Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 8, Bd. 1 (1856))

Bon Frey.

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nalgut. C. c. art. 1574. S. auch oben §. 1. Ueber die
Rechte der Frau an ihrem Paraphernalgüte bemerke man: 1)das
Recht der Verwaltung. — Die Frau kann also und zwar
ohne ehemannische, oder beziehungsweise gerichtliche Autorisation
alle und jede Verwaltungs- und Dispositionsbefugnisse vorneh-
men; 0. c. art. 1576, §. 1. Vgl. C. c. art. 1536. Dagegen
ist sie nicht befugt über die zu dem Paraphernalgüte gehörenden
Liegenschaften oh ne Autorisation des Mannes, oder beziehungs-
weise des Gerichts zu verfügen. 0. c. a^t. 1576, §. 2. Vergl.
C. c. art. 1449, 1538. — 2) Das Recht der Benutzung. —
Die Frau hat zwar das Recht, ihr Vermögen ganz nach Gefallen
zu benutzen 0. c. art. 1576 , §. 1. Vgl. 1536. Allein sie hat
auf der andern Seite die Pflicht, nach Maaßgabe des C. c. art.
1575 zu den Haushaltungs- und Erziehungs-Kosten beizutragen.
6. e. art. 1575. Vgl. 0. e. art. 1537. Auch die Schulden, welche
die Frau schon zur Zeit der Abschliessung der Ehe hatte,
können aus ihrem Paraphernalgüte nach wie vor beigetrieben wer-
den.
Hat insbesondere die Frau ihrem Mann die Benutzung und
Verwaltung ihres Sondergutes ausdrücklich, oder stillschweigend
(6. c. art. 1578) überlassen, so hat der Mann alle und jede Ver-
bindlichkeiten eines Nutznießers (0. c. art. 1580), und ist ver-
bunden, entweder nach Auflösung der Ehe, oder auf erstes Begehren
der Frau, jedoch nur die noch stehenden, oder die noch vorhande-
nen, nicht aber die bereits verzehrten Früchte zu erstatten.
6. c. art. 1578. Vgl. C. c. art. 1539. Hat der Mann aber
gegen den Willen der Frau ihr Sondergut verwaltet und be-
nützt, so hat er auch für die bereits verzehrten Früchte zu
hasten. C. e. art. 1579. Wenn übrigens der Mann Kraft einer
Vollmacht (procuratum) seiner Frau die Güter derselben nur
verwaltete, so ist er der Frau, wie ein jeder andere Bevoll-
mächtigte verantwortlich. C. c. art. 1577.—

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