Volltext : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (2)

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sind,  und  muß  daher  ein  neues  Beweisverfahren
eröffnen  oder  die  Parthei  darnach  beurtheilen,  was
sie  hätte  beweisen  sollen  und  nicht  bewiesen  hat,
und  daher  die  Parthei,  welche  nicht  das  Relevante  bewiesen ¬
  hat,  abweisen,  ohne  neue  Beweisführung  zuzulassen, ¬
  oder  das  Gericht  muß  nur  darauf  sehen,  ob  die
Parthei  dasjenige  bewiesen  hat,  was  sie  sich  zu  beweisen
vornahm:  Der  erste  Weg  führt  zu  Verzögerungen,
weil  die  ganze  bisherige  Beweisführung  der  Parthei
dann  überflüssig  war,  und  das  Gericht  jetzt  vielleicht
nach  zwei  Jahren  das  thun,  nämlich  auf  den  Beweis
des  wirklich  Relevanten  interloquiren  muß,  während
es  das  nämliche  eben  so  gut  zwei  Jahre  früher  hätte
thun  können;  consequent  muß  aber  dann  auch  dem
oberen  und  obersten  Gerichte  erlauben,  die  Irrelevanz ¬
  des  Beweisinterlocuts  zu  rügen,  und  es  wird
daher  nicht  selten  seyn,  daß  in  einem  Prozesse
drei  verschiedene  Beweisinterlocute  vorkommen3der -
  zweite  Weg  ist  freilich  der  kürzeste,  aber  auch
der  ungerechteste,  weil  darnach  die  Parthei  eine
Strafe  ihres  Rechtsirrthums  leiden  müßte,  indem
sie  etwas  für  einflußreich  betrachtet  hat,  was  das
Gericht  dafür  nicht  ansieht;  der  dritte  Weg  aber  erzeugt ¬
  die  ungerechtesten  und  tollsten  Urtheile,  weil
das  Gericht  oft  Jemanden  ein  Recht  absprechen  muß,
weil  der  Gegner  eine  Thatsache  bewiesen  hat,  deren
Beweis  juristisch  gar  keinen  Einfluß  hat.
Ein  umsichtig  abgefaßtes  vollständiges  Interlocut
beugt  allen  Inconvenienzen  vor,  und  liefert  eine
Grundlage  für  die  ganze  Beweisführung.
2)  Die  Fällung  eines  Beweisinterlocuts  entspricht ¬
  selbst  den  gerechten  Foderungen  der  Partheien
32)  S.  noch  meine  Bemerkungen  im  Archiv  für  Civilpraxis
IX.  S.  135  —  9.
            
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