Metadaten : Kress, Hugo: Besitz und Recht

1.  Der  Erwerb  des  Verkehrsbesitzes  durch  infantes  und  impuberes.
96
lich  des  Besitzwillens  ist  ein  Verkehrsbegriff,  dessen  Voraussetzungen  nur  nach
tatsächlichen  Gesichtspunkten  beurteilt,  nicht  dem  Rechte  sondern  lediglich
der  Verkehrsauffassung  entnommen  werden  dürfen.  Bereits  Ofilius  hat  dies
nach  der  1.  1  §  3  D.  41,  2  erkannt  und  richtig  damit  begründet,  daß  der  Besitz
sei302
eine  res  facti  non  juri
Die  Quellenstellen,  wonach  die  infantes  und  impuberes,  ihre  entsprechende
Einsicht  und  Vernunft  vorausgesetzt,  den  Verkehrsbesitz  erwerben
können,  sind  die  folgenden.
Paulus  in  der  bereits  zit.  1.  1  §  3  D.  41,  2:  „Ofilius  quidem  et  Nerva  filius,
etiam  sine  tutoris  auctoritate  possidere  incipere  posse  pupillum  aiunt,  eam
enim  rem  facti  non  juris  esse;  quae  sententia  recipi  potest,  si
eius  aetatis  sint,  ut  intellectum  capiant“
Ebenso  Paulus  in  1.  32  §  2  D.  41,  2  u.  l.  4  §  2  D.  41,  3  u.  Labeo  und
Venuleius  in  1.  22  §  1  D.  43,  26.  Ferner  l.  3  C.  7,  32:  „Donatarum  rerum
infanti  vacua  possessio  tradita  corpore  quaeritur.  Quamvis  enim  sint  auctorum ¬
  sententiae  dissentientes,  tamen  consultius  videtur;  alioquin,  sicuti  .
Papiniani  responso  continetur,  nec  quidem  per  tutorem  possessio  infanti  poterit
acquiri“;  aus  dem  Jahre  250.
Es  besteht  nicht  der  mindeste  Grund,  dieses  ganz  klare  Reskript,  welches
dem  Kinde  den  Verkehrsbesitz  (corpore  quaeritur)  an  den  geschenkten  Sachen
zuspricht,  auf  den  Fall  der  Schenkung  zu  beschränken  oder  durch  die  Sub
intelligierung  einer  interp.  auct.  tut.  in  den  gegenteiligen  Sinn  zu  verkehren3os
Das  Reskript  will  offensichtlich  gerade  hervorheben,  daß  das  Kind  auch  ohne
Mitwirkung  des  Vormundes  den  Verkehrsbesitz  erwerben  kann.  Dieser  Sinn
wird  noch  bestätigt  durch  die  Heranziehung  des  responsum  Papinians,  worüber
unter  II  das  Nähere  zu  sagen  ist.  Von  der  in  dem  Reskript  erwähnten,  übrigens
sehr  begreiflichen  Streitfrage  der  römischen  Juristen  sind  wenig  Spuren  au
uns  gekommen.  Angedeutet  wird  diese  Kontroverse  auch  in  1.  1  §  3  D.  41,  2;
Ofilius,  Nerva,  Paulus  vertreten  hiernach  die  richtige  Ansicht,  daß  wegen  der
tatsächlichen  Natur  des  Besitzwillens  auch  infantes  und  impuberes  den  Verkehrsbesitz -
  erwerben  können;  ebenso  Labeo  und  Venuleius  nach  der  1.  22  §
D.  43,  26.  Auch  Papinian  hat  nach  dem  oben  berührten  responsum  die  Möglichkeit -
  anerkannt,  daß  Kinder  den  Besitzwillen  haben.  Die  Majorität  der
römischen  Juristen  hat  sich  hiernach  für  den  Besitzerwerb  der  infantes  und
impuberes  in  dem  bezeichneten  Sinn  ausgesprochen;  über  die  Vertreter  der
gegenteiligen  Meinung  wissen  wir  nichts.
b)  Soweit  die  pupilli  bei  entsprechender  Einsicht  den  Besitzwillen  haben
und  durch  ihre  eigenen  Handlungen  Besitz  erwerben  können,  ist  ihnen  die
Erlangung  des  Besitzes  auch  durch  Vermittelung  eines  natürlichen  Besitzdieners -
  möglich,  und  zwar  nach  den  allgemeinen  Regeln.  Als  solcher  natürlicher
Besitzdiener  erwirbt  nach  den  Quellen  der  tutor  dem  Mündel  den  Besitz.  Die
Führung  der  Vormundschaft  geschieht  schon  nach  ältestem  römischen  Recht
ausschließlich  im  Interesse  des  Mündels,  wird  nicht  etwa  als  Recht  oder  Vorteil
cum
des  Vormundes  betrachtet3°4).  Wenn  daher  der  tutor  für  den  Mündel
—
302)  Der  Besitzerwerb  durch  Kinder  und  Unmündige  ist  in  der  rom.  Doktrin  lebhaft -
  bestritten;  man  ist  vielfach  geneigt,  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsfähigkeit
Raum  zu  geben.  Der  Fehler  liegt  auch  hier  an  der  Vermengung  der  tatsächlichen  und
rechtlichen  Natur  des  Besitzes.  Vgl.  Vangerow  I  §  204;  Windscheid-Kipp  I  §§  152,  155.
303)  Wie  dies  manche  Besitzdogmatiker  tun.  Vgl.  Savigny  a.  a.  O.  S.  256  ff;  Meischeider ¬
  a.  a.  O.  S.  201  ff.;  Ihering.  Grund  des  Besitzschutzes  S.  157.
304)  Vgl.  Karlowa  II  S.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer