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Gewalt stehende Kind werden denn auch in 1. 25 C. de don. int. virum
et uxor. ganz gleieh behandelt.
§ 6.
Was nun die einzelnen auf Begründung, Uebertragung oder Aufhebung -
von Rechtsverhältnissen gerichteten Acte betrifft, so liegt in
der Natur des auf Eigenthumsübertragung gerichteten Vertrags selbst
wenig, was einen zeitlichen Zwischenraum zwischen Bestand und
Wirkungskraft des Geschäfts herbeiführen könnte. Die gegenwärtige
Existenz der Sache, woran Eigenthum übertragen werden soll, ist ein
Erforderniss des Bestands des Rechtsgeschäfts. Ob Eigenthum bzw.
Dispositionsrecht des Uebertragenden Voraussetzung des Bestandes des
Rechtsgeschäfts oder nur seiner Wirkungskraft ist, soll später in allgemeinerem ¬
Zusammenhänge ins Äuge gefasst werden. Äehnlich ist es
bei dem Servitutbestellungsvertrage.
Einen interessanten Fall, in welchem ein zeitlicher Zwischenraum
zwischen dem einzelnen Errichtungsact und der Wirkungskraft desselben
liegt, enthält die in neuerer Zeit mehrfach besprochene l. 18 D. comm.
praed. 8, 4. Miteigenthümer eines Grundstücks können bekanntlich
nur durch gemeinsames Handeln das gemeinschaftliche Grundstück mit
einer Servitut belasten, oder für dasselbe eine Servitut erwerben. Ursprünglich ¬
mussten sie nun auch gleichzeitig die auf Begründung bzw.
Erwerb gerichtete in iure cessio vornehmen. Von der letzteren Forderung ¬
hat man später Abstand genommen: man gestattete den einzelnen
Miteigenthümern den Cessionsact zu verschiedenen Zeiten vorzunehmen.
Hier wird also das Servitutenbestellungsgeschäft successive durch verschiedene ¬
Errichtungsacte zu Stande gebracht, und die beabsichtigte
Wirkung, die Entstehung der Servitut, tritt erst von dem Moment ein,
wo das ganze Geschäft fertig vorliegt. Stirbt einer der socii oder veräussert ¬
er seinen Antheil vor diesem Moment, so muss der novus socius
erst den Errichtungsact wiederholen: durch ein unvollendetes Rechtsgeschäft ¬
wird weder der Universal- noch der Singularsuccessor gebunden. ¬
Dagegen ist daran nicht zu denken, dass der Miteigenthümer, ¬
welcher den Cessionsact vorgenommen, seinerseits noch
beliebig widerrufen und dadurch das Zustandekommen des Geschäfts
verhindern könute. Nach l. 11 D. de serv. praed. rusticor. 8, 3 soll
sogar der Miteigenthümer, welcher schon cedirt hat, schon vor Voll¬