I. Bericht des Justizausschusses des Abgeordnetenhauses.
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lange vorangegangene Rechtshandlung mit der Verkürzung des Befriedigungsrechtes ¬
der Gläubiger zur Zeit der Concurseröffnung kaum
in den erforderlichen causalen Zusammenhang zu bringen wäre. Sodann
wird durch die besagte Bestimmung der deutschen C. O. für jene Fälle
nicht vorgesorgt, in welchen die Eingehung der Ehe innerhalb des kritischen
Zeitraumes von zwei Jahren fällt. Aus dieser Bestimmung resultirt
aber eine principielle Aenderung der Rechtswirkungen der Ehepacten, indem
dieselben für die dem Abschlusse nächstfolgenden 2 Jahre durch die Resolutivbedingung ¬
der Concurseröffnung stets in Frage gestellt würden. Es geht
wohl nicht an, aus Anlaß eines Anfechtungsgesetzes zum Zwecke einer
leichteren Handhabung desselben nebenher in die Grundprincipien des
Obligationenrechtes in einer so tiefeinschneidenden Weise einzugreifen.
Aus der Annahme des obausgeführten Standpunktes ergab sich die
Nothwendigkeit, durch entsprechende Aenderung in der Textirung klarzulegen, ¬
daß jene Bestimmung des §. 1245 a. b. G. B., wonach der Ausfolger ¬
des Heiratsgutes, wenn Gefahr eintritt, von dem Ehemanne eine
angemessene Sicherstellung zu fordern berechtigt sei, nicht auch eine Verpflichtung ¬
„durch Gesetz" begründe, welche der Ausschuß von der Anfechtuug ¬
nach §. 3, Z. 2, auszuschließen beabsichtigte.
Zu §. 3, Z. 3. Aus dem für die streugere Behandlung von Ehepacten ¬
gewählten Principe glaubte der Ausschuß eine weitere Consequenz
dahin ziehen zu sollen, daß für den Fall der Concurseröffnung über das
Vermögen der Ehefrau auf Sicherstellungen oder Ausfolgungen des
Heiratsgutes zu Gunsten des Ehemannes der Gemeinschuldnerin, wodurch ¬
die Concursgläubiger in ihrem Befriedigungsrechte geschmälert
werden, gleiche Grundsätze der Anfechtung, wie solche für den Concurs
des Ehemannes zu gelten haben, zur Anwendung gelangen. Diese Ausdehnung ¬
ist nicht blos theoretisch richtig, sondern auch durch die Erfahrung ¬
geboten.
Zu §. 3, Z. 4. In zweifacher Richtung differirt die vorliegende
Bestimmung von der entsprechenden Bestimmung (§. 3, Z. 3) der R. V.
Zunächst verlangt der Ausschuß als Voraussetzung der Anfechtung
von entgeltlichen Rechtsgeschäften mit nahen Angehörigen (und dem
Ehegatten), daß dieses Rechtsgeschäft an und für sich ein für die Gläubiger ¬
des Gemeinschuldners nachtheiliges sei. Denn der bloße Zufall,
daß Jemand ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, dürfte
wohl zu der Annahme berechtigen, derselbe sei zufolge seiner nahen Beziehungen ¬
zu dem Schuldner zur Zeit des Abschlusses in der Lage gewesen, ¬
sich eine genaue Kenntniß der Vermögenszustände desselben zu
verschaffen. Die Verwandtschaft bietet jedoch noch keineswegs die genügende ¬
Grundlage für die Schlußfolgerung, daß der Verwandte des
Gemeinschuldners durch Abschluß eines Geschäftes auch schon eine Verkürzung ¬
der Gläubiger desselben herbeiführen wollte. Jene Grundlage
liegt erst dann vor, wenn der Verwandte, obzwar über die Vermögenslage ¬
seines Vertragsgenossen vermuthlich wohl informirt, doch mit demselben ¬
ein Rechtsgeschäft abschloß, welches einen unmittelbaren Nachtheil ¬
für die Gegenseite involvirt. Beweist der Anfechtungswerber dieses
Moment, oder erhellet dasselbe aus dem Inhalte des Geschäftes von
selbst, dann ist erst eine haltbare Grundlage für die Annahme einer bösen
Gesinnung des Verwandten gewonnen.