Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

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Notar.  Edict.  Abschnitt.  1.  Tit.  II.
(Abhör)  der  Vormundschafs=Rechnungen  den  Oberamtsrichtern  ob.
wie  dieß  auch  von  jeher  von  den  den  Gemeindebehörden  vorgesetzten =
  höheren  Stellen  —  den  Oberämtern  —  geschah.  Die  zu  dieser
Handlung  nach  Art.  5.  dieses  Gesetzes,  statt  der  OberamtsgerichtsBeisitzer, ¬
  (welche  nach  §.  191.  Nr.  3.  des  IV.  Edicts  zu  anderen
den  Oberamtsgerichten  zugewiesenen  Geschäften  der  Rechtsfürsorge
beizuziehen  sind,)  zu  verwendenden  Waisenrichter,  an  der  Seite
des  Oberamtsrichters,  erscheinen  bloß  als  Urkundspersonen.
Als  solche  nennen  sie  die  Gesetze!)  und  ihre  Eigenschaft  als  bloßer
Urkundspersonen  hebt  die  Justiz=Ministeral=Verfügung  vom  17.  Jan.
1834  betreffend  die  Revision  der  Vormundschafts=Rechnungen  durch
die  Bezirksrichter  (Reg.  Bl.  S.  99)  noch  stärker  heraus,  indem
nach  Pkt.  5.  dieser  Verfügung  die  Oberamtsrichter  es  sind,  welche
für  das  Geschäft  der  Revision  und  Justification  der  VormundschaftsRechnungen ¬
  verantwortlich  sind,  welche  die  Rechnungs-Revisionsbemerkungen ¬
  nach  erfolgter  Beantwortung  derselben  für  sich  in  ihrem
Wohnsitz  zu  durchgehen  und  ohne  einige  Theilnahme  der  Waisenrichter ¬
  diejenigen  Punkte  festzustellen  haben,  worüber  sie  eine  Rücksprache ¬
  mit  dem  Vormunde,  Waisengerichte  oder  sonstigen  Personen
für  nöthig  erachten.  Hieraus  folgt,  daß  das  Waisengericht,  welches
für  die  Vornahme  der  Justificationen  der  Vormundschafts=Rechnungen ¬
  nicht  zu  sorgen  hat,  für  deren  Gehalt  auch  nicht  verantwortlich
seyn  kann.
§.  2.
Endlich  war  in  dem  Entwurf,  wie  in  §.  2.  des  NotariatsEdicts ¬
  von  1819  das  Waisengericht  „zur  beständigen"  Aufsicht
über  die  Pflegschaften  verpflichtet  worden.  Beide  Kammern  haben
jedoch  —  einverstanden  mit  ihren  Commissionen  beschlossen,  das
Wort  „bestänzdig"  wegzulassen,  weil  diese  Aufsicht  nicht  in  der
Art  beständig  seyn  kann,  daß  Vormünder  und  Pflegebefohlene  auf
jedem  Schritte  zu  begleiten  und  gewissermaßen  Mitvormundschaften  einzuleiten =
  seyen;  diese  Aufsicht  vielmehr,  wo  nicht  besondere  Aufsichtshandlungen ¬
  vorgeschrieben  sind,  nur  den  Charakter  einer ¬
  accidentellen  habe,  d.  h.  daß  sie  nur  auf  Anfragen,  Beschwerden ¬
  kund  gewordener  Mißstände  und  Mißbräuche  eintrete.  (Val.
*)  Kapff  Sammlung  von  Verordnungen  S.  134.  361.
2)  Vgl.  den  Commiss.  Ber.  v.  1835.  a.  a.  O.  S.  307.
            
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