Volltext : Kaserer, Josef: ¬Die Gesetze vom 16. März 1884, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner und Aenderungen des Concurs- und Executionsverfahrens mit Materialien

Gesetz  vom  16.  März  1884.  88.  47  u.  48.
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Anfechtungsberechtigten  für  die  Ansprüche,  die  dem  Anfechtungsgegner ¬
  aus  der  Anwendung  des  Sicherungsmittels  erwachsen  könnten,
Sicherheit  geleistet  wird
Erfordert  die  Durchführung  des  Anfechtungsanspruches  eine
bücherliche  Eintragung,  so  kann  der  Anfechtungsberechtigte,  wenn
er  die  Anhängigkeit  der  Anfechtungsklage  darthut  und  die  Voraussetzungen ¬
  für  die  Bewilligung  eines  Sicherungsmittels  vorhanden
sind,  beim  Proceßgerichte  um  die  bücherliche  Anmerkung  der  Anfechtungsklage ¬
  ansuchen.  Diese  Anmerkung  hat  zur  Folge,  daß  das
über  die  Anfechtungsklage  ergehende  Urtheil  auch  gegen  diejenigen
Personen,  welche  erst  nach  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Ersuchen ¬
  um  den  Vollzug  der  Anmerkung  an  das  Grundbuchsgericht
gelangt  ist,  bücherliche  Rechte  erlangt  haben,  seine  volle  Wirksamkeit ¬
  äußert.
§.  47.
Wird  das  Anfechtungsrecht  mittelst  Klage  ausgeübt,  so  findet
das  summarische  Verfahren  auch  in  denjenigen  Fällen  statt,  in
welchen  nach  dem  Gesetze  das  ordentliche  schriftliche  oder  mündliche
Verfahren  einzutreten  hätte.  Die  Bestimmungen  der  §§.  8,  9  und
51  des  Hofdecretes  vom  24.  October  1845  (Nr.  906  der  Justizgesetzsammlung) ¬
  und  die  Bestimmungen  der  §§.  9,  10  und  52  des
Hofdecretes  vom  29.  März  1848  (Nr.  1130  der  Justizgesetzsammlung) ¬
  finden  jedoch  in  solchen  Fällen  keine  Anwendung.
§.  48.
Im  Rechtsstreite  über  die  Anfechtung  einer  Rechtshandlung
und  über  die  Folgen  der  Anfechtung  ist  der  Richter  an  die  gesetzlichen ¬
  Regeln  über  die  Zulässigkeit  und  die  Würdigung  der  Beweise
nicht  gebunden;  er  hat  nach  seiner  freien,  auf  Grund  der  gewissenhaften ¬
  Prüfung  der  vorgebrachten  Beweismittel  gewonnenen  Ueberzeugung ¬
  zu  entscheiden.
Hängt  die  Anfechtbarkeit  einer  Rechtshandlung  von  dem  Beweise ¬
  über  das  Wissen  oder  Nichtwissen  eines  Umstandes  ab,  so
kann  der  Haupteid  zur  Herstellung  dieses  Beweises  nur  insoweit
Anwendung  finden,  als  derselbe  über  solche  thatsächliche  Umstände
aufgetragen  wird,  aus  welchen  das  Wissen  oder  Nichtwissen  gefolgert
werden  soll.2
*)  R.  V.  §.  44.
2)  R.  V.  §.  45:  Soll  im  Rechtsstreite  über  die  Anfechtung  eine  Thatsache
durch  Schlußfolgerung  aus  anderen  Thatsachen  bewiesen  werden,  so  hat  der  Richter,
            
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