Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

§.  82.  Gefinderecht.
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mehreren  Gefindeordnungen  ausdrücklich  gestattet;  s.  Buddeus  im
R.=Lex.  Bd.  IV.  S.  775
Dem  Lehrherrn  gegen  den  Lehrling  stehen
sie  unbestritten  zu.
Zu  12)  Stirbt  die  Herrschaft  vor  Ablauf  der  gewöhnlichen  Aufkündigungsfrist, ¬
  so  sind  die  Erben  dem  Gefinde  Kost  und  Lohn  nur
bis  zum  Ende  des  laufenden  Quartals  zu  reichen  verbunden;  erfolgt
der  Todesfall  nach  Verlauf  der  Aufkündigungsfrist,  und  die  Erben
wollen  das  Gefinde  nicht  länger  behalten,  so  müssen  sie  demselben
außer  der  Kost  und  dem  Lohne  des  laufenden,  noch  den  Lohn  für
das  folgende  Vierteljahr,  jedoch  ohne  Kost,  vergüten.  Stirbt  der
Dienstbote,  so  können  seine  Erben  Lohn  und  Kostgeld  nur  so  weit
fordern,  als  selbiges  nach  Verhältniß  der  Zeit  bis  zum  Krankenlager
rückständig  ist;  Preuß.  Landrecht  a.  a.  O.  §.  99—102.,  Dorn  Gesinderecht ¬
  S.  455.
V
            
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