Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

I.  Allgem.  Theil.  Kap.  I.  Von  den  Rechtsquellen.
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Solches  Bedürfniß  von  Modifikationen  und  Ausnahmen,  welches
v.  Savigny  selbst  anerkennt,  und  sich  noch  weiter  verfolgen  läßt,  bewegt ¬
  uns  zu  der  Meinung,  daß  die  Beziehung  beweglicher  Sachen
auf  die  Gesetze  des  zufälligen  Orts,  wo  sie  sich  gerade  befinden,  wofür ¬
  v.  Savigny  außer  Wächter  a.  a.  O.  auch  Foelix  du  conflit ¬
  des  loix  §.  2.  anführt,  noch  weit  weniger  Anspruch  darauf  hat,
als  Regel  zu  gelten,  als  das  von  den  Alten  für  überwiegend  geachtete
Princip,  welche  nicht  die  todte  Sache  an  sich,  sondern  ihr  Verhältniß
zu  der  Person,  welcher  ein  attractives  Vermögen  über  die  Sache
zukommt,  in  das  Auge  gefaßt,  und  mit  dem  Satz:  mobilia  ossibus
inhaerent*)  ausgedrückt  haben,  indem  sie  das  Wesentliche  über  das
Zufällige  erheben  zu  müssen  glaubten,  und  das  Bedürfniß  fühlten,
die  beweglichen  Sachen  an  das  Stetige,  nämlich  an  die  Person  des
Gewalthabers  zu  knüpfen,  anstatt  sie  als  etwas  für  sich  bestehendes
selbständiges  behandeln  zu  wollen.  Dieser  ältern  Ansicht  sind  auch
das  preußische  und  das  österreichische,  implicite  auch  das  französische
Civilgesetzbuch  gefolgt,  nicht  aber  der  bayerische  Codex  Max.  Civilis  P.  I.
[  Der  neuern  Ansicht  sind  auch  Günther  in
Cap.  II.  §.  17.
Weiske's  Rechtslexikon,  IV.  S.  736.  u.  Seuffert  Pandektenrecht,
§.  17.  Ueber  Preußen  s.  Koch,  I.  §.  40.  No.  II.  IV.,  über  Oesterreich ¬
  s.  Unger  a.  a.  O.  I.  S.  173.  ff.
Immerhin  mag  es  aber  wohl  zweifelhaft  bleiben,  ob  eine  wie
die  andere  Regel  ganz  allgemein  durchführbar  sey,  und  ob  nicht,  wie
Eichhorn  im  deutschen  Privatrecht  §.  36.  dafür  hält,  nach  Verschiedenheit ¬
  der  Umstände  bald  die  Gesetze  des  Orts,  wo  der  Rechtsstreit ¬
  über  ein  solches  Verhältniß  geführt  wird,  bald  die  des  Wohnorts
der  Person,  die  ein  Recht  daran  ausüben  will,  zur  Entscheidung  dienen
müssen,  am  wenigsten  aber  die  entgegengesetzte  Regel,  daß  auf  den
Ort  zu  sehen  sey,  wo  sich  die  Sache  befindet,  allgemein  gerechtfertigt
werden  könne.  Vgl.  Mittermaier  deutsch.  Privatr.  §.  32.  (§.  27.)
Man  setze  z.  B.  folgenden  Fall:  Ein  Vindicant  wird  von  dem  Besitzer
und  Erwerber  der  Sache  mit  der  Berufung  auf  das  in  seinem  Lande
geltende,  aber  an  dem  Wohnort  des  Vindicanten  und  auch  an  dem
Orte,  wo  die  Sache  vindicirt  wird,  nicht  angenommene  Gesetz:  Hand
muß  Hand  wahren,  zurückgewiesen.  Muß  nun  nach  den  einheimischen
Gesetzen  des  Verklagten  auch  dann  entschieden  werden,  wenn  die  Sache
und  mit  Arrest
an  einem  Ort,  wo  dieses  Gesetz  nicht  gilt,  vindicirt
bestrickt  wird?  Oder  hat  der  Richter  dieses  Orts  nur  nach  seinen
*)  oder  auch:  personal  property  has  no  locality.
            
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