Metadaten : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

728  —
Nutzen  nur  der  Entwendung  (Crimen  peculatus  im  wetern ¬
  Sinne)  schuldig;  welches,  je  nachdem  der  Ersatz  gelestet =
  wird  oder  nicht,  einer  willkührlichen  Strafe  unterliegte
a)  Geret  §.  128.  S.  227.  —  Eschenmayer  §.  789.  S.  20
b)  Das  angef.  Strafgesetz  von  1806.  §.  11.  u.  von  1824.  §.  8rtt.
c)  Hofaker's  Jahrb.  a.  a.  O.  S.  103.
d)  Eschenmayer  §.  790.  S.  385.  —  Geret  §.  128.  S.  905.
§.  199.
dd)  Wegen  Vermischung  des  Kassengelds  mit  den  Privataeldern
Hat  der  Rechner  nicht  gerade  absichtlich  einen  Kasseneingriff =
  sich  erlaubt,  sondern  bloß  seine  eigene  mit  den
fremden  Geldern  vermischt,  so  hat  derselbe  bei  einem ¬
  erscheinenden  Reste  die  Vermuthung  gegen  sich,  daß
er  sich  eines  Kassendiebstahls  schuldig  gemacht  habe;  wird
aber  das  Rechnungsremanet  durch  einen  hinlänglichen  Geldvorrath =
  gedeckt,  so  ist  dennoch  die  ordnungswidrige  Vermengung =
  mit  einer  Strafe  von  100  Reichsthlrn  zu  ahnden.
Das  angef.  Gesetz  von  1806.  §.  12.
200.
ee)  Bei  Fälschungen.
Wenn  sich  der  Rechner  zu  Bedeckung  eines  Casseneingriffs =
  eine  Fälschung  (Crimen  falsi)
a)  durch  Führung  doppelter,  ungleicher  oder  falscher =
  Bücher,
b)  durch  absichtlich  unrichtige  Einträge  in  den
Kassenberichten,
c)  durch  Verfälschung  der  Quittungen  und  Ziffern,
oder  sonstiger  amtlicher  Schriften  und  Urkunden,
d)  durch  Gebrauch  falscher  Siegel  oder  Urkunden,
wenn  er  sie  auch  nicht  selbst  verfälscht  hat,  sondern  wenn
ihm  nur  deren  Verfälschung  oder  Unächtheit  bekannt  gewesen,
e)  durch  absichtliches  Auslassen  eingenommener  Posten, =
  oder  absichtliche  Verrechnung  niederer  Summen,  als
er  eingenommen  hat,
1)  durch  absichtliche  ausgäbliche  Verrechnung  unbezahlter =
  Posten,  oder  absichtliche  ausgäbliche  Verrechnung  höherer =
  Summen  als  bezahlt  worden,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer