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IV. Theil. Kap. XV. Bona vacantia et ereptitia.
Sache zuerkennen, Stryck de succ. ab intestato Diss. V. cap. 1.
§. 47., Lauterbach Coll. th. pr. Pand. Lib. 38. tit 17. §. 57.,
Hellfeld Jurisprudentia for. T. II. §. 1661., wogegen Andere
den letzteren das Recht ohne Unterschied zwischen beweglichen
und unbeweglichen Sachen zueignen; Voet Comm. ad Pand.
Lib. 38. tit. 17. §. 29., Pufendorf Obs. jur. univ. T. III.
Obs. 14. §. 22., Koch de succ. ab intestato §. 120., Madihn
Princ. jur. Rom. de succ. §. 57., Ludolf Lehre von d. Intestaterbfolge ¬
§. 188. Das Successionsrecht des Fiscus ist zu
dem Zweck eingeführt worden, damit, wenn auch der Verstorbene ¬
keinen eigentlichen Erben hinterließ, demungeachtet dessen
rechtliche Verhältnisse bestehen bleiben, und durch den succedirenden ¬
Fiscus aufrecht erhalten werden könnten; s. Maier v.
d. Succession des Fiscus Abschn. II. §. 17. 2c.
Ganz irrig wurde von einem Gericht erster Instanz ein
bonum vacans und somit Succession des Fiscus in einem Falle
angenommen, wo durchaus kein Grund zur Zuweisung an den
Fiscus vorhanden war. Die A. hatte nämlich in ihrem Ehevertrag ¬
ihrem Ehemann, welchem sie ihr ganzes Vermögen hinterließ, ¬
einen Rückfall von 100 fl. an ihre nächsten Verwandten
auf den Fall ihres kinderlosen Absterbens auferlegt. Dieser Fall
trat zwar ein, aber es konnten keine gesetzlichen Erben der vertorbenen ¬
Ehefrau aufgefunden werden, und nachdem deren
offentliche Vorladung vergeblich geblieben war, so glaubte das
Gericht die Rückfallssumme dem Fiscus als erbloses Gut adjudiciren ¬
zu müssen. Es war aber vielmehr zu statuiren, daß der
überlebende Gatte dadurch, daß Niemand vorhanden oder aufzufinden ¬
war, der auf den Rückfall Anspruch machen konnte,
von seiner desfallsigen Verbindlichkeit liberirt sey, folglich der
eheweibliche Nachlaß ihm ganz verbleibe; s. Seuffert und
Glück Bl. f. Rechtsanw. Bd. XX. S. 81*
Gleich vollständig sind die Indignitätsfälle sowohl bezüglich der
Erbschaften, als Legate, und deren rechtliche Folge theils für
den Fiscus, theils für andere Personen zusammengestellt und
erörtert in v. Vangerow Pandekten Bd. II. §. 565., Zimmern ¬
Grundriß des Erbrechts S. 78., v. Keller Vorles. übInstitutionen ¬
S. 390 ff. Von den römischen Gründen des
diesfallsigen Heimfalls an den Fiscus, welcher sein Ereptionsrecht ¬
mit der hereditatis petitio geltend machen kann, s. Linde's
Zeitschr. Bd. I. S. 380., Gebr. Overbeck Meditt. Bd. III.