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Verpfändungsgeschäft erfasst aber auch noch gar nicht die bezeichneten
Objecte, so dass durch dasselbe auch bezüglich dieser eine Gebundenheit ¬
vorläge. Scheiden diese Objecte vor Entstehung der Schuld aus
dem Vermögen des Verpfänders aus, so kommt kein Pfandrecht an
ihnen zur Entstehung. Hat inzwischen der Verpfänder dieselben Objecte ¬
für gegenwärtige Schulden verpfändet, so haben die durch diese
Verpfändungen entstandenen Pfandrechte die Priorität. Die Bedentung ¬
einer Verpfändung für eine zukünftige Schuld besteht nur in einer
Gebundenheit der Subjecte des Geschäfts, nicht in einer Gebundenheit
der bezeichneten Objecte. Daran kann auch der Wille der Parteien
nichts ändern. Es kann nun sein, dass bei Vornahme des Verpfändungsgeschäfts ¬
schon eine Art Obligation existirt, deren Perfection aber
von dem Verpfänder willkürlich verhindert werden kann. Es verspricht -
Jemand in der Form der Stipulation einem Andern, ihm das
Darlehn, was dieser ihm geben wolle, zurückzuzahlen. Durch die
Stipulation wird hier eine eventuelle Haftung des promissor begründet,
aber zur Perfection kommt die Obligation erst durch Auszahlung des
Darlehns, dessen Empfang der promissor nach seinem Belieben ablehnen ¬
kann. Solche Haftung, deren Perfection beliebig vereitelt
werden kann, scheint den Römern practisch der noch gar nicht vorseiner ¬
Entstehung an accessorisches Recht. Schott deducirt weiter so: der Zweck
der Obligation bestehe schon vor derselben, nur noch nicht als ein rechtlich anerkannter. ¬
Dieser selbständige Zweck könne nach Belieben das primäre (die Obligation) ¬
oder das subsidiäre (das Pfandrecht) Mittel zunächst ins Leben rufen. Der
Zweck der Obligation besteht vor Entstehung der Obligation doch lediglich als ein
gedachter. Nähme man nun an, dass das Pfandrecht als Mittel seiner Realisirung
vor der Obligation ins Leben treten könnte, so müsste man auch schliessen, dass
das Pfandrecht Bestand behalten könnte, selbst wenn die Obligation gar nicht zur
Existenz käme. Zu dieser Consequenz wird sich Schott gewiss nicht verstehen.
Dann muss er aber die andere Consequenz hinnehmen, dass das Pfandrecht beim
Nichtzustandekommen der Obligation als untergehend angeschen wird. Dann hat
das accessorische Recht bestanden, ohne dass jemals das Hauptrecht bestanden,
Ob es Fälle gebe, in denen das Pfandrecht nach Untergang der Obligation fortbestehe, ¬
kann hier nicht untersucht werden. Wäre es der Fall, so kann daraus nicht
geschlossen werden, dass ein Pfandrecht vor der Obligation, deren Realisirung dadurch ¬
gesichert werden soll, zur Entstehung kommen könne. Hier lag doch, um
Schott's Ausdrucksweise zu folgen, ein schon rechtlich anerkannter concreter obligatorischer ¬
Zweck vor, welchen das Pfandrecht sich angeeignet hat. Da kann man
sigen, dass, wenn der Zweck durch das Mittel der Obligation nicht erreicht ist,
immer noch das Pfandrecht als zweites secundäres Zweckmittel bleibe.