Notar. Gesetz Abschnitt 1. Tit. II.
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S. 344.) und die siebente (neueste) Landesordnung vom 11. Nov.
1621. Tit. XXXI. bis LVI. vgl. insbes. Tit. XLII. (a. a. O.
S. 771.) übergegangen ist. Die früheren Gesetze, IV. LandesOrdnung ¬
vom 1. Juni 1536 (a. a. O. S. 120.) das GeneralRescript, ¬
Pflegschaftswesen betreffend vom 19. Nov. 1544 (a. a. O.
Bd. 4. S. 79.) und der Befehl vom 25. Mai 1550, die Handhabung ¬
der Wittwen- und Waisenordnung betreffend (a. a. O.
Bd. 12. S. 170.) sprechen in Beziehung auf die Beaufsichtigung
des Pflegschaftswesens nur von „Amptleut, Burgermeister und
Gericht." Aus der fünften Landes=Ordnung ging dann die Bestimmung ¬
über die Waisengerichte auch in die 3. Landrechte über,
welche bei den Verrichtungen der Stadtschreiber in Vormundschaftssachen ¬
der Waisengerichte erwähnen. (I. u. II. L. R. S. 14. 22.
III. L. R. Thl. 1. Tit. 6. Th. 4. Tit. 6. 10. 11.)
Was das Inventur- und Theilungswesen betrifft, so enthalten
die älteren Gesetze zwar nirgends eine förmliche Uebertragung desselben, ¬
ausschließlich an die Waisengerichte; das dritte Landrecht,
(wie die beiden vorangegangenen,) spricht, so oft es von Obsignationen, ¬
Inventuren und Theilungen handelt, stets von den „Amptleuten ¬
und Gerichten" welche diese Funktionen zu besorgen haben. Da
aber das Inventur- und Theilungswesen häufig in enger Verbindung
mit dem Vormundschaftswesen steht, sofern dabei Minderjährige betheiligt ¬
sind, so wurden jene Geschäfte gewöhnlich ebenfalls von den
Waisengerichten besorgt. Und spätere General=Rescripte, z. B. das
Gen. Reser. die Berichtigung der Schulden in Erbschaftsfällen betreffend, ¬
vom 25. Nov. 1709. (Reysch. Ges. Samml. Bd. 6. S. 253.
das Gen. Rescr. die Berücksichtigung der Schulden= und Unterpfänder
bei Theilungen betreffend, vom 27. Febr. 1717. (daselbst S. 278.
u. m. Andere, erkennen die Erledigung der Inventüren und Theilungen
durch die Waisengerichte (die häufig auch Theilgerichte genannt werden) ¬
an; auch die Comm.=Ordnung vom 1. Juni 1758 enthält
Bestimmungen über die Anzahl der, zu Obsignationen (S. 54 ff.),
Beibringens=Inventarien, (S. 60.), Verlassenschafts=Inventuren und
Theilungen (S. 56.) zuzuziehenden Waisenrichter (öfters Theilrichter ¬
genannt). Endlich besagt die K. Verordnung vom 19. Juni
1808 die Behandlung der Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit ¬
betreffend, (R. Bl. S. 321) im §. 21., daß für die Inventuren, ¬
Erbschafts=Theilungen und Vermögens=Uebergaben, die an