Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Bildung  des  Waisengerichts  Art.  3.
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übrigens  auch  den  zweiten  Abschnitt  dieses  Gesetzes  über  die  Vorschriften ¬
  für  die  Geschäftsbehandlung  Art.  18.  und  den  fünften  Abschnitt ¬
  von  der  Verantwortlichkeit  der  Behörden.)  Art.  67.  ff.
Art.  3.  (Entwurf  Art.  3.)
Bildung  des  Waisengerichts.
Das  Waisengericht  besteht  aus  dem  Ortsvorsteher  und
in  der  Regel  in  Gemeinden  erster  Classe  aus  fünf
zweiter
Classe  aus  vier,  dritter  Classe  aus  drei  weiteren  Mitgliedern
  des  Gemeinderaths.
Eine  Abweichung  von  dieser  Regel  ist  von  der  Genehmigung ¬
  des  vorgesetzten  Gerichtshofs  abhängig.
(Einen  Zusatz  enthält  die  kön.  Vollziehungs-Verordnung  zum
gegenwärtigen  Gesetze  vom  14.  Juni  1843.  §.  1.)
Hinweisung  auf  die  ständischen  Verhandlungen.
(Commissions=Ber.  der  zweiten  Kammer  S.  29.  im  I.  Beil.
Heft  3.  Abth.  S.  125,  der  ersten  Kammer  Heft  6.  S.  2360.
Verh.  in  zweiter  Kammer  Protok.  77.  S.  5,  in  erster  Kammer
Sitz.  51.  Heft  6.  S.  2301.)
Erläuterungen.
Zu  den  Gemeinden  erster  Classe  gehören  die  Städte  von
mehr  als  Fünftausend  Einwohnern,  zu  den  Gemeinden  zweiter
Classe  die  Gemeinden  von  mehr  als  Eintausend  Einwohnern,
zu  den  dritter  Classe  alle  übrigen  Gemeinden.*)
Nach  dem
Gesetzes=Entwurfe  sollten  in  den  Gemeinden  der  dritten  Classe  alternativ ¬
  zwei  oder  drei  Waisenrichter  bestellt  werden;  die  Kammern
hielten  aber  die  Zahl  von  zwei  Waisenrichtern  zu  gering,  weil  leicht
einer  davon  krank  oder  sonst  verhindert  seyn  könnte,  oder  wegen
Verwandtschaftsverhältnissen  von  dem  Theilungsgeschäfte  ausgeschlossen
werden  müßte,  daher  gab  man  der  Bestellung  von  drei  Waisenrichtern ¬
  den  Vorzug.  Unter  den  im  zweiten  Absatze  des  Artikels
erwähnten  Abweichungen  von  der  Zahl  der  Mitglieder,  wozu  der
Gerichtshof  die  Genehmigung  zu  ertheilen  hat,  ist  ebensogut  eine
)  Verwalt.  Ed.  vom  1.  März  1822  §.  2.  Reg.  Bl.  S.  132.
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