Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Register.
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Vermögens=Veräußerungen  Minderjähriger,  Consens=Ertheilung
hiezu,  so  wie  zum  Verkauf  ohne  Aufstreich;  157—163.  wenn  die  Güter  auf
einer  fremden  Markung  liegen;  294,  295.
Vermögens=Verwalter,  Zahl  der  zur  Bestellung  und  Verpflichtung  von
solchen  beizuziehenden  Waisenrichter;  66.  Zuziehung  des  Notars;  71.  ihre
Bestellung,  Verpflichtung  und  Bestätigung;  138.  Aufnahme  eines  Protokolls
darüber;  141.  was  zu  geschehen  hat,  wenn  ein  solcher  nur  zu  Vornahme
gewisser  Rechtsgeschäfte  verpflichtet  worden  und  ihm  später  die  allgemeine
Vertretung  übertragen  wird;  142.  Stellung  ihrer  Rechnungen;  241.  ihre
Gebühren;  402.
erschollene,  Ausfolge  ihres  Vermögens;  50,  115,  529.  Cautionsleistung
von  Seite  der  muthmaßlichen  Erben;  530,  531.  Sportel  von  der  Vertheilung ¬
  des  Vermögens  Verschollener;  315,  326.  Erbschaffts=Antritt  für  dieselben ¬
  durch  Curatoren;  435.  s.  a.  Vermißte.
Verschuldung  der  Partheien,  durch  welche  Geschäfte  nicht  zum  Vollzuge
kommen,  verpflichtet  zur  Entschädigung  des  Theilungs=Aktuars;  316.
Verschwender,  s.  Mundtodt=Erklärungen.
Versteigerungen  von  Gütern,  Abstellung  der  hiebei  vorkommenden  Mißbräuche; ¬
  565.
Verträge,  ihre  Aufnahme:  86,  89,  90,  292.  Gebühr;  300.  durch  die
immatrikulirten  Notare;  378.
Verwaltungsgeschäfte,  deren  Trennung  von  den  Justiz=Geschäften  in
der  Person  der  Hülfsbeamten  —  Geschichtliches  darüber;  13,  15—18.  wirkliche ¬
  Trennung;  19.  Anträge  auf  deren  Wiedervereinigung;  22  —26,  31.
Uebernahme  der  Verwaltungsgeschäfte  durch  die  Notare  und  Bedingungen,
unter  welchen  solches  zu  gestatten;  259—269.
Verwandtschaft  der  Notare  und  Zeugen  mit  den  Interessenten;  237.  der
Waisenrichter  unter  sich;  64.  mit  den  Interessenten;  65,
Viehverstellung,  Verträge  über  Verstellung  von  Zug=  und  Melkvieh,
gerichtliche  Insinuation  darüber;  91,  561.
Voraus,  landrechtlicher,  des  Mannes;  410.  der  Frau;  411.  der  Kinder
bei  der  zweiten  Ehe;  417.
Vormundschaften,  s.  Pflegschaften.
Waisengerichte,  Geschichtliches  über  dieselben;  53.  Nothwendigkeit  ihrer
Unterstützung  durch  Hülfsbeamte;  40,  41.  Bezeichnung  ihrer  Funktion  im
Allgemeinen;  53,  55.  Bildung  des  Waisengerichts;  57.  besonders  in  zusammengesetzten ¬
  Gemeinden;  58.  Wahl  der  Mitglieder;  58-62.  Besetzung
der  in  der  Zwischenzeit  von  einer  Wahl  zur  andern  erledigten  Stellen;  59,
63,  290.  Leitung  der  Wahl  durch  den  Oberamtsrichter,  rechtzeitige  Vornahme ¬
  derselben;  61,  290.  Verhältniß  des  Letztern  hiebei;  62.  Verwandtschafts=Verhältnisse ¬
  der  Waisenrichter  unter  sich,  wann  sie  deßhalb  auszuschließen ¬
  sind,  und  Dispensation  hievon;  64.  wann  sie  wegen  Verwandtschaft
mit  den  Interessenten  auszuschließen  sind;  65.  ihre  Beeidigung;  65.  Zahl
der  zu  den  einzelnen  Geschäften  beizuziehenden  Waisenrichter;  66.  Geschäftsbesorgung ¬
  durch  dieselben:  Obsignation  bei  Nicht=Exemten  und  Exemten  erster
Classe;  138.  Sorge  für  die  Fertigung  der  Beibringens=Inventare  und  Erbschafts=Theilungen ¬
  der  Nicht=Exemten;  138,  276.  Bestellung  der  zu  diesen
Rechtsgeschäften  erforderlichen  Pfleger  und  Vermögens=Verwalter;  138.  ihre
rpflichtungen  in  Beaufsichtigung  des  Pflegschaftswesens,  (ältere  Gesetze);
488,  493,  497,  499.  ihre  Verpflichtung,  die  Pflegschaftstabellen  jährlich  zu
durchgehen  und  was  hiebei  zu  geschehen  hat;  143—148.  wann  sie  überhaupt
in  Pflegschaftssachen  einzuschreiten  haben;  144,  150.  Gebühr  für  das  Durchgehen ¬
  der  Pflegschafts=Tabellen;  144.  151.  ihre  Verpflichtung,  dem  Notar
die  Pflegschaften,  welche  bei  Geschäften,  an  denen  er  nicht  Theil  nimmt,
anfallen,  zum  Eintrag  in  die  Tabelle  anzuzeigen;  144,  151.  ihre  Verantwortlichkeit; ¬
  269.  einzelner  Mitglieder  des  Waisengerichts;  271.  Umfang
dieser  Verantwortlichkeit;  273  ff.  bei  Geschäften,  zu  denen  sie  von  den
            
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