Volltext : Kantorowicz, Wilhelm: Zur Psychologie der Kartelle

§.  Schenkung.  42—47.
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das  principale  vor,
und  ist  also  die  ganze  Zuwendung  dann
als  ächte  Schenkung  zu  behandeln,  wenn  der  Schenkungscharakter ¬
  so  überlegen  ist,  daß  der  Modus  dagegen  in  Schatten  tritt;
kann  man  Dieß  nicht  behaupten,  so  existirt  bei  Vereitelung  des
Modus  gar  keine  Schenkung,  bei  Erfolg  des  Modus  aber  ist
die  ganze  Zuwendung  ein  Geschenk,  außer  wenn  der  Modus
eine  Auflage  an  den  Empfänger  enthält:  denn  dann  liegt  ein
Innominatkontrakt  vor,  in  welchem  die  Schenkungsnatur  erlöscht,
weil  die  Zuwendung  im  Interesse  des  Gebers  den  Empfänger
zur  Verpflichtung  unter  des  Gebers  Zweck  bestimmen  soll,  oder
das  Zugewendete  eine  Vorleistung  der  Deckung  des  Empfängers ¬
  bedeutet  für  Kosten,  Mühe,  Zeit,  Sachverständigkeit  u.  s.  w.,
welche  er  zu  Ausführung  des  Zweckes  des  Gebers  verwenden
wird.  So  verhält  es  sich  in  unserm  Falle,  und  kann  also  eine
unverschuldete  Unmöglichkeit  der  Zweckerfüllung  an  sich  den  Empfänger ¬
  nicht  befreien,  denn  der  modus  aus  Geschäften  unter
Lebenden  ist  keineswegs  im  Zweifel  ein  promiscuus.  Die  stichhaltige ¬
  Klage  ist  in  einem  solchen  Falle  aber  nur  die  condictio
causa  data  causa  non  secuta,  nicht  die  praescriptis  verbis
actio  ad  modum  implendum,  denn  „impossibilium  nulla  est
obligatio“.  Ueberwog  aber  der  Schenkungscharakter,  dann  gilt
die  Auflage,  aus  ähnlichen  Gründen  wie  der  letztwillige  Modus,
allerdings  als  ein  modus  promiscuus,  und  in  diesem  Sinne
ist  die  c.  10  de  cond.  ob  c.  dat.  4,  6  wol  aus  c.  8  ib.  einschränkend ¬
  auszulegen.  Denn  einer  einschränkenden  Auslegung
bedarf  dieses  Reskript,  dessen  Fragefall  leider  nicht  mitgetheilt
ist,  unter  allen  Umständen.  Wenn  es  nämlich  heißt:  „Pecuniam
a  te  datam,  si  haec  causa,  pro  qua  data  est,  non  culpa
accipientis,  sed  fortuito  casu  non  est  secuta,  minime  repeti ¬
  posse  certum  est“,  und  man  setzt  das  Beispiel,  „A  giebt
dem  B  Geld  zu  einer  Reise,  welche  B  für  A  gleich  am  nächsten ¬
  Morgen  unternehmen  soll;  B  wird  in  der  Nacht  krank  und
ist  unfähig  zu  reisen'
ein  Beispiel,  welches  unter  die  Gesetzesworte ¬
  paßt
so  leuchtet  ein,  daß  A  das  Geld  von  B
muß  zurückfordern  können  —  eine  der  legalen  Sanktion  entge¬
            
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