Gesetz vom 16. März 1884. 88. 47 u. 48.
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Anfechtungsberechtigten für die Ansprüche, die dem Anfechtungsgegner ¬
aus der Anwendung des Sicherungsmittels erwachsen könnten,
Sicherheit geleistet wird
Erfordert die Durchführung des Anfechtungsanspruches eine
bücherliche Eintragung, so kann der Anfechtungsberechtigte, wenn
er die Anhängigkeit der Anfechtungsklage darthut und die Voraussetzungen ¬
für die Bewilligung eines Sicherungsmittels vorhanden
sind, beim Proceßgerichte um die bücherliche Anmerkung der Anfechtungsklage ¬
ansuchen. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das
über die Anfechtungsklage ergehende Urtheil auch gegen diejenigen
Personen, welche erst nach dem Zeitpunkte, in welchem das Ersuchen ¬
um den Vollzug der Anmerkung an das Grundbuchsgericht
gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit ¬
äußert.
§. 47.
Wird das Anfechtungsrecht mittelst Klage ausgeübt, so findet
das summarische Verfahren auch in denjenigen Fällen statt, in
welchen nach dem Gesetze das ordentliche schriftliche oder mündliche
Verfahren einzutreten hätte. Die Bestimmungen der §§. 8, 9 und
51 des Hofdecretes vom 24. October 1845 (Nr. 906 der Justizgesetzsammlung) ¬
und die Bestimmungen der §§. 9, 10 und 52 des
Hofdecretes vom 29. März 1848 (Nr. 1130 der Justizgesetzsammlung) ¬
finden jedoch in solchen Fällen keine Anwendung.
§. 48.
Im Rechtsstreite über die Anfechtung einer Rechtshandlung
und über die Folgen der Anfechtung ist der Richter an die gesetzlichen ¬
Regeln über die Zulässigkeit und die Würdigung der Beweise
nicht gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der gewissenhaften ¬
Prüfung der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung ¬
zu entscheiden.
Hängt die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung von dem Beweise ¬
über das Wissen oder Nichtwissen eines Umstandes ab, so
kann der Haupteid zur Herstellung dieses Beweises nur insoweit
Anwendung finden, als derselbe über solche thatsächliche Umstände
aufgetragen wird, aus welchen das Wissen oder Nichtwissen gefolgert
werden soll.2
*) R. V. §. 44.
2) R. V. §. 45: Soll im Rechtsstreite über die Anfechtung eine Thatsache
durch Schlußfolgerung aus anderen Thatsachen bewiesen werden, so hat der Richter,