Volltext : Kaserer, Josef: ¬Die Gesetze vom 16. März 1884, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner und Aenderungen des Concurs- und Executionsverfahrens mit Materialien

I.  Bericht  des  Justizausschusses  des  Abgeordnetenhauses.
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keiten,  welche  aus  der  Verfolgung  eines  Anfechtungsgegners  mit  zahlreichen ¬
  Anfechtungsklagen  besorgt  werden.
Es  läßt  sich  nicht  verhehlen,  daß  ein  Gesetz,  wonach  zu  Gunsten
der  in  ihrem  Befriedigungsrechte  gegenüber  dem  Schuldner  verkürzten
Gläubiger,  erworbene  Rechte  dritter  Personen  in  ihrer  Wirkung  erschüttert ¬
  werden  sollen,  einen  bedeutenden  Einfluß  auf  das  bisherige
Rechts=  und  Verkehrsleben  in  Oesterreich  nehmen  muß,  daß  zumal  unmittelbar ¬
  nach  dem  Inslebentreten  des  neuen  Rechtsinstitutes  der  Anfechtung, ¬
  aber  auch  in  der  folgenden  Zeit  in  einzelnen  Fällen  bei  Handhabung ¬
  des  Gesetzes  materielle  Rechtsverletzungen  denkbar  sind.
Allein  eine  absolute  Gerechtigkeit  ist  durch  kein  Gesetz  zu  erzielen.
Vor  einer  denkbaren  Möglichkeit  ausnahmsweiser  Rechtsverletzung  darf  der
Gesetzgeber  nicht  zurückscheuen,  wenn  dadurch  zuversichtliche  Beseitigung
regelmäßiger  Rechtsverletzungen  zu  erzielen  ist;  zumal  der  Eingriff  in
die  Rechtssphäre  Einzelner  im  Interesse  der  bedrohten  Sicherheit  des  allgemeinen ¬
  Verkehres  geboten  erscheint.
Der  Ausschuß  war  ernstlich  bestrebt,  in  dem  vorgeschlagenen  Gesetze
stets
jenes  Gleichgewicht  zu  erhalten,  welches  durch  den  Conflict  der
widerstreitenden  Interessen  der  verkürzten  Gläubiger  und  der  einer  Anfechtung ¬
  ausgesetzten  Geschäftsgenossen  des  Schuldners  nur  zu  oft  bedroht
erscheint.
Die  strenge  Durchführung  der  obangedeuteten  Rechtsprincipien  der
Anfechtung  sowie  die  daraus  resultirende  Vorsicht  bei  Feststellung  der
materiellen  Voraussetzungen  des  Anfechtungsanspruches,  die  Beschränkung
der  Rechtswirkung  von  Anfechtungen  lediglich  auf  die  Unwirksamerklärung
der  angefochtenen  Rechtshandlung  gegenüber  den  Gläubigern  unter  Aufrechterhaltung ¬
  ihres  Rechtsbestandes  gegenüber  dem  Schuldner,  die
schonende  Rücksicht  auf  die  Eigenthümlichkeit  des  Wechselverkehres,  endlich
die  der  thatsächlichen  Sachlage  entnommene  Einschränkung  der  Anfechtungs= ¬
  und  Verjährungsfristen  dürfte  im  Hinblick  auf  die  mannigfachen
Anfechtungssysteme  fremder  Gesetzgebungen  den  vorliegenden  Entwurf
als  jenen  Mittelweg  erscheinen  lassen,  welcher  für  seine  Lebenskraft
die  Erfahrung  aller  civilisirten  Staaten  in  Anspruch  zu  nehmen  berechtigt ¬
  ist.
Um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  beschränkt  sich  die  specielle  Begründung ¬
  des  Gesetzes  auf  jene  Bestimmungen,  in  welchen  der  Beschluß
des  Ausschusses  von  der  R.  V.  abweicht.
Zu  §.  3,  Z.  2.  Das  vorliegende  Gesetz  verfolgt  den  für  die
Rechtssicherheit  gewiß  sehr  wünschenswerthen  Zweck,  einen  Zwang  dahin
auszuüben,  daß  das  Güterrecht  der  Eheleute  womöglich  von  vornherein
festgestellt  und  hiedurch  für  dritte  Personen  eine  Grundlage  zur  Beurtheilung ¬
  ihrer  Creditfähigkeit  gesichert  werde.  Aus  diesem  Streben  zieht
der  R.  E.  die  äußerste  Consequenz,  welche  darin  gipfelt,  daß  eine  vertragsmäßig ¬
  bedungene  Sicherstellung,  Rückstellung  des  Heiratsgutes,
Ausfolgung  der  Widerlage,  sowie  des  Witwengehaltes  nur  in  dem  Falle
von  der  Anfechtung  nach  §.  3,  Z.  2,  verschont  bleibt,  wenn  der  Vertrag
schon  bei  Eingehung  der  Ehe  geschlossen  —  eine  Sicherstellung,  wenn
nebstdem  der  Vertrag  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Eingehung  der
Ehe  vollzogen  worden  ist.
            
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