Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

§.  26.  Physische  Personen.  Tod.
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tuirt  hat,  und  von  keinem  der  beiden  Söhne  ausgemittelt  werden
kann,  ob  er  zuerst  oder  zuletzt  gestorben  ist,  so  besteht  die  Substitution ¬
  gleichwohl;  denn  wenn  es  keinen  Ueberlebenden  gibt,  kann  jeder
als  zuletzt  gestorben  angesehen  werden;  l.  9.  pr.  §.  3.  D.  34.  5.
l.  31,  pr.  l.  42.  D.  28.  6.  —  l.  11.  pr.  D.  37.  11.  So  ist  es
auch  natürlich,  daß  eine  Schenkung,  deren  Unwiderruflichkeit  von  dem
Ueberleben  des  Beschenkten  abhängt,  wie  z.  B.  die  donatio  inter  virum
et  uxorem,  doch  bestehend  bleibt,  wenn  auch  das  Ueberleben  auf  Seite
des  Beschenkten  nicht  erwiesen  werden  kann;  denn  das  an  die  Person
des  Schenkers  gebundene  Reuerecht  könnte  ja  nur  von  ihm  als  Ueberlebenden ¬
  ausgeübt  werden,  und  wenn  die  zum  Widerruf  berechtigte
Person  nicht  vorhanden  ist,  so  kann  auch  dem  Besitzer  die  Schenkung
nicht  genommen  werden;  l.  8.  D.  34.  5.  —  l.  26.  D.  39.  6.
Dies  gilt  auch  von  der  donatio  mortis  causa  und  von  jedem  Widerrufsrecht, ¬
  welches  durch  das  Vorabsterben  einer  Person  vor  der  andern ¬
  bedingt  ist,  z.  B.  die  Zurückforderung  eines  Heirathsguts,  welche
ich  mir  auf  den  Fall  vorbehalten  habe,  wenn  die  Dotirte  vor  ihrem
Ehemann  stürbe,  und  der  Zufall  wollte,  daß  Beide  zugleich  sterben,
oder  wenigstens  nicht  ausgemittelt  werden  kann,  wer  von  Beiden  zuerst
gestorben  sey;  l.  2.  6.  D.  39.6.—  l.  32.  §.  14.  D.  24.  1.  —  l.  16.
D.  34.  5.  —  Dies  ist  indessen  nur  eine  Folge  des  Satzes,  daß  es
außer  dem  no.  9.  c.  bemerkten  Falle  keine  gesetzliche  Präsumtion  für
das  frühere  Ableben  des  Einen  oder  Andern  gibt,  folglich  ein  Recht,
welches  sich  hierauf  gründen  will,  ohne  den  Beweis  der  Voraussetzung
auch  nicht  ausgeübt  werden  kann;  l.  9.  §.  3.  l.  16.  §.  1.  l.  17.l.  18.
pr.  D.  34.  5.  —  l.  24.  D.  36.  1.  —  Mühlenbruch  im  Archiv
f.  d.  civilist.  Praxis  Bd.  IV.  S.  271.
Zu  11)  Dafür  enthält  l.  68.  pr.  D.  35.  2.  eine  von  Ulpian
mitgetheilte  Mortalitätstabelle,  wie  folgt:
so  währt  sein  Recht  wahrscheinlich  noch
ist  Jemand  jetzt
30  Jahre,
unter  20  Jahren
28 =

zwischen  20  und  25  Jahren  ..
25
25 -
  =  30  22 -

30 -
  =  35  * -

*  *
20
35  =  40  40 -
  =  50  =  so  viel  als  zu  59  fehlt,
9 -
  Jahre,
=  50  =  55  7 =
  55 -
  =  60   =
 -
  60.  bis  zu  jedem  Alter
Eine  weniger  genaue  gibt  Aemilius  Macer  für  den  Nießbrauch
            
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