Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (2)

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IV.  Theil.  Kap.  XV.  Bona  vacantia  et  ereptitia.
Sache  zuerkennen,  Stryck  de  succ.  ab  intestato  Diss.  V.  cap.  1.
§.  47.,  Lauterbach  Coll.  th.  pr.  Pand.  Lib.  38.  tit  17.  §.  57.,
Hellfeld  Jurisprudentia  for.  T.  II.  §.  1661.,  wogegen  Andere
den  letzteren  das  Recht  ohne  Unterschied  zwischen  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen  zueignen;  Voet  Comm.  ad  Pand.
Lib.  38.  tit.  17.  §.  29.,  Pufendorf  Obs.  jur.  univ.  T.  III.
Obs.  14.  §.  22.,  Koch  de  succ.  ab  intestato  §.  120.,  Madihn
Princ.  jur.  Rom.  de  succ.  §.  57.,  Ludolf  Lehre  von  d.  Intestaterbfolge ¬
  §.  188.  Das  Successionsrecht  des  Fiscus  ist  zu
dem  Zweck  eingeführt  worden,  damit,  wenn  auch  der  Verstorbene ¬
  keinen  eigentlichen  Erben  hinterließ,  demungeachtet  dessen
rechtliche  Verhältnisse  bestehen  bleiben,  und  durch  den  succedirenden ¬
  Fiscus  aufrecht  erhalten  werden  könnten;  s.  Maier  v.
d.  Succession  des  Fiscus  Abschn.  II.  §.  17.  2c.
Ganz  irrig  wurde  von  einem  Gericht  erster  Instanz  ein
bonum  vacans  und  somit  Succession  des  Fiscus  in  einem  Falle
angenommen,  wo  durchaus  kein  Grund  zur  Zuweisung  an  den
Fiscus  vorhanden  war.  Die  A.  hatte  nämlich  in  ihrem  Ehevertrag ¬
  ihrem  Ehemann,  welchem  sie  ihr  ganzes  Vermögen  hinterließ, ¬
  einen  Rückfall  von  100  fl.  an  ihre  nächsten  Verwandten
auf  den  Fall  ihres  kinderlosen  Absterbens  auferlegt.  Dieser  Fall
trat  zwar  ein,  aber  es  konnten  keine  gesetzlichen  Erben  der  vertorbenen ¬
  Ehefrau  aufgefunden  werden,  und  nachdem  deren
offentliche  Vorladung  vergeblich  geblieben  war,  so  glaubte  das
Gericht  die  Rückfallssumme  dem  Fiscus  als  erbloses  Gut  adjudiciren ¬
  zu  müssen.  Es  war  aber  vielmehr  zu  statuiren,  daß  der
überlebende  Gatte  dadurch,  daß  Niemand  vorhanden  oder  aufzufinden ¬
  war,  der  auf  den  Rückfall  Anspruch  machen  konnte,
von  seiner  desfallsigen  Verbindlichkeit  liberirt  sey,  folglich  der
eheweibliche  Nachlaß  ihm  ganz  verbleibe;  s.  Seuffert  und
Glück  Bl.  f.  Rechtsanw.  Bd.  XX.  S.  81*
Gleich  vollständig  sind  die  Indignitätsfälle  sowohl  bezüglich  der
Erbschaften,  als  Legate,  und  deren  rechtliche  Folge  theils  für
den  Fiscus,  theils  für  andere  Personen  zusammengestellt  und
erörtert  in  v.  Vangerow  Pandekten  Bd.  II.  §.  565.,  Zimmern ¬
  Grundriß  des  Erbrechts  S.  78.,  v.  Keller  Vorles.  übInstitutionen ¬
  S.  390  ff.  Von  den  römischen  Gründen  des
diesfallsigen  Heimfalls  an  den  Fiscus,  welcher  sein  Ereptionsrecht ¬
  mit  der  hereditatis  petitio  geltend  machen  kann,  s.  Linde's
Zeitschr.  Bd.  I.  S.  380.,  Gebr.  Overbeck  Meditt.  Bd.  III.
            
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