§. Schenkung. 42—47.
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das principale vor,
und ist also die ganze Zuwendung dann
als ächte Schenkung zu behandeln, wenn der Schenkungscharakter ¬
so überlegen ist, daß der Modus dagegen in Schatten tritt;
kann man Dieß nicht behaupten, so existirt bei Vereitelung des
Modus gar keine Schenkung, bei Erfolg des Modus aber ist
die ganze Zuwendung ein Geschenk, außer wenn der Modus
eine Auflage an den Empfänger enthält: denn dann liegt ein
Innominatkontrakt vor, in welchem die Schenkungsnatur erlöscht,
weil die Zuwendung im Interesse des Gebers den Empfänger
zur Verpflichtung unter des Gebers Zweck bestimmen soll, oder
das Zugewendete eine Vorleistung der Deckung des Empfängers ¬
bedeutet für Kosten, Mühe, Zeit, Sachverständigkeit u. s. w.,
welche er zu Ausführung des Zweckes des Gebers verwenden
wird. So verhält es sich in unserm Falle, und kann also eine
unverschuldete Unmöglichkeit der Zweckerfüllung an sich den Empfänger ¬
nicht befreien, denn der modus aus Geschäften unter
Lebenden ist keineswegs im Zweifel ein promiscuus. Die stichhaltige ¬
Klage ist in einem solchen Falle aber nur die condictio
causa data causa non secuta, nicht die praescriptis verbis
actio ad modum implendum, denn „impossibilium nulla est
obligatio“. Ueberwog aber der Schenkungscharakter, dann gilt
die Auflage, aus ähnlichen Gründen wie der letztwillige Modus,
allerdings als ein modus promiscuus, und in diesem Sinne
ist die c. 10 de cond. ob c. dat. 4, 6 wol aus c. 8 ib. einschränkend ¬
auszulegen. Denn einer einschränkenden Auslegung
bedarf dieses Reskript, dessen Fragefall leider nicht mitgetheilt
ist, unter allen Umständen. Wenn es nämlich heißt: „Pecuniam
a te datam, si haec causa, pro qua data est, non culpa
accipientis, sed fortuito casu non est secuta, minime repeti ¬
posse certum est“, und man setzt das Beispiel, „A giebt
dem B Geld zu einer Reise, welche B für A gleich am nächsten ¬
Morgen unternehmen soll; B wird in der Nacht krank und
ist unfähig zu reisen'
ein Beispiel, welches unter die Gesetzesworte ¬
paßt
so leuchtet ein, daß A das Geld von B
muß zurückfordern können — eine der legalen Sanktion entge¬