalzehntherrn den Rottzehnt nicht so unbedingt ¬
ein, nisi interveniat justa causa, ex qua titulus, ex quo competant ¬
decimae, referri possit ad novales; Boehmer Princ. jur. can.
§. 657., Mittermaier a. a. O. §. 188., Gründler Polemik