Anz. üb. Maucher's Handbuch des österr. Strafgesetzes über Verbrechen. 219
die Veranlassung gegeben hat, und andererseits von der Justizhofstelle die
merkwürdige Veränderung vorgenommen worden, daß die vorausgeschickte Frage
nicht mehr, wie in dem Hofkanzleidecrete auf das Zusammentreffen zweier Arreststrafen -
für eine schwere Polizei= und für eine Uebertretung des Verbotes -
des Waffentragens, sondern vielmehr auf das Zusammentreffen
zweier Arreststrafen für zwei schwere Polizei=Uebertretungen gestellt,
und sofort mit dem Wortlaute der allerdings diesen letzteren Fall im Ziele
tragenden a. h. Verfügung in Einklang gesetzt wurde,
In analoger Weise wäre es wünschenswerth gewesen, daß der Herr Verfasser
bei dem unter Nr. 216 abgedruckten Justiz=Hofdecrete vom 4. September 1819
Nr. 1601 der J. G. S. auch auf die in der J. G. S. beigefügte Anmerkung
folgenden Inhalts Rücksicht genommen hätte. „Eine gleichlautende Erläuterung
ist durch Hofdecret vom 19. August 1820 in Folge h. E. vom 7. n. M. an sämmtliche -
Appellationsgerichte erlassen worden. —» Bei näherer Nachforschung hätte
sich aber der Herr Verfasser überzeugen können, daß diese a. h. Entschl. des Landesfürsten, -
d. h. des alleinigen Gesetzgebers, dieselbe ist, welche der Herr Verfasser -
erst beim §. 476 unter Nr. 1472 mit Berufung auf verschiedene Provinzial=Gesetzsammlungen -
abdrucken läßt, während sie auch in der allgemeinen
politischen G. S. 48. B. S. 352 als Hofkanzleidecret vom 24. October 1820
an sämmtliche Länderstellen erscheint, und durch ihren den Inhalt der Erläuterung -
so bedeutsam aufhellenden Eingang, nämlich durch Mittheilung des Falles
und der Frage, welche hierzu Veranlassung gaben, eigentlich erst darüber
Aufklärung gibt, daß diese Novelle wohl sehr uneigentlich als Erläuterung der
99. 30—34, sondern vielmehr nur des §. 476 zu erkennen sei.
Was endlich das unter Nr. 656 angeblich aus Goutta's Gesetzsamml., 48. B.
S. 576 abgedruckte Justiz=Hofd. v. 14. October 1823 (an sämmtliche Appellations¬Gerichte, -
mit Ausnahme jenes von Dalmatien) betrifft, so lautet dasselbe bedeutsam -
anders, als es vom Herrn Verfasser auszugsweise angegeben ist. Es
heißt nämlich in der citirten Quelle: „Aus Anlaß eines sich ergebenen Falles
wird im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer dem Appellations¬Gerichte -
bedeutet: daß der Tert des Justiz=Hofdecretes vom 8. Februar 1782,
Nr. 34 der J. G. S., wo es heißt: daß die durch die Post an Cridatare oder
Criminal=Inquisiten einlangenden, oder von flüchtigen Verbrechern einkommenden -
Briefe, im Falle rechtlicher Nothwendigkeit von den Postämtern an die Concurs= -
oder Criminal=Gerichte zur gerichtlichen Eröffnung auszufolgen seien, dahin -
verstanden werde: daß alle Briefe, folglich auch die etwa von Cridataren
oder Verbrechern der Post zur Absendung aufgegebenen Briefe, sobald sie
gerichtlich verlangt werden, von den Postämtern an die Criminaloder -
Concurs=Gerichte gegen Empfangsschein ausgefolgt werden müssen!).
*) Vergleiche übrigens dasjenige, was ich über das Verhältniß der neueren Post¬Ordnungen -
zu den älteren sogenannten Postalgesetzen oben in der Anmerkung
S. 200 angeführt habe.
Max-Planck-Institut für