Volltext : Karlowa, Otto: ¬Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung

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endung  des  ganzen  Bestellungsgeschäfts  den  zukünftigen  Servitutberechtigten ¬
  nicht  an  der  Ausübung  derselben  hindern  können,  worin
allerdings  ein  Abweichen  von  der  strengen  Consequenz  liegt:
Per  fundum,  qui  plurium  est,  ius  mihi  esse  eundi  agendi  potest
separatim  cedi.  ergo  suptili  ratione  non  aliter  meum  fiet  ius,  quam  si
omnes  cedant  et  novissima  demum  cessione  superiores  omnes  confir
mabuntur:  benignius  tamen  dicetur  et  antequam  novissimus  cesserit,
eos,  qui  antea  cesserunt,  vetare  uti  iure  cesso  non  posse.
Viel  mehr  Ausbeute  für  die  hier  uns  beschäftigende  Untersuchung
bietet  das  Verpfändungsgeschäft.
Der  Pfandvertrag  kann  errichtet  werden,  bevor  alle  Voraussetzungen ¬
  seiner  Wirkungskraft  vorliegen.  Bevor  dies  nach  verschiedenen ¬
  Seiten  hin  dargelegt  werden  kann,  ist  zunächst  anzugeben, -
  worin  denn  die  nothwendigen  Voraussetzungen  der  Existenz  des
Pfandvertrags  bestehen.  Was  die  dem  Pfandvertrage  mit  anderen  vermögensrechtlichen ¬
  Verträgen  gemeinsamen  Erfordernisse  anlangt,  so
möge  hier  nur  auf  einen  Punkt  hingewiesen  werden.  Ist  der,  welchem
das  Pfandrecht  eingeräumt  werden  soll,  ein  impubes,  so  bedarf  es  zu
dem  Pfandvertrag  der  auctoritas  tutoris.  Die  Nothwendigkeit  der
auctoritas  tutoris  ist  in  l.  38  D.  de  pign.  act.  13,  7  ausgesprochen,  allerdings ¬
  unter  Hinweis  auf  den  metus  pigneraticiae  actionis,  und  Windscheid ¬
  hat  deshalb  die  Stelle  nicht  als  beweisend  anerkennen  wollen.
weil  aus  dem  Wegfall  der  Pfandverpflichtungen  auf  den  Wegfall  der
Pfandberechtigung  zu  schliessen  nicht  gerechtfertigt  sei.  Dieser  Grund
würde  durchschlagend  sein,  wenn  hier  eine  Trennung  der  Verpflichtung
von  der  Berechtigung,  etwa  wie  bei  einem  sine  tutore  auctore  ab
geschlossenen  synallagmatischen  Vertrage,  möglich  wäre.  Das  aber
muss  in  Abrede  gestellt  werden:  man  kann  kein  Pfandrecht  erwerben,
ohne  eventuelle  Verpflichtungen  dadurch  zu  übernehmen.  Desshalb
sagt  auch  die  citirte  Stelle:  Pupillo  capienti  pignus
necessaria
est  tuloris  auctoritas.  Erwürbe  der  Pupill  die  Pfandberechtigung  ohne
die  Pfandverpflichtung,  so  hätte  Modestin  sich  anders  ausdrücken
müssen.
Nach  der  besonderen  Natur  des  Pfandvertrags  gehört  zu  seinen
Voraussetzungen  aber
1)  eine  genügende  Bezeichnung  der  Obligation,  für  welche  die
pignoris  obligatio  begründet  werden  soll,
            
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