Objekt : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprocesses

Vorrede.
IV
Paragraphenlauf  ist  keine  wesentliche  Abaͤnderung  vorgenommen, ¬
  außer  daß  die  frühern  §§.  392.  u.  393.  in  umgekehrter ¬
  Ordnung  gestellt  sind,  wozu  eine  andere  Ueberzeugung =
  von  dem  Eintritte  der  Gemeinschaftlichkeit  der  Rechtsmittel ¬
  nöthigte.  Tiefer  eingreifende  Aenderungen  sind  schon
deshalb  vermieden,  weil,  wie  fruͤher  schon  Handbuͤcher  und
Grundrisse  darauf  durchgehends  hingewiesen,  neuerlich  mehrere ¬
  interessante  systematisch  geordnete  Materialien  und  Handbücher ¬
  für  das  Proceßrecht  einzelner  deutscher  Laͤnder,  z.  B.
das  Handbuch  von  Schütz  über  Würtembergisches,  von
Trotsche  über  Mecklenburgisches,  von  Bender  über  Frankfurtisches ¬
  Proceßrecht,  die  Anordnung  dieses  Lehrbuches  zum
Grunde  gelegt,  rücksichtlich  des  gemeinen  Rechts  dadurch
allgemein  darauf  verwiesen  ist,  und  es  mir,  um  das  Buch
möglichst  nützlich  zu  erhalten,  daran  liegen  mußte,  eine  Anordnung ¬
  beizubehalten,  die  auch  in  neuer  Auflage  den  Gebrauch ¬
  neben  jenen  partikularrechtlichen  Handbüchern  nicht
erschwert.
Darmstadt,  im  Januar  1838.
Dr.  Linde.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer