Bildung des Waisengerichts Art. 3.
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übrigens auch den zweiten Abschnitt dieses Gesetzes über die Vorschriften ¬
für die Geschäftsbehandlung Art. 18. und den fünften Abschnitt ¬
von der Verantwortlichkeit der Behörden.) Art. 67. ff.
Art. 3. (Entwurf Art. 3.)
Bildung des Waisengerichts.
Das Waisengericht besteht aus dem Ortsvorsteher und
in der Regel in Gemeinden erster Classe aus fünf
zweiter
Classe aus vier, dritter Classe aus drei weiteren Mitgliedern
des Gemeinderaths.
Eine Abweichung von dieser Regel ist von der Genehmigung ¬
des vorgesetzten Gerichtshofs abhängig.
(Einen Zusatz enthält die kön. Vollziehungs-Verordnung zum
gegenwärtigen Gesetze vom 14. Juni 1843. §. 1.)
Hinweisung auf die ständischen Verhandlungen.
(Commissions=Ber. der zweiten Kammer S. 29. im I. Beil.
Heft 3. Abth. S. 125, der ersten Kammer Heft 6. S. 2360.
Verh. in zweiter Kammer Protok. 77. S. 5, in erster Kammer
Sitz. 51. Heft 6. S. 2301.)
Erläuterungen.
Zu den Gemeinden erster Classe gehören die Städte von
mehr als Fünftausend Einwohnern, zu den Gemeinden zweiter
Classe die Gemeinden von mehr als Eintausend Einwohnern,
zu den dritter Classe alle übrigen Gemeinden.*)
Nach dem
Gesetzes=Entwurfe sollten in den Gemeinden der dritten Classe alternativ ¬
zwei oder drei Waisenrichter bestellt werden; die Kammern
hielten aber die Zahl von zwei Waisenrichtern zu gering, weil leicht
einer davon krank oder sonst verhindert seyn könnte, oder wegen
Verwandtschaftsverhältnissen von dem Theilungsgeschäfte ausgeschlossen
werden müßte, daher gab man der Bestellung von drei Waisenrichtern ¬
den Vorzug. Unter den im zweiten Absatze des Artikels
erwähnten Abweichungen von der Zahl der Mitglieder, wozu der
Gerichtshof die Genehmigung zu ertheilen hat, ist ebensogut eine
) Verwalt. Ed. vom 1. März 1822 §. 2. Reg. Bl. S. 132.
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