I. Allgem. Theil. Kap. I. Von den Rechtsquellen.
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Solches Bedürfniß von Modifikationen und Ausnahmen, welches
v. Savigny selbst anerkennt, und sich noch weiter verfolgen läßt, bewegt ¬
uns zu der Meinung, daß die Beziehung beweglicher Sachen
auf die Gesetze des zufälligen Orts, wo sie sich gerade befinden, wofür ¬
v. Savigny außer Wächter a. a. O. auch Foelix du conflit ¬
des loix §. 2. anführt, noch weit weniger Anspruch darauf hat,
als Regel zu gelten, als das von den Alten für überwiegend geachtete
Princip, welche nicht die todte Sache an sich, sondern ihr Verhältniß
zu der Person, welcher ein attractives Vermögen über die Sache
zukommt, in das Auge gefaßt, und mit dem Satz: mobilia ossibus
inhaerent*) ausgedrückt haben, indem sie das Wesentliche über das
Zufällige erheben zu müssen glaubten, und das Bedürfniß fühlten,
die beweglichen Sachen an das Stetige, nämlich an die Person des
Gewalthabers zu knüpfen, anstatt sie als etwas für sich bestehendes
selbständiges behandeln zu wollen. Dieser ältern Ansicht sind auch
das preußische und das österreichische, implicite auch das französische
Civilgesetzbuch gefolgt, nicht aber der bayerische Codex Max. Civilis P. I.
[ Der neuern Ansicht sind auch Günther in
Cap. II. §. 17.
Weiske's Rechtslexikon, IV. S. 736. u. Seuffert Pandektenrecht,
§. 17. Ueber Preußen s. Koch, I. §. 40. No. II. IV., über Oesterreich ¬
s. Unger a. a. O. I. S. 173. ff.
Immerhin mag es aber wohl zweifelhaft bleiben, ob eine wie
die andere Regel ganz allgemein durchführbar sey, und ob nicht, wie
Eichhorn im deutschen Privatrecht §. 36. dafür hält, nach Verschiedenheit ¬
der Umstände bald die Gesetze des Orts, wo der Rechtsstreit ¬
über ein solches Verhältniß geführt wird, bald die des Wohnorts
der Person, die ein Recht daran ausüben will, zur Entscheidung dienen
müssen, am wenigsten aber die entgegengesetzte Regel, daß auf den
Ort zu sehen sey, wo sich die Sache befindet, allgemein gerechtfertigt
werden könne. Vgl. Mittermaier deutsch. Privatr. §. 32. (§. 27.)
Man setze z. B. folgenden Fall: Ein Vindicant wird von dem Besitzer
und Erwerber der Sache mit der Berufung auf das in seinem Lande
geltende, aber an dem Wohnort des Vindicanten und auch an dem
Orte, wo die Sache vindicirt wird, nicht angenommene Gesetz: Hand
muß Hand wahren, zurückgewiesen. Muß nun nach den einheimischen
Gesetzen des Verklagten auch dann entschieden werden, wenn die Sache
und mit Arrest
an einem Ort, wo dieses Gesetz nicht gilt, vindicirt
bestrickt wird? Oder hat der Richter dieses Orts nur nach seinen
*) oder auch: personal property has no locality.