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sind, und muß daher ein neues Beweisverfahren
eröffnen oder die Parthei darnach beurtheilen, was
sie hätte beweisen sollen und nicht bewiesen hat,
und daher die Parthei, welche nicht das Relevante bewiesen ¬
hat, abweisen, ohne neue Beweisführung zuzulassen, ¬
oder das Gericht muß nur darauf sehen, ob die
Parthei dasjenige bewiesen hat, was sie sich zu beweisen
vornahm: Der erste Weg führt zu Verzögerungen,
weil die ganze bisherige Beweisführung der Parthei
dann überflüssig war, und das Gericht jetzt vielleicht
nach zwei Jahren das thun, nämlich auf den Beweis
des wirklich Relevanten interloquiren muß, während
es das nämliche eben so gut zwei Jahre früher hätte
thun können; consequent muß aber dann auch dem
oberen und obersten Gerichte erlauben, die Irrelevanz ¬
des Beweisinterlocuts zu rügen, und es wird
daher nicht selten seyn, daß in einem Prozesse
drei verschiedene Beweisinterlocute vorkommen3der -
zweite Weg ist freilich der kürzeste, aber auch
der ungerechteste, weil darnach die Parthei eine
Strafe ihres Rechtsirrthums leiden müßte, indem
sie etwas für einflußreich betrachtet hat, was das
Gericht dafür nicht ansieht; der dritte Weg aber erzeugt ¬
die ungerechtesten und tollsten Urtheile, weil
das Gericht oft Jemanden ein Recht absprechen muß,
weil der Gegner eine Thatsache bewiesen hat, deren
Beweis juristisch gar keinen Einfluß hat.
Ein umsichtig abgefaßtes vollständiges Interlocut
beugt allen Inconvenienzen vor, und liefert eine
Grundlage für die ganze Beweisführung.
2) Die Fällung eines Beweisinterlocuts entspricht ¬
selbst den gerechten Foderungen der Partheien
32) S. noch meine Bemerkungen im Archiv für Civilpraxis
IX. S. 135 — 9.