Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1845, Bd. 3 (1845))

Anz.  üb.  Maucher's  Handbuch  des  österr.  Strafgesetzes  über  Verbrechen.  219
die  Veranlassung  gegeben  hat,  und  andererseits  von  der  Justizhofstelle  die
merkwürdige  Veränderung  vorgenommen  worden,  daß  die  vorausgeschickte  Frage
nicht  mehr,  wie  in  dem  Hofkanzleidecrete  auf  das  Zusammentreffen  zweier  Arreststrafen -
  für  eine  schwere  Polizei=  und  für  eine  Uebertretung  des  Verbotes -
  des  Waffentragens,  sondern  vielmehr  auf  das  Zusammentreffen
zweier  Arreststrafen  für  zwei  schwere  Polizei=Uebertretungen  gestellt,
und  sofort  mit  dem  Wortlaute  der  allerdings  diesen  letzteren  Fall  im  Ziele
tragenden  a.  h.  Verfügung  in  Einklang  gesetzt  wurde,
In  analoger  Weise  wäre  es  wünschenswerth  gewesen,  daß  der  Herr  Verfasser
bei  dem  unter  Nr.  216  abgedruckten  Justiz=Hofdecrete  vom  4.  September  1819
Nr.  1601  der  J.  G.  S.  auch  auf  die  in  der  J.  G.  S.  beigefügte  Anmerkung
folgenden  Inhalts  Rücksicht  genommen  hätte.  „Eine  gleichlautende  Erläuterung
ist  durch  Hofdecret  vom  19.  August  1820  in  Folge  h.  E.  vom  7.  n.  M.  an  sämmtliche -
  Appellationsgerichte  erlassen  worden.  —»  Bei  näherer  Nachforschung  hätte
sich  aber  der  Herr  Verfasser  überzeugen  können,  daß  diese  a.  h.  Entschl.  des  Landesfürsten, -
  d.  h.  des  alleinigen  Gesetzgebers,  dieselbe  ist,  welche  der  Herr  Verfasser -
  erst  beim  §.  476  unter  Nr.  1472  mit  Berufung  auf  verschiedene  Provinzial=Gesetzsammlungen -
  abdrucken  läßt,  während  sie  auch  in  der  allgemeinen
politischen  G.  S.  48.  B.  S.  352  als  Hofkanzleidecret  vom  24.  October  1820
an  sämmtliche  Länderstellen  erscheint,  und  durch  ihren  den  Inhalt  der  Erläuterung -
  so  bedeutsam  aufhellenden  Eingang,  nämlich  durch  Mittheilung  des  Falles
und  der  Frage,  welche  hierzu  Veranlassung  gaben,  eigentlich  erst  darüber
Aufklärung  gibt,  daß  diese  Novelle  wohl  sehr  uneigentlich  als  Erläuterung  der
99.  30—34,  sondern  vielmehr  nur  des  §.  476  zu  erkennen  sei.
Was  endlich  das  unter  Nr.  656  angeblich  aus  Goutta's  Gesetzsamml.,  48.  B.
S.  576  abgedruckte  Justiz=Hofd.  v.  14.  October  1823  (an  sämmtliche  Appellations¬Gerichte, -
  mit  Ausnahme  jenes  von  Dalmatien)  betrifft,  so  lautet  dasselbe  bedeutsam -
  anders,  als  es  vom  Herrn  Verfasser  auszugsweise  angegeben  ist.  Es
heißt  nämlich  in  der  citirten  Quelle:  „Aus  Anlaß  eines  sich  ergebenen  Falles
wird  im  Einverständnisse  mit  der  k.  k.  allgemeinen  Hofkammer  dem  Appellations¬Gerichte -
  bedeutet:  daß  der  Tert  des  Justiz=Hofdecretes  vom  8.  Februar  1782,
Nr.  34  der  J.  G.  S.,  wo  es  heißt:  daß  die  durch  die  Post  an  Cridatare  oder
Criminal=Inquisiten  einlangenden,  oder  von  flüchtigen  Verbrechern  einkommenden -
  Briefe,  im  Falle  rechtlicher  Nothwendigkeit  von  den  Postämtern  an  die  Concurs= -
  oder  Criminal=Gerichte  zur  gerichtlichen  Eröffnung  auszufolgen  seien,  dahin -
  verstanden  werde:  daß  alle  Briefe,  folglich  auch  die  etwa  von  Cridataren
oder  Verbrechern  der  Post  zur  Absendung  aufgegebenen  Briefe,  sobald  sie
gerichtlich  verlangt  werden,  von  den  Postämtern  an  die  Criminaloder -
  Concurs=Gerichte  gegen  Empfangsschein  ausgefolgt  werden  müssen!).
*)  Vergleiche  übrigens  dasjenige,  was  ich  über  das  Verhältniß  der  neueren  Post¬Ordnungen -
  zu  den  älteren  sogenannten  Postalgesetzen  oben  in  der  Anmerkung
S.  200  angeführt  habe.
Max-Planck-Institut  für
            
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