Volltext : Karlowa, Otto: ¬Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung

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Verpfändungsgeschäft  erfasst  aber  auch  noch  gar  nicht  die  bezeichneten
Objecte,  so  dass  durch  dasselbe  auch  bezüglich  dieser  eine  Gebundenheit ¬
  vorläge.  Scheiden  diese  Objecte  vor  Entstehung  der  Schuld  aus
dem  Vermögen  des  Verpfänders  aus,  so  kommt  kein  Pfandrecht  an
ihnen  zur  Entstehung.  Hat  inzwischen  der  Verpfänder  dieselben  Objecte ¬
  für  gegenwärtige  Schulden  verpfändet,  so  haben  die  durch  diese
Verpfändungen  entstandenen  Pfandrechte  die  Priorität.  Die  Bedentung ¬
  einer  Verpfändung  für  eine  zukünftige  Schuld  besteht  nur  in  einer
Gebundenheit  der  Subjecte  des  Geschäfts,  nicht  in  einer  Gebundenheit
der  bezeichneten  Objecte.  Daran  kann  auch  der  Wille  der  Parteien
nichts  ändern.  Es  kann  nun  sein,  dass  bei  Vornahme  des  Verpfändungsgeschäfts ¬
  schon  eine  Art  Obligation  existirt,  deren  Perfection  aber
von  dem  Verpfänder  willkürlich  verhindert  werden  kann.  Es  verspricht -
  Jemand  in  der  Form  der  Stipulation  einem  Andern,  ihm  das
Darlehn,  was  dieser  ihm  geben  wolle,  zurückzuzahlen.  Durch  die
Stipulation  wird  hier  eine  eventuelle  Haftung  des  promissor  begründet,
aber  zur  Perfection  kommt  die  Obligation  erst  durch  Auszahlung  des
Darlehns,  dessen  Empfang  der  promissor  nach  seinem  Belieben  ablehnen ¬
  kann.  Solche  Haftung,  deren  Perfection  beliebig  vereitelt
werden  kann,  scheint  den  Römern  practisch  der  noch  gar  nicht  vorseiner ¬
  Entstehung  an  accessorisches  Recht.  Schott  deducirt  weiter  so:  der  Zweck
der  Obligation  bestehe  schon  vor  derselben,  nur  noch  nicht  als  ein  rechtlich  anerkannter. ¬
  Dieser  selbständige  Zweck  könne  nach  Belieben  das  primäre  (die  Obligation) ¬
  oder  das  subsidiäre  (das  Pfandrecht)  Mittel  zunächst  ins  Leben  rufen.  Der
Zweck  der  Obligation  besteht  vor  Entstehung  der  Obligation  doch  lediglich  als  ein
gedachter.  Nähme  man  nun  an,  dass  das  Pfandrecht  als  Mittel  seiner  Realisirung
vor  der  Obligation  ins  Leben  treten  könnte,  so  müsste  man  auch  schliessen,  dass
das  Pfandrecht  Bestand  behalten  könnte,  selbst  wenn  die  Obligation  gar  nicht  zur
Existenz  käme.  Zu  dieser  Consequenz  wird  sich  Schott  gewiss  nicht  verstehen.
Dann  muss  er  aber  die  andere  Consequenz  hinnehmen,  dass  das  Pfandrecht  beim
Nichtzustandekommen  der  Obligation  als  untergehend  angeschen  wird.  Dann  hat
das  accessorische  Recht  bestanden,  ohne  dass  jemals  das  Hauptrecht  bestanden,
Ob  es  Fälle  gebe,  in  denen  das  Pfandrecht  nach  Untergang  der  Obligation  fortbestehe, ¬
  kann  hier  nicht  untersucht  werden.  Wäre  es  der  Fall,  so  kann  daraus  nicht
geschlossen  werden,  dass  ein  Pfandrecht  vor  der  Obligation,  deren  Realisirung  dadurch ¬
  gesichert  werden  soll,  zur  Entstehung  kommen  könne.  Hier  lag  doch,  um
Schott's  Ausdrucksweise  zu  folgen,  ein  schon  rechtlich  anerkannter  concreter  obligatorischer ¬
  Zweck  vor,  welchen  das  Pfandrecht  sich  angeeignet  hat.  Da  kann  man
sigen,  dass,  wenn  der  Zweck  durch  das  Mittel  der  Obligation  nicht  erreicht  ist,
immer  noch  das  Pfandrecht  als  zweites  secundäres  Zweckmittel  bleibe.
            
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