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Notar. Edict. Abschnitt. 1. Tit. II.
(Abhör) der Vormundschafs=Rechnungen den Oberamtsrichtern ob.
wie dieß auch von jeher von den den Gemeindebehörden vorgesetzten =
höheren Stellen — den Oberämtern — geschah. Die zu dieser
Handlung nach Art. 5. dieses Gesetzes, statt der OberamtsgerichtsBeisitzer, ¬
(welche nach §. 191. Nr. 3. des IV. Edicts zu anderen
den Oberamtsgerichten zugewiesenen Geschäften der Rechtsfürsorge
beizuziehen sind,) zu verwendenden Waisenrichter, an der Seite
des Oberamtsrichters, erscheinen bloß als Urkundspersonen.
Als solche nennen sie die Gesetze!) und ihre Eigenschaft als bloßer
Urkundspersonen hebt die Justiz=Ministeral=Verfügung vom 17. Jan.
1834 betreffend die Revision der Vormundschafts=Rechnungen durch
die Bezirksrichter (Reg. Bl. S. 99) noch stärker heraus, indem
nach Pkt. 5. dieser Verfügung die Oberamtsrichter es sind, welche
für das Geschäft der Revision und Justification der VormundschaftsRechnungen ¬
verantwortlich sind, welche die Rechnungs-Revisionsbemerkungen ¬
nach erfolgter Beantwortung derselben für sich in ihrem
Wohnsitz zu durchgehen und ohne einige Theilnahme der Waisenrichter ¬
diejenigen Punkte festzustellen haben, worüber sie eine Rücksprache ¬
mit dem Vormunde, Waisengerichte oder sonstigen Personen
für nöthig erachten. Hieraus folgt, daß das Waisengericht, welches
für die Vornahme der Justificationen der Vormundschafts=Rechnungen ¬
nicht zu sorgen hat, für deren Gehalt auch nicht verantwortlich
seyn kann.
§. 2.
Endlich war in dem Entwurf, wie in §. 2. des NotariatsEdicts ¬
von 1819 das Waisengericht „zur beständigen" Aufsicht
über die Pflegschaften verpflichtet worden. Beide Kammern haben
jedoch — einverstanden mit ihren Commissionen beschlossen, das
Wort „bestänzdig" wegzulassen, weil diese Aufsicht nicht in der
Art beständig seyn kann, daß Vormünder und Pflegebefohlene auf
jedem Schritte zu begleiten und gewissermaßen Mitvormundschaften einzuleiten =
seyen; diese Aufsicht vielmehr, wo nicht besondere Aufsichtshandlungen ¬
vorgeschrieben sind, nur den Charakter einer ¬
accidentellen habe, d. h. daß sie nur auf Anfragen, Beschwerden ¬
kund gewordener Mißstände und Mißbräuche eintrete. (Val.
*) Kapff Sammlung von Verordnungen S. 134. 361.
2) Vgl. den Commiss. Ber. v. 1835. a. a. O. S. 307.