Volltext : Karlowa, Otto: ¬Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung

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Gewalt  stehende  Kind  werden  denn  auch  in  1.  25  C.  de  don.  int.  virum
et  uxor.  ganz  gleieh  behandelt.
§  6.
Was  nun  die  einzelnen  auf  Begründung,  Uebertragung  oder  Aufhebung -
  von  Rechtsverhältnissen  gerichteten  Acte  betrifft,  so  liegt  in
der  Natur  des  auf  Eigenthumsübertragung  gerichteten  Vertrags  selbst
wenig,  was  einen  zeitlichen  Zwischenraum  zwischen  Bestand  und
Wirkungskraft  des  Geschäfts  herbeiführen  könnte.  Die  gegenwärtige
Existenz  der  Sache,  woran  Eigenthum  übertragen  werden  soll,  ist  ein
Erforderniss  des  Bestands  des  Rechtsgeschäfts.  Ob  Eigenthum  bzw.
Dispositionsrecht  des  Uebertragenden  Voraussetzung  des  Bestandes  des
Rechtsgeschäfts  oder  nur  seiner  Wirkungskraft  ist,  soll  später  in  allgemeinerem ¬
  Zusammenhänge  ins  Äuge  gefasst  werden.  Äehnlich  ist  es
bei  dem  Servitutbestellungsvertrage.
Einen  interessanten  Fall,  in  welchem  ein  zeitlicher  Zwischenraum
zwischen  dem  einzelnen  Errichtungsact  und  der  Wirkungskraft  desselben
liegt,  enthält  die  in  neuerer  Zeit  mehrfach  besprochene  l.  18  D.  comm.
praed.  8,  4.  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  können  bekanntlich
nur  durch  gemeinsames  Handeln  das  gemeinschaftliche  Grundstück  mit
einer  Servitut  belasten,  oder  für  dasselbe  eine  Servitut  erwerben.  Ursprünglich ¬
  mussten  sie  nun  auch  gleichzeitig  die  auf  Begründung  bzw.
Erwerb  gerichtete  in  iure  cessio  vornehmen.  Von  der  letzteren  Forderung ¬
  hat  man  später  Abstand  genommen:  man  gestattete  den  einzelnen
Miteigenthümern  den  Cessionsact  zu  verschiedenen  Zeiten  vorzunehmen.
Hier  wird  also  das  Servitutenbestellungsgeschäft  successive  durch  verschiedene ¬
  Errichtungsacte  zu  Stande  gebracht,  und  die  beabsichtigte
Wirkung,  die  Entstehung  der  Servitut,  tritt  erst  von  dem  Moment  ein,
wo  das  ganze  Geschäft  fertig  vorliegt.  Stirbt  einer  der  socii  oder  veräussert ¬
  er  seinen  Antheil  vor  diesem  Moment,  so  muss  der  novus  socius
erst  den  Errichtungsact  wiederholen:  durch  ein  unvollendetes  Rechtsgeschäft ¬
  wird  weder  der  Universal-  noch  der  Singularsuccessor  gebunden. ¬
  Dagegen  ist  daran  nicht  zu  denken,  dass  der  Miteigenthümer, ¬
  welcher  den  Cessionsact  vorgenommen,  seinerseits  noch
beliebig  widerrufen  und  dadurch  das  Zustandekommen  des  Geschäfts
verhindern  könute.  Nach  l.  11  D.  de  serv.  praed.  rusticor.  8,  3  soll
sogar  der  Miteigenthümer,  welcher  schon  cedirt  hat,  schon  vor  Voll¬
            
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