Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

1.  Allgem.  Theil.  Kap.  V.  Subject  der  Rechte.
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als  die  gewöhnliche  an,  l.  68.  cit.  Sie  ist  aber,  wie  Kori  in  den
*)
Erörterungen  Thl.  III.  S.  101.  bemerkt,  in  Praxi  nicht  recipirt.
Zu  12)  Zu  demjenigen  Geschlecht,  welches  bei  ihnen  vorherrscht:
l.  10.  D.  1.  5.  —  l.  15.  §.  1.  D.  22.  5.  —  l.  6.  §.  2.  D.  28.  2.
Zu  13)  Dieses  kann  wohl  nur  durch  das  Loos  entschieden  werden, ¬
  da  es  an  zuverlässigen  Erkennungsmitteln  fehlt;  s.  Glück  Thl.  II.
§.  115.  in  f.,  Schwarze  in  Weiske's  Rechtslex.  Bd.  VII.  H.  3.
S.  891.
Zu  14)  Die  Menschen  sind  entweder  volljährig  mit,  oder  minderjährig ¬
  unter  25  Jahren,  l.  3.  §.  1.  l.  16.  §.  1.  l.  24.  l.  25.
pr.  D.  4.  4.,  die  Minderjährigen  sind  entweder  mündig  —  und  zwar
männlichen  Geschlechts  mit  zurückgelegtem  14.,  Frauenzimmer  aber
mit  vollendetem  12.  Lebensjahr:  l.  8.  Th.  C.  8.  18.  l.  18.  J.  C.  6.
30.
—  l.  8.  §.  3.  C.  6.  61.  —  l.  10.  C.  6.  26.  —  l.  30.  C.  1.
4.  —  oder  unmündig.  Die  Unmündigen  heißen  bis  zum  7.  Jahr
infantes:  §.  10.  J.  3.  19.  —  §.  18.  J.  4.  1.  —  l.  13.  §.  1.  D.
4.  3.  —  l.  111.  pr.  50.  17.  —  Dann  weiter  bis  zur  Mündigkeit
entweder  infantiae  oder  pubertati  proximi  **),  was  auf  die  Zurechnungsfähigkeit ¬
  Einfluß  hat,  indem  nur  der  pubertati  proximus  zurechnungs—- ¬
 -
  Irrig  ist  die  gesetzliche  Berechnung  aufgefaßt  von  Hommel  Rhaps.
Vol.  VI.  Obs.  741.  —  und  eben  so  unrichtig  wiedergegeben  in  Thierfeld
der  Leibzuchtcontract  S.  216.  Berichtigt  ist  diese  Irrung  von  Kori  in  der
rörterung  prakt.  Rechtsfragen  Thl.  III.  S.  102.  Sehr  abweichend  von  der
gesetzlichen  Berechnung  ist  die  Tabelle  in  Süßmilch's  göttl.  Ordu.  2c.  Thl.
II.  §.  474.  Dagegen  weist  L.  Moser  in  den  Regeln  der  Lebensdauer  nach,
daß  Ulpian  in  seiner  Tabelle,  welche  auch  in  mehreren  Landesgesetzen  zum
Grund  gelegt  ist,  der  Wahrheit  viel  näher  gekommen  sey,  als  Süßmilch
und  alle  die  Neuern.  Manche  treffende  Notizen  giebt  Wildberg  in  seinem
Versuch  e.  Lehrb.  d.  medicinischen  Rechtsgelahrtheit  §.  166  -172.,  s.  auch  Jahrb.
der  gesammten  Staatsarzueikunde  Bd.  I.  H.  1.  S.  111.  2c.
**)  Manche  verstehen  dies  so,  daß  der  Zeitraum  zwischen  der  Kindheit  und
Pubertät  zu  halbiren  sey,  so  daß  nach  Verschiedenheit  der  Geschlechter  10½
und  9½  Jahre  den  Grenzpunkt  ausmachen  würden,  s.  Gensler  im  Archiv
f.  civil.  Praxis  Bd.  IV.  no.  18.  Richtiger  ist  wohl,  hierin  das  richterliche  Ermessen ¬
  walten  zu  lassen;  §.  9.  u.  10.  l.  3.  19.  §.  18.  (20.)  J.  4.  1.  1.  6.  D.
46.  6.—  I.  4.  §.  26.  D.  41.4.  —  Dirksen  im  rhein.  Museum  Bd.  I.  S.
316.,  v.  Savigny  System  d.  h.  R.  R.  Bd.  III.  S.  37.,  welcher  für  die
ximität  —  die  h.  z.  T.  ohnedies  nur  in  Beziehung  auf  Delicte  praktische
Bedeutung  hat  —  die  Zeiträume  zwischen  7  u.  8,  und  zwischen  13  und  14
(resp.  11  u.  12)  Jahren  annimmt,  mithin  denjenigen  als  proximus  betrachtet.
welcher  weniger  als  ein  volles  Jahr  von  dem  einen  oder  andern  Grenzpunkt
entfernt  ist,  damit  aber  das  richterliche  Ermessen  der  individuellen  früheren
oder  späteren  Entwicklung  nicht  ausgeschlossen  haben  will.
            
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