Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Notar.  Gesetz  Abschnitt  1.  Tit.  II.
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S.  344.)  und  die  siebente  (neueste)  Landesordnung  vom  11.  Nov.
1621.  Tit.  XXXI.  bis  LVI.  vgl.  insbes.  Tit.  XLII.  (a.  a.  O.
S.  771.)  übergegangen  ist.  Die  früheren  Gesetze,  IV.  LandesOrdnung ¬
  vom  1.  Juni  1536  (a.  a.  O.  S.  120.)  das  GeneralRescript, ¬
  Pflegschaftswesen  betreffend  vom  19.  Nov.  1544  (a.  a.  O.
Bd.  4.  S.  79.)  und  der  Befehl  vom  25.  Mai  1550,  die  Handhabung ¬
  der  Wittwen-  und  Waisenordnung  betreffend  (a.  a.  O.
Bd.  12.  S.  170.)  sprechen  in  Beziehung  auf  die  Beaufsichtigung
des  Pflegschaftswesens  nur  von  „Amptleut,  Burgermeister  und
Gericht."  Aus  der  fünften  Landes=Ordnung  ging  dann  die  Bestimmung ¬
  über  die  Waisengerichte  auch  in  die  3.  Landrechte  über,
welche  bei  den  Verrichtungen  der  Stadtschreiber  in  Vormundschaftssachen ¬
  der  Waisengerichte  erwähnen.  (I.  u.  II.  L.  R.  S.  14.  22.
III.  L.  R.  Thl.  1.  Tit.  6.  Th.  4.  Tit.  6.  10.  11.)
Was  das  Inventur-  und  Theilungswesen  betrifft,  so  enthalten
die  älteren  Gesetze  zwar  nirgends  eine  förmliche  Uebertragung  desselben, ¬
  ausschließlich  an  die  Waisengerichte;  das  dritte  Landrecht,
(wie  die  beiden  vorangegangenen,)  spricht,  so  oft  es  von  Obsignationen, ¬
  Inventuren  und  Theilungen  handelt,  stets  von  den  „Amptleuten ¬
  und  Gerichten"  welche  diese  Funktionen  zu  besorgen  haben.  Da
aber  das  Inventur-  und  Theilungswesen  häufig  in  enger  Verbindung
mit  dem  Vormundschaftswesen  steht,  sofern  dabei  Minderjährige  betheiligt ¬
  sind,  so  wurden  jene  Geschäfte  gewöhnlich  ebenfalls  von  den
Waisengerichten  besorgt.  Und  spätere  General=Rescripte,  z.  B.  das
Gen.  Reser.  die  Berichtigung  der  Schulden  in  Erbschaftsfällen  betreffend, ¬
  vom  25.  Nov.  1709.  (Reysch.  Ges.  Samml.  Bd.  6.  S.  253.
das  Gen.  Rescr.  die  Berücksichtigung  der  Schulden=  und  Unterpfänder
bei  Theilungen  betreffend,  vom  27.  Febr.  1717.  (daselbst  S.  278.
u.  m.  Andere,  erkennen  die  Erledigung  der  Inventüren  und  Theilungen
durch  die  Waisengerichte  (die  häufig  auch  Theilgerichte  genannt  werden) ¬
  an;  auch  die  Comm.=Ordnung  vom  1.  Juni  1758  enthält
Bestimmungen  über  die  Anzahl  der,  zu  Obsignationen  (S.  54  ff.),
Beibringens=Inventarien,  (S.  60.),  Verlassenschafts=Inventuren  und
Theilungen  (S.  56.)  zuzuziehenden  Waisenrichter  (öfters  Theilrichter ¬
  genannt).  Endlich  besagt  die  K.  Verordnung  vom  19.  Juni
1808  die  Behandlung  der  Geschäfte  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit ¬
  betreffend,  (R.  Bl.  S.  321)  im  §.  21.,  daß  für  die  Inventuren, ¬
  Erbschafts=Theilungen  und  Vermögens=Uebergaben,  die  an
            
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