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Nutzen nur der Entwendung (Crimen peculatus im wetern ¬
Sinne) schuldig; welches, je nachdem der Ersatz gelestet =
wird oder nicht, einer willkührlichen Strafe unterliegte
a) Geret §. 128. S. 227. — Eschenmayer §. 789. S. 20
b) Das angef. Strafgesetz von 1806. §. 11. u. von 1824. §. 8rtt.
c) Hofaker's Jahrb. a. a. O. S. 103.
d) Eschenmayer §. 790. S. 385. — Geret §. 128. S. 905.
§. 199.
dd) Wegen Vermischung des Kassengelds mit den Privataeldern
Hat der Rechner nicht gerade absichtlich einen Kasseneingriff =
sich erlaubt, sondern bloß seine eigene mit den
fremden Geldern vermischt, so hat derselbe bei einem ¬
erscheinenden Reste die Vermuthung gegen sich, daß
er sich eines Kassendiebstahls schuldig gemacht habe; wird
aber das Rechnungsremanet durch einen hinlänglichen Geldvorrath =
gedeckt, so ist dennoch die ordnungswidrige Vermengung =
mit einer Strafe von 100 Reichsthlrn zu ahnden.
Das angef. Gesetz von 1806. §. 12.
200.
ee) Bei Fälschungen.
Wenn sich der Rechner zu Bedeckung eines Casseneingriffs =
eine Fälschung (Crimen falsi)
a) durch Führung doppelter, ungleicher oder falscher =
Bücher,
b) durch absichtlich unrichtige Einträge in den
Kassenberichten,
c) durch Verfälschung der Quittungen und Ziffern,
oder sonstiger amtlicher Schriften und Urkunden,
d) durch Gebrauch falscher Siegel oder Urkunden,
wenn er sie auch nicht selbst verfälscht hat, sondern wenn
ihm nur deren Verfälschung oder Unächtheit bekannt gewesen,
e) durch absichtliches Auslassen eingenommener Posten, =
oder absichtliche Verrechnung niederer Summen, als
er eingenommen hat,
1) durch absichtliche ausgäbliche Verrechnung unbezahlter =
Posten, oder absichtliche ausgäbliche Verrechnung höherer =
Summen als bezahlt worden,