I. Bericht des Justizausschusses des Abgeordnetenhauses.
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keiten, welche aus der Verfolgung eines Anfechtungsgegners mit zahlreichen ¬
Anfechtungsklagen besorgt werden.
Es läßt sich nicht verhehlen, daß ein Gesetz, wonach zu Gunsten
der in ihrem Befriedigungsrechte gegenüber dem Schuldner verkürzten
Gläubiger, erworbene Rechte dritter Personen in ihrer Wirkung erschüttert ¬
werden sollen, einen bedeutenden Einfluß auf das bisherige
Rechts= und Verkehrsleben in Oesterreich nehmen muß, daß zumal unmittelbar ¬
nach dem Inslebentreten des neuen Rechtsinstitutes der Anfechtung, ¬
aber auch in der folgenden Zeit in einzelnen Fällen bei Handhabung ¬
des Gesetzes materielle Rechtsverletzungen denkbar sind.
Allein eine absolute Gerechtigkeit ist durch kein Gesetz zu erzielen.
Vor einer denkbaren Möglichkeit ausnahmsweiser Rechtsverletzung darf der
Gesetzgeber nicht zurückscheuen, wenn dadurch zuversichtliche Beseitigung
regelmäßiger Rechtsverletzungen zu erzielen ist; zumal der Eingriff in
die Rechtssphäre Einzelner im Interesse der bedrohten Sicherheit des allgemeinen ¬
Verkehres geboten erscheint.
Der Ausschuß war ernstlich bestrebt, in dem vorgeschlagenen Gesetze
stets
jenes Gleichgewicht zu erhalten, welches durch den Conflict der
widerstreitenden Interessen der verkürzten Gläubiger und der einer Anfechtung ¬
ausgesetzten Geschäftsgenossen des Schuldners nur zu oft bedroht
erscheint.
Die strenge Durchführung der obangedeuteten Rechtsprincipien der
Anfechtung sowie die daraus resultirende Vorsicht bei Feststellung der
materiellen Voraussetzungen des Anfechtungsanspruches, die Beschränkung
der Rechtswirkung von Anfechtungen lediglich auf die Unwirksamerklärung
der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern unter Aufrechterhaltung ¬
ihres Rechtsbestandes gegenüber dem Schuldner, die
schonende Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit des Wechselverkehres, endlich
die der thatsächlichen Sachlage entnommene Einschränkung der Anfechtungs= ¬
und Verjährungsfristen dürfte im Hinblick auf die mannigfachen
Anfechtungssysteme fremder Gesetzgebungen den vorliegenden Entwurf
als jenen Mittelweg erscheinen lassen, welcher für seine Lebenskraft
die Erfahrung aller civilisirten Staaten in Anspruch zu nehmen berechtigt ¬
ist.
Um Wiederholungen zu vermeiden, beschränkt sich die specielle Begründung ¬
des Gesetzes auf jene Bestimmungen, in welchen der Beschluß
des Ausschusses von der R. V. abweicht.
Zu §. 3, Z. 2. Das vorliegende Gesetz verfolgt den für die
Rechtssicherheit gewiß sehr wünschenswerthen Zweck, einen Zwang dahin
auszuüben, daß das Güterrecht der Eheleute womöglich von vornherein
festgestellt und hiedurch für dritte Personen eine Grundlage zur Beurtheilung ¬
ihrer Creditfähigkeit gesichert werde. Aus diesem Streben zieht
der R. E. die äußerste Consequenz, welche darin gipfelt, daß eine vertragsmäßig ¬
bedungene Sicherstellung, Rückstellung des Heiratsgutes,
Ausfolgung der Widerlage, sowie des Witwengehaltes nur in dem Falle
von der Anfechtung nach §. 3, Z. 2, verschont bleibt, wenn der Vertrag
schon bei Eingehung der Ehe geschlossen — eine Sicherstellung, wenn
nebstdem der Vertrag innerhalb eines Jahres nach der Eingehung der
Ehe vollzogen worden ist.