Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Unterlassung  der  Eventualtheilung.  Art.  36.
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deutung  bei,  daß  sie  sich  bloß  auf  den  Fall  der  reinen  IntestatErbfolge ¬
  beziehe,  nicht  aber  auf  den  Fall,  in  welchem  ein  Descendent ¬
  nach  dem  Tode  des  Erblassers  zu  Gunsten  bestimmter
Personen  durch  einen  mit  diesen  abgeschlossenen  Vertrag ¬
  auf  die  elterliche  Erbschaft  verzichte;  denn  wer  zu  Gunsten
einer  gewissen  Person  auf  eine  ihm  angefallene  Erbschaft  vertragsmäßig ¬
  verzichte,  der  verfüge  ja  über  die  Erbschaft,  er  gebe  nicht
bloß  sein  Recht  auf,  sondern  er  übertrage  es  auf  einen  Andern,
somit  können  die  Kinder  der  verzichtleistenden  Erben  nicht  an  seine
Stelle  treten.  In  einem  nachträglichen  Berichte  *)  äußerte  sich  die
Vorberathungs=Commission  der  zweiten  Kammer  hierüber  folgendermaaßen: ¬
  Auf  den  ersten  Anblick  scheine  diese  Interpretation  vollkommen ¬
  richtig  und  durch  die  einfache  Betrachtung  gerechtfertigt  zu
seyn,  daß  es  ganz  widersprechend  und  ungereimt  wäre,  wenn  man
annehme,  daß  der  Sohn,  möge  er  Kinder  haben  oder  nicht,  berechtigt ¬
  sey,  über  die  elterliche  Erbschaft  ganz  willkührlich  zu  verfügen,
dieselbe  zu  verschleudern,  zu  verkaufen,  zu  verschenken  rc.  daß  er
aber  nicht  berechtigt  sey,  zu  Gunsten  des  überlebenden  Ascendenten
auf  die  Erbschaft  zu  verzichten.
Bei  näherer  Betrachtung  der  Sache  ergebe  sich  jedoch,  daß
diese  Interpretation  nur  durch  die  nicht  in  allen  Fällen  zutreffende
Voraussetzung  sich  halten  lasse,  daß  in  dem  Verzichte  auf  die  Erbschaft ¬
  zu  Gunsten  eines  Anderen  eine  stillschweigende  Antretung
der  Erbschaft  von  Seite  des  verzichtleistenden  Erben  liege.  Auf  diese
Voraussetzung  müsse  die  Interpretation  deswegen  gebaut  werden,
weil  kein  Erbe  die  ihm  deferirte  Erbschaft  einem  Anderen  mit  den
Rechten  eines  Erben  abtreten  könne,  ohne  vorher  die  Erbschaft  angetreten ¬
  zu  haben.  Wenn  ein  Erbe  die  ihm  bloß  deferirte  Erbschaft
durch  Vertrag  einem  Dritten  abtrete,  oder,  mit  andern  Worten,
zu  Gunsten  eines  Dritten  auf  die  Erbschaft  verzichte,  so  sey  zwar
dieser  Vertrag  unter  den  Contrahenten  gültig,  allein  der  Cessionar
erhalte  dadurch  noch  nicht  die  Rechte  eines  Erben  an  die  Erbschaft
selbst.  Erbe  könne  man  nur  werden,  entweder  durch  das  Gesetz
(ab  intestato),  oder  durch  ein  Testament,  oder  durch  einen  Vertrag ¬
  mit  dem  Erblasser,  und  die  Erbschaft  selbst  könne  der
—
-  --—
*)  Nachträglicher  Bericht  zu  den  Art.  17  und  37  des  Gesetzes=Entwurfs
im  1.  Beil.=Heft  3.  Abtheil.  S.  413.
            
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