1. Allgem. Theil. Kap. V. Subject der Rechte.
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als die gewöhnliche an, l. 68. cit. Sie ist aber, wie Kori in den
*)
Erörterungen Thl. III. S. 101. bemerkt, in Praxi nicht recipirt.
Zu 12) Zu demjenigen Geschlecht, welches bei ihnen vorherrscht:
l. 10. D. 1. 5. — l. 15. §. 1. D. 22. 5. — l. 6. §. 2. D. 28. 2.
Zu 13) Dieses kann wohl nur durch das Loos entschieden werden, ¬
da es an zuverlässigen Erkennungsmitteln fehlt; s. Glück Thl. II.
§. 115. in f., Schwarze in Weiske's Rechtslex. Bd. VII. H. 3.
S. 891.
Zu 14) Die Menschen sind entweder volljährig mit, oder minderjährig ¬
unter 25 Jahren, l. 3. §. 1. l. 16. §. 1. l. 24. l. 25.
pr. D. 4. 4., die Minderjährigen sind entweder mündig — und zwar
männlichen Geschlechts mit zurückgelegtem 14., Frauenzimmer aber
mit vollendetem 12. Lebensjahr: l. 8. Th. C. 8. 18. l. 18. J. C. 6.
30.
— l. 8. §. 3. C. 6. 61. — l. 10. C. 6. 26. — l. 30. C. 1.
4. — oder unmündig. Die Unmündigen heißen bis zum 7. Jahr
infantes: §. 10. J. 3. 19. — §. 18. J. 4. 1. — l. 13. §. 1. D.
4. 3. — l. 111. pr. 50. 17. — Dann weiter bis zur Mündigkeit
entweder infantiae oder pubertati proximi **), was auf die Zurechnungsfähigkeit ¬
Einfluß hat, indem nur der pubertati proximus zurechnungs—- ¬
-
Irrig ist die gesetzliche Berechnung aufgefaßt von Hommel Rhaps.
Vol. VI. Obs. 741. — und eben so unrichtig wiedergegeben in Thierfeld
der Leibzuchtcontract S. 216. Berichtigt ist diese Irrung von Kori in der
rörterung prakt. Rechtsfragen Thl. III. S. 102. Sehr abweichend von der
gesetzlichen Berechnung ist die Tabelle in Süßmilch's göttl. Ordu. 2c. Thl.
II. §. 474. Dagegen weist L. Moser in den Regeln der Lebensdauer nach,
daß Ulpian in seiner Tabelle, welche auch in mehreren Landesgesetzen zum
Grund gelegt ist, der Wahrheit viel näher gekommen sey, als Süßmilch
und alle die Neuern. Manche treffende Notizen giebt Wildberg in seinem
Versuch e. Lehrb. d. medicinischen Rechtsgelahrtheit §. 166 -172., s. auch Jahrb.
der gesammten Staatsarzueikunde Bd. I. H. 1. S. 111. 2c.
**) Manche verstehen dies so, daß der Zeitraum zwischen der Kindheit und
Pubertät zu halbiren sey, so daß nach Verschiedenheit der Geschlechter 10½
und 9½ Jahre den Grenzpunkt ausmachen würden, s. Gensler im Archiv
f. civil. Praxis Bd. IV. no. 18. Richtiger ist wohl, hierin das richterliche Ermessen ¬
walten zu lassen; §. 9. u. 10. l. 3. 19. §. 18. (20.) J. 4. 1. 1. 6. D.
46. 6.— I. 4. §. 26. D. 41.4. — Dirksen im rhein. Museum Bd. I. S.
316., v. Savigny System d. h. R. R. Bd. III. S. 37., welcher für die
ximität — die h. z. T. ohnedies nur in Beziehung auf Delicte praktische
Bedeutung hat — die Zeiträume zwischen 7 u. 8, und zwischen 13 und 14
(resp. 11 u. 12) Jahren annimmt, mithin denjenigen als proximus betrachtet.
welcher weniger als ein volles Jahr von dem einen oder andern Grenzpunkt
entfernt ist, damit aber das richterliche Ermessen der individuellen früheren
oder späteren Entwicklung nicht ausgeschlossen haben will.