Volltext : Kaserer, Josef: ¬Die Gesetze vom 16. März 1884, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner und Aenderungen des Concurs- und Executionsverfahrens mit Materialien

I.  Bericht  des  Justizausschusses  des  Abgeordnetenhauses.
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lange  vorangegangene  Rechtshandlung  mit  der  Verkürzung  des  Befriedigungsrechtes ¬
  der  Gläubiger  zur  Zeit  der  Concurseröffnung  kaum
in  den  erforderlichen  causalen  Zusammenhang  zu  bringen  wäre.  Sodann
wird  durch  die  besagte  Bestimmung  der  deutschen  C.  O.  für  jene  Fälle
nicht  vorgesorgt,  in  welchen  die  Eingehung  der  Ehe  innerhalb  des  kritischen
Zeitraumes  von  zwei  Jahren  fällt.  Aus  dieser  Bestimmung  resultirt
aber  eine  principielle  Aenderung  der  Rechtswirkungen  der  Ehepacten,  indem
dieselben  für  die  dem  Abschlusse  nächstfolgenden  2  Jahre  durch  die  Resolutivbedingung ¬
  der  Concurseröffnung  stets  in  Frage  gestellt  würden.  Es  geht
wohl  nicht  an,  aus  Anlaß  eines  Anfechtungsgesetzes  zum  Zwecke  einer
leichteren  Handhabung  desselben  nebenher  in  die  Grundprincipien  des
Obligationenrechtes  in  einer  so  tiefeinschneidenden  Weise  einzugreifen.
Aus  der  Annahme  des  obausgeführten  Standpunktes  ergab  sich  die
Nothwendigkeit,  durch  entsprechende  Aenderung  in  der  Textirung  klarzulegen, ¬
  daß  jene  Bestimmung  des  §.  1245  a.  b.  G.  B.,  wonach  der  Ausfolger ¬
  des  Heiratsgutes,  wenn  Gefahr  eintritt,  von  dem  Ehemanne  eine
angemessene  Sicherstellung  zu  fordern  berechtigt  sei,  nicht  auch  eine  Verpflichtung ¬
  „durch  Gesetz"  begründe,  welche  der  Ausschuß  von  der  Anfechtuug ¬
  nach  §.  3,  Z.  2,  auszuschließen  beabsichtigte.
Zu  §.  3,  Z.  3.  Aus  dem  für  die  streugere  Behandlung  von  Ehepacten ¬
  gewählten  Principe  glaubte  der  Ausschuß  eine  weitere  Consequenz
dahin  ziehen  zu  sollen,  daß  für  den  Fall  der  Concurseröffnung  über  das
Vermögen  der  Ehefrau  auf  Sicherstellungen  oder  Ausfolgungen  des
Heiratsgutes  zu  Gunsten  des  Ehemannes  der  Gemeinschuldnerin,  wodurch ¬
  die  Concursgläubiger  in  ihrem  Befriedigungsrechte  geschmälert
werden,  gleiche  Grundsätze  der  Anfechtung,  wie  solche  für  den  Concurs
des  Ehemannes  zu  gelten  haben,  zur  Anwendung  gelangen.  Diese  Ausdehnung ¬
  ist  nicht  blos  theoretisch  richtig,  sondern  auch  durch  die  Erfahrung ¬
  geboten.
Zu  §.  3,  Z.  4.  In  zweifacher  Richtung  differirt  die  vorliegende
Bestimmung  von  der  entsprechenden  Bestimmung  (§.  3,  Z.  3)  der  R.  V.
Zunächst  verlangt  der  Ausschuß  als  Voraussetzung  der  Anfechtung
von  entgeltlichen  Rechtsgeschäften  mit  nahen  Angehörigen  (und  dem
Ehegatten),  daß  dieses  Rechtsgeschäft  an  und  für  sich  ein  für  die  Gläubiger ¬
  des  Gemeinschuldners  nachtheiliges  sei.  Denn  der  bloße  Zufall,
daß  Jemand  ein  naher  Angehöriger  des  Gemeinschuldners  ist,  dürfte
wohl  zu  der  Annahme  berechtigen,  derselbe  sei  zufolge  seiner  nahen  Beziehungen ¬
  zu  dem  Schuldner  zur  Zeit  des  Abschlusses  in  der  Lage  gewesen, ¬
  sich  eine  genaue  Kenntniß  der  Vermögenszustände  desselben  zu
verschaffen.  Die  Verwandtschaft  bietet  jedoch  noch  keineswegs  die  genügende ¬
  Grundlage  für  die  Schlußfolgerung,  daß  der  Verwandte  des
Gemeinschuldners  durch  Abschluß  eines  Geschäftes  auch  schon  eine  Verkürzung ¬
  der  Gläubiger  desselben  herbeiführen  wollte.  Jene  Grundlage
liegt  erst  dann  vor,  wenn  der  Verwandte,  obzwar  über  die  Vermögenslage ¬
  seines  Vertragsgenossen  vermuthlich  wohl  informirt,  doch  mit  demselben ¬
  ein  Rechtsgeschäft  abschloß,  welches  einen  unmittelbaren  Nachtheil ¬
  für  die  Gegenseite  involvirt.  Beweist  der  Anfechtungswerber  dieses
Moment,  oder  erhellet  dasselbe  aus  dem  Inhalte  des  Geschäftes  von
selbst,  dann  ist  erst  eine  haltbare  Grundlage  für  die  Annahme  einer  bösen
Gesinnung  des  Verwandten  gewonnen.
            
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