Unterlassung der Eventualtheilung. Art. 36.
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deutung bei, daß sie sich bloß auf den Fall der reinen IntestatErbfolge ¬
beziehe, nicht aber auf den Fall, in welchem ein Descendent ¬
nach dem Tode des Erblassers zu Gunsten bestimmter
Personen durch einen mit diesen abgeschlossenen Vertrag ¬
auf die elterliche Erbschaft verzichte; denn wer zu Gunsten
einer gewissen Person auf eine ihm angefallene Erbschaft vertragsmäßig ¬
verzichte, der verfüge ja über die Erbschaft, er gebe nicht
bloß sein Recht auf, sondern er übertrage es auf einen Andern,
somit können die Kinder der verzichtleistenden Erben nicht an seine
Stelle treten. In einem nachträglichen Berichte *) äußerte sich die
Vorberathungs=Commission der zweiten Kammer hierüber folgendermaaßen: ¬
Auf den ersten Anblick scheine diese Interpretation vollkommen ¬
richtig und durch die einfache Betrachtung gerechtfertigt zu
seyn, daß es ganz widersprechend und ungereimt wäre, wenn man
annehme, daß der Sohn, möge er Kinder haben oder nicht, berechtigt ¬
sey, über die elterliche Erbschaft ganz willkührlich zu verfügen,
dieselbe zu verschleudern, zu verkaufen, zu verschenken rc. daß er
aber nicht berechtigt sey, zu Gunsten des überlebenden Ascendenten
auf die Erbschaft zu verzichten.
Bei näherer Betrachtung der Sache ergebe sich jedoch, daß
diese Interpretation nur durch die nicht in allen Fällen zutreffende
Voraussetzung sich halten lasse, daß in dem Verzichte auf die Erbschaft ¬
zu Gunsten eines Anderen eine stillschweigende Antretung
der Erbschaft von Seite des verzichtleistenden Erben liege. Auf diese
Voraussetzung müsse die Interpretation deswegen gebaut werden,
weil kein Erbe die ihm deferirte Erbschaft einem Anderen mit den
Rechten eines Erben abtreten könne, ohne vorher die Erbschaft angetreten ¬
zu haben. Wenn ein Erbe die ihm bloß deferirte Erbschaft
durch Vertrag einem Dritten abtrete, oder, mit andern Worten,
zu Gunsten eines Dritten auf die Erbschaft verzichte, so sey zwar
dieser Vertrag unter den Contrahenten gültig, allein der Cessionar
erhalte dadurch noch nicht die Rechte eines Erben an die Erbschaft
selbst. Erbe könne man nur werden, entweder durch das Gesetz
(ab intestato), oder durch ein Testament, oder durch einen Vertrag ¬
mit dem Erblasser, und die Erbschaft selbst könne der
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*) Nachträglicher Bericht zu den Art. 17 und 37 des Gesetzes=Entwurfs
im 1. Beil.=Heft 3. Abtheil. S. 413.