36
endung des ganzen Bestellungsgeschäfts den zukünftigen Servitutberechtigten ¬
nicht an der Ausübung derselben hindern können, worin
allerdings ein Abweichen von der strengen Consequenz liegt:
Per fundum, qui plurium est, ius mihi esse eundi agendi potest
separatim cedi. ergo suptili ratione non aliter meum fiet ius, quam si
omnes cedant et novissima demum cessione superiores omnes confir
mabuntur: benignius tamen dicetur et antequam novissimus cesserit,
eos, qui antea cesserunt, vetare uti iure cesso non posse.
Viel mehr Ausbeute für die hier uns beschäftigende Untersuchung
bietet das Verpfändungsgeschäft.
Der Pfandvertrag kann errichtet werden, bevor alle Voraussetzungen ¬
seiner Wirkungskraft vorliegen. Bevor dies nach verschiedenen ¬
Seiten hin dargelegt werden kann, ist zunächst anzugeben, -
worin denn die nothwendigen Voraussetzungen der Existenz des
Pfandvertrags bestehen. Was die dem Pfandvertrage mit anderen vermögensrechtlichen ¬
Verträgen gemeinsamen Erfordernisse anlangt, so
möge hier nur auf einen Punkt hingewiesen werden. Ist der, welchem
das Pfandrecht eingeräumt werden soll, ein impubes, so bedarf es zu
dem Pfandvertrag der auctoritas tutoris. Die Nothwendigkeit der
auctoritas tutoris ist in l. 38 D. de pign. act. 13, 7 ausgesprochen, allerdings ¬
unter Hinweis auf den metus pigneraticiae actionis, und Windscheid ¬
hat deshalb die Stelle nicht als beweisend anerkennen wollen.
weil aus dem Wegfall der Pfandverpflichtungen auf den Wegfall der
Pfandberechtigung zu schliessen nicht gerechtfertigt sei. Dieser Grund
würde durchschlagend sein, wenn hier eine Trennung der Verpflichtung
von der Berechtigung, etwa wie bei einem sine tutore auctore ab
geschlossenen synallagmatischen Vertrage, möglich wäre. Das aber
muss in Abrede gestellt werden: man kann kein Pfandrecht erwerben,
ohne eventuelle Verpflichtungen dadurch zu übernehmen. Desshalb
sagt auch die citirte Stelle: Pupillo capienti pignus
necessaria
est tuloris auctoritas. Erwürbe der Pupill die Pfandberechtigung ohne
die Pfandverpflichtung, so hätte Modestin sich anders ausdrücken
müssen.
Nach der besonderen Natur des Pfandvertrags gehört zu seinen
Voraussetzungen aber
1) eine genügende Bezeichnung der Obligation, für welche die
pignoris obligatio begründet werden soll,